Mit Urteil vom 20.10.2009 (12 C 119/09) hat das Amtsgericht Soest die HUK-Coburg Versicherung und den Fahrer/Halter als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 307,54 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet und das Versäumnisurteil daher aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Anspruch ist der Klägerin wirksam durch die Unfallgeschädigte, Frau X. abgetreten worden.
Der Geschädigten stand der weitere Schadensersatzanspruch nach dem Unfall am xx.xx.2009 zu.
Eine Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht das Gericht nicht, da die Klägerin das Verfahren im eigenen Interesse führt.
Der Geschädigten stand ein weiterer Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu.
Unstreitig hielt sich der Preis im Rahmen der Schwacke-Liste. Die Anwendung dieser Liste hält das Gericht, wie auch das Landgericht in Arnsberg, für akzeptabel.
Auf das Angebot des Mitarbeiters der Beklagten zu 2) vom 27.02.2009 brauchte die Geschädigte nicht einzugehen, da, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, es sich bei dem von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) genannten Tarif offenbar nicht um einen ohne weiteres zugänglichen Tarif handelte. Denn auch nach dem Vorbringen der Beklagten ging es darum, der Geschädigten ein Fahrzeug zu vermitteln, nicht also nur um den Hinweis auf eine Möglichkeit, ein Fahrzeug preisgünstig anzumieten.
Es ist auch durch die Beklagten nicht behauptet worden, die Geschädigte sei konkret auf andere Mietwagenfirmen hingewiesen worden, bei denen sie ebenfalls günstiger hätte mieten können.
Der Zinsanspruch ist aufgrund des ablehnenden Verhaltens der Beklagten zu 2) begründet, da es eine Mahnung ersetzt hat.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ist als weiterer, durch den Unfall verursachter Schaden ebenfalls zu ersetzen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 95, 708 Ziff. 11,711,713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht. Denn der Grundsatz, dass ein von einer Versicherung genannten Tarif „ohne weiteres“ für einen Privatmann zugänglich sein muss, entspricht der herrschenden Rechtsprechung.
Soweit das AG Soest.