Bereits mehrfach wurde in diesem Blog über folgendes Verhalten von Versicherern berichtet:
Wird von einem höchstinstanzlichen Gericht in Aussicht gestellt, dass Verfahren zu Lasten der Versicherer ausgehen könnten, wird häufig – auch in letzter Minute – von den Versicherern die Notbremse gezogen, um die Absetzung eines den Versicherern nachteiligen Urteils zu verhindern. Die Forderung wird anerkannt bzw. das Rechtsmittel wird zurück genommen. So kommt es dazu, dass Grundsatzentscheidungen verhindert werden.
Diese Prozesstaktik ist ausdrücklich in der ZPO vorgesehen. Dennoch regt sich auch politischer Widerstand dagegen, dass insbesondere der BGH zum Spielball der Interessen von Versicherern und Banken gemacht wird.
Zu diesem Thema ein interessanter Artikel aus der Wochenzeitschrift die „Zeit“vom 29.03.2012:
http://www.zeit.de/2012/14/F-Grundsatzurteile-Anlegerrechte
Siehe hierzu auch die Beiträge vom
Müssen BGH Richter vor Urteilsverkündung verlauten lassen, wie wohl das Urteil aussehen wird?
An verschiedenen Amtsgerichten habe ich schon mehrfach erlebt, dass bis zum schriftlich vorliegenden Urteil weder der Kläger noch der Beklagte ansatzweise erahnen konnte, wie der Richter/die Richterin entscheiden wird.
nein,müssen sie nicht.
Das „offene Wort“ wurde aber immer geschätzt.Zunehmend müssen nun die BGH-Richter die Erfahrung machen,dass gute Gepflogenheiten und bewährte Traditionen zum Spielball von Kapitalinteressen degradiert werden.
Also wird man sich künftig zurücknehmen,zum Schutze und im Interesse der Rechtssicherheit.
Die Rücknahmemöglichkeit gem. §§516 I,565 ZPO ist Heute angesichts des moralischen Verfalls des Grosskapitals nichtmehr zeitgemäss und sollte ersatzlos gestrichen werden!
Der Bericht von Babelfisch ist schon recht interessant, zeigt er doch, wie Banken und Versicherungen die Regelungen der ZPO für sich nutzen können. Der Vorschlag, eine eingelegte Revision auch dann noch zu entscheiden, auch wenn kurzfristig das Rechtsmittel zurückgenommen wurde oder kurzfristig Erledigung durch Zahlung erfolgte, ist gar nicht so schlecht. Zum einen überlegt sich jede Partei, ob sie die Revision auch tatsächlich bis zum bitteren Ende durchführen lassen will. Zum anderen werden die Zivilsenate des BGH entlastet, weil nicht mehr so leichtfertig – gerade von Banken und Versicherungen – Revisionen eingelegt werden.
Diesen Vorschlag sollte man schriftlich jedem Bundestagsabgeordneten seines Wahlkreises zuleiten. Denn auch der Bundestag kann aus seiner Mitte heraus Gesetzesinitiativen zur Änderung der revisionsrechtlichen Bestimmungen der ZPO stellen.
Wenn nur die Lobbyarbeit der Banken und Versicherungen nicht wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hier ein konkreter Fall, in dem es um Ersatz von Mietwagenkosten geht.
Die vorausgehenden Gerichte(AG Nürnberg, 27.09.2010 – 36 C 4732/10; LG Nürnberg-Fürth, 20.07.2011 – 8 S 8758/10) haben die Klage des Mieters – mit zum Teil haarsträubenden Begründungsansätzen – zugunsten des Haftpflichtversicherers entschieden. Die zugelassene Revisionsentscheidung des BGH erfolgte jedoch nicht, weil der Haftpflichtversicherer – wieder einmal – einknickte und Zahlung leistete und der Kläger daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Dem BGH verblieb die vornehme Pflicht, eine Kostengrundentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 07.02.2012, VI ZR 220/11).
Kennt jemand Hintergründe?
Wieso bekomme ich heute um diese Zeit insbesondere aus München keine Kommentare????
🙂
—–VOLKSTRAUERTAG !!!!!!!
Bayern hat verloren (leider)