AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (3 C 1392/09 vom 19.10.2009)

Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Regensburg hat erneut, nämlich mit Urteil vom 19.10.2009 – 3 C 1392/09 – die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt. Interessant sind die Urteilsausführungen zur Abtretungsvereinbarung. Hier nachfolgend das

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 171,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Baslszinssatz seit 07.02.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
(entfällt gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit welcher der Kläger als KFZ-Schadensgutachter gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des in den Unfall verwickelten PKW, amtliches Kennzeichen XXX, des Halters M., aus abgetretenen Schadensersatzansprüchen des geschädigten P. aus einem Verkehrsunfall, bei welchem erstgenannter PKW aufgefahren war, eigenes restliches Gutachterhonorar in Höhe von noch 171,23 Euro geltend macht, ist begründet gemäß §§ 398 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf die mit dem von Kläger erstellten Schadengutachten bei der Beklagteneingereichten Honorarrechnung vom 29.12.2008 in Höhe von 742,56 Euro erstattet die Beklagte dem Kläger lediglich 571,33 Euro. Da die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden ist, war die Beklagte auf die Differenz zu verurteilen.

Zu Unrecht ist die Beklagte der Meinung, die Abtretung der Ansprüche des Unfallgeschädigten an den Kläger sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 des RDG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichtes Amberg, AZ: 3 C 528/08, sei unwirksam, vgl. dazu LG Mönchengladbach, Schadens Praxis 2009, 220 und BGH, NJW 2006. 1726.
Die dort wortreich wenngleich kaum überzeugend abgehandelten Probleme der Sicherungsabtretung und die Verhinderung möglicher Gefahren für einen Geschädigten durch schlechte Vertretung seiner Interessen durch unsachgemäße Wahrnehmung derselben durch einen Sachverständigen, liegen hier erkennbar nicht vor. Mit der zwischen dem Geschädigten und dem Klägergetroffenen Abtretungsvereinbarung an Erfüllungs statt gemäß §364 BGB, besteht von vornherein nicht die Gefahr für den Geschädigten durch möglicherweise unqualifizierte Rechtsdienstleistungen finanzielle Nachteil zu haben, weil nach der Vereinbarung auch für den Fall des Prozessverlustes der Geschädigte von streitgegenständlicher Forderung befreit ist.

Die vorgenannte Sachverständigenvergütung stellt einen ersatzpflichtigen Folgeschaden des Unfallereignisses dar, da dies auch bei dem im konkreten Falle eingetretenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten, welchen der Kläger letztendlich mit netto 4.351,92 Euro und einer Wertminderung von 800,00 Euro bewertet hat, aus Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwenig war, vgl. Palandt § 249 BGB Rz. 40.
Insbesondere handelt es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden, der eine derartige sachkundige Schadensfeststellung als überflüssig erscheinen ließe. Diese erübrigt sich im übrigen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bloßen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstätte einzuholen, da es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, ob er die Schadensbeseitigung überhaupt durchführen lässt, oder ob er auf Gutachtensbasis mit dem Schädiger abrechnet und die Ersatzleistung anderweitig verwendet.

Die Einwandsklagen der Beklagten gegen die Höhe der vom Kläger in Rechnung gestellten Vergütung sind unbehelflich, da der Schädiger vom Geschädigten grundsätzlich die erforderlichen unfallursächlichen Vermögensbußen in vollem Umfange zu ersetzen hat. § 249 BGB. Eine Grenze ergibt sich lediglich aus der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann indes nicht festgestellt werden. Ein Geschädigter ist vor Beauftragung eines Schadensgutachter mangels Kenntnis der branchenüblichen Marktpreise in aller Regel nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben.

Im übrigen hält sich die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung auch an die für den Fall des Fehlens einer vorherigen Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 2 BGB anzunehmende übliche Vergütung. Die vom Sachverständigen verlangte Vergütung bewegt sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB und ist daher entsprechend § 315 Abs. 3 BGB für den Geschädigten verbindlich.

Bei der Bewertung schließt sich das Gericht der BVSK- Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigten für das Kraftfahrzeugswesen e.V., Berlin, an damit der Folge, dass die Vergütung sich in Abhängigkeit der Höhe des zu begutachtenden Schaden bemisst vgl. dazu BGH NJW 2007, 1450. Dabei hält das Gericht im Interesse der Reduzierung von Verwaltungskosten Pauschalierungen für zulässig. Daraus errechnet sich in genannter Schadenhöhe ein Grundhonorarkorridor, bei welchem je mach Schadenshöhe zwischen 40% und 60% der BVSK- Mitglieder. Ihr Honorar berechnen, in Höhe von 4.250- 4.500 Euro netto von netto 426,- Euro bis 478;- Euro zzgl. Nebenkosten und Mehrwertssteuern.

Der Sachverständigte hat bei seiner Honorarrechnung das Grundhonorar ebenso wie auch die Nebenkosten in einem Kondor abgerechnet in welchem ja nach Schadenshöhe zwischen 40% und 60% der BSVK- Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dies ist nicht zu beanstanden.

So das Urteil des AG Regensburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (3 C 1392/09 vom 19.10.2009)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    bis auf den Verweis auf BVSK ein schönes Urteil.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker, hallo Werkstatt-Freund,
    interessant finde ich den 3. und 4. Absatz der Urteilsbegründung, in denen der Richter zu den umfangreichen Ausführungen der Beklagtenseite Stellung genommen hat. Eine Klatsche für den (unsinnigen) Vortrag der Beklagten. So muss eine Urteilsbegründung aussehen. Dem Richter ist es nicht verwehrt, in den Urteilsgründen zu schreiben, dass viel Papier viel Unsinniges beinhalten kann. Hut ab!
    Mfg Jurastudentin

  3. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi,
    endlich einmal wieder ein SV-Honorar-Urteil. Der Richter kennt offenbar auch seine „Pappenheimer“, indem er schreibt, dass die wortreichen Ausführungen der Beklagten hier nicht vorliegen. Eindeutiger kann man einen sinnlosen Vortrag nicht bezeichnen.
    MfG
    Friedhelm S.

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