Mit Urteil vom 30.03.2012 (2 C 33/11) hat Amtsgericht Grünstadt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Aus dem Tatbestand soll nur der Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug für 19 Tage in Anspruch genommen wurde und die Versicherung hierfür vorgerichtlich lediglich 723,00 € (= 38, 05 €/Tag) gezahlt hat, um zu zeigen, wie rücksichtslos hier die Versicherer versuchen, ihre Interessen durchzusetzen. Gegen solch ein Regulierungsverhalten ist selbstverständlich sofortige Klage geboten, wobei durchaus auch einmal an dieser Stelle der Hinweis erfolgen darf, dass die vielbeklagte Überlastung der Ziviljustiz nicht etwa mit einer Zunahme der Prozessneigung des „Normalverbrauchers“ zu erklären ist, sondern schlicht und einfach dadurch, dass sich Banken und Versicherer nicht um Recht scheren, sondern in Tausenden von Fällen die Justiz bemühen und in Beschlag nehmen. Auch ein Grund, warum der „Normalverbraucher“ so lange auf sein Recht warten muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 20 StVG, 23 GVG.
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1353,50 € aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115, 116 VVG zu.
Durch den Unfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW ist es zu einer Sachbeschädigung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges gekommen, womit eine Haftung dem Grunde nach aus § 7 StVG vorliegt. Die alleinige Verursachung des Unfalls durch den bei der Beklagten haftpflichtversichten LKW ist zwischen den Parteien unstreitig, sodass hier keine Abwägung nach § 17 StVG vorzunehmen ist.
Aufgrund der Haftpflichtversicherereigenschaft der Beklagten hat diese entsprechend §§ 115, 116 VVG dem Grunde nach für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden einzustehen.
Der Höhe nach steht dem Kläger ein weiterer Mietwagenkostenbetrag in Höhe von 1.353,50 € zu.
Der Kläger kann von der Beklagten die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, worunter dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Reparaturdauer fällt.
Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ergibt sich aus deren Erforderlichkeit. Im Bereich der Mietwagen ist grundsätzlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich der Normaltarif zu ersetzen. (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 32) Etwas anderes ist jedoch dann der Fall, wenn der Geschädigte darlegt und nachweist, dass ihm der Normaltarif unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten nicht zugänglich war und er damit keine Möglichkeit der günstigeren Anmietung hatte. (BGH NJW 2005, 1933, ders. BGH NJW 2009, 58). So liegt der Fall hier.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der geforderte Preis jedenfalls unter Berücksichtigung der individuellen Einflussmöglichkeiten des Klägers erforderlich war, um einen Mietwagen zu erhalten.
Der Zeuge X. hat insoweit ausgeführt, dass er sich, nachdem der Kläger mit seinem verunfallten Fahrzeug zu ihm begeben hatte, mit der Autovermietung Y. und AVIS in Frankenthal in Verbindung gesetzt hat, die ebensowenig wie er selbst zum fraglichen Zeitpunkt ein Automatikfahrzeug verfügbar hatten. Danach habe er bei der Autovermietung Z. in Speyer angerufen und dort angefragt, wobei das dort verfügbare Fahrzeug dann genommen worden ist. Er hat ferner ausgeführt, dass Automatikfahrzeuge sehr selten angefragt werden und er sich auf das marktgängige beschränke.
Die Zeugin A. hat ausgeführt, dass sie ihre Fahrerlaubnis auf einem Automatikfahrzeug erworben habe und seitdem nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe gefahren sei und ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe nie gefahren sei.
Das Gericht glaubt den Zeugen, die beide gleichermaßen glaubwürdig ihre in sich schlüssigen und nachvollziehbaren und insgesamt glaubhaften Aussagen gemacht haben.
Nach der Aussage des Zeugen X. hat er sich für den Kläger, der im Autohaus wartete, bei verschiedenen ortsansässigen und entfernteren Vermietstationen erkundigt, wobei lediglich bei einer von drei angefragten zusätzlich zu seiner eigenen Mietwagenflotte ein Automatikfahrzeug verfügbar war. Damit hat der Kläger seine Pflichten zur Schadensminderung und -geringhaltung durch den Zeugen entsprechend erfüllt, sodass die Kosten des angemieteten Fahrzeuges als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen sind. Eine umfangreiche Markterhebung ist durch den Geschädigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vorzunehmen, es genügt die Einholung von insgesamt 3 Vergleichsangeboten, wobei hier 4 Anfragen nur zu einem Angebot führten. Weitergehendes vom Geschädigten zu verlangen verstieße gegen die schadensersatzrechtlichen Wertungen der §§ 249 ff. BGB.
Der tatsächliche Tarif für das Fahrzeug war auch im Übrigen unter Hinzuziehung der Schwacke-Mietpreiserhebung für das Jahr 2010 als erforderlich anzusehen. Im Hinblick auf die Eignung der Schwacke-Liste wird auf die diesbezüglichen Entscheidungen des LG Frankenthal verwiesen. (vgl. Zuletzt LG Frankenthal, Urt. V. 08.02.2012, Az. 2 S 332/11). Konkrete fallbezogene Einwendungen hat die Beklagte gegen die Schwackeliste vorliegend nicht vorgebracht.
Berücksichtigt man diese als Schätzgrundlage, so ergeben sich folgende Werte für ein Fahrzeug der Gruppe 2 jeweils auf Grundlage der arithmetischen Mittelwerte:
2 x Wochenpauschale á 436,88 € 873,76 €
1 x 3 Tagespauschale 224,53 €
2 x Tagespauschale á 75,06 € 150,12 €
Insgesamt 1.248,41 €
Hierzu sind noch hinzuzusetzen die Kosten für die Abholung und Zustellung des Fahrzeuges von jeweils 30,14 € sowie die Kosten für die Haftungsbefreiung für 19 Tage, berechnet aufgrund der selben Zeiteinteilung wie vorstehend, 363,61 €, sodass ingesamt als Normaltarif bereits ein Betrag von 1.672,30 € ohne unfallbedingte Zuschläge zu ersetzen ist. Fügt man hierzu fiktiv einen Zuschlag von 30% zu Kontrollzwecken zu, so ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.173,99 €, wovon der geltend gemachten Betrag mit 0,5% abweicht.
Auch insoweit sind die geforderten Mietwagenkosten nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
Damit hat die Beklagte die Kosten der Anmietung gemäß der Rechnung der Firma XXL Autovermietung grundsätzlich zu erstatten.
Soweit die Beklagte das Bestehen eines Mietvertrages bestreitet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.02.2011 einen Betrag in Höhe von 723,00 € ohne diesbezügliche Vorbehalte des Fehlens eines Mietvertrages gezahlt, was zumindest ein kausales Schuldanerkenntnis darstellt, sodass der Beklagten nunmehr das Bestreiten eines Vertrages abgeschnitten ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lag ein wirksamer Mietvertrag vor. Der Kläger war sich mit der Vermietungsstelle über den Mietgegenstand einig, wobei beiden Parteien klar war, dass für die Überlassung des Pkw eine Miete zu zahlen ist und diese nicht unentgeltlich erfolgen sollte. Sollten sich der Kläger und die Mietwagenfirma tatsächlich nicht auf einen konkreten Mietzins geeinigt haben, so ist damit aber in jedem Fall der übliche Mietzins als gewollt und vereinbart anzusehen.
Soweit die Beklagte auf Internetangebote vom 19.08.2011 abstellt und diesbezüglich auf günstigere Anmietungsmöglichkeiten verweist, vermag sie damit in der Sache nicht durchzudringen. Die dortigen Angebote liegen zu einem Zeitpunkt, der mehr als ein halbes Jahr nach Anmietung liegt, sodass sie überhaupt nicht mehr den Zustand im Zeitpunkt der Anmietung wiederspiegeln. Zudem kommt es hierauf vorliegend überhaupt nicht an, da dem Kläger die erforderlichen Kosten nach Angebotsanfrage bei 3 verschiedenen Anbietern zu erstatten sind, da er seine Pflichten aus § 254 BGB durch die Einholung bzw. die Anfrage bei drei verschiedenen Mietstationen beachtet hat.
Der Kläger hat sich jedoch für die Dauer der Anmietung ersparte Aufwendungen entgegenhalten zu lassen, da er ein klassegleiches Fahrzeug angemietet hat. Diese ersparten Aufwendungen schätzt das Gericht auf 5 % der Mietwagenkosten, § 287 ZPO, sodass er anstelle von 2.185,79 € nur einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.076,50 € verlangen kann.
Von dem Betrag von 2.076,50 € hat die Beklagte bereits einen Teilbetrag von 723,00 € gezahlt, sodass insoweit teilweise Erfüllung eingetreten ist, § 362 BGB, womit die Restforderung des Klägers sich auf 1.353,50 € beläuft.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2011 die weitergehende Zahlung durch die Formulierung “ Mehr werden wir nicht zahlen“ ernsthaft und endgültig verweigerte.
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung weiterer 61,88 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7 StVG, 249 BGB, 115, 116 VVG gegen die Beklagte zu.
Hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles gehören auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes grundsätzlich zu den ersetzungsfähigen Positionen für eine zweckmäßige und erforderliche Rechtsverfolgung. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine ausnahmsweise Abweichung hiervon zu rechtfertigen vermöchten, insbesondere war der Schaden mit einem knapp fünfstelligen Eurobetrag bereits in einem erheblichen Bereich und auch die Sach- und Rechtslage war nicht dergestalt einfach gelagert, dass hier ausnahmsweise eine Selbstvertretung vorzunehmen gewesen wäre.
Auch der Höhe nach sind die weiteren Rechtsanwaltsgebühren nicht zu beanstanden. Die Gebühren ermitteln sich nach dem der Mandatierung zu Grunde liegenden Gegenstandswert. Diesen hat die Beklagte selbst mit 9.342,35 € angesetzt, wobei hierin 723,00 € schon regulierte Mietwagenkosten bereits enthalten sind. Aus diesem Gegenstandswert hat die Beklagte die gesetzlichen gebühren in Höhe von 775,64 € zutreffend ermittelt. Vorliegend ist jedoch wegen insgesamt zu ersetzender Mietwagenkosten von 2.076,50 € ein Gegenstandswert von 10.695,85 € (9.342,35 -723,00 + 2.076,50) der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.
Unter Berücksichtigung dieses Gegenstandswertes ergeben sich folgende Gebühren:
1,3 Geschäftsgebühr, Ziffer 2300 VV-RVG 683,80 €
Auslagenpauschale, Ziffern 7001, 7002 W-RVG 20,00 €
Umsatzsteuer auf die Summe der vorstehenden Beträge,
Ziffer 7008 W-RVG 133,72 €
Insgesamt 837,52 €
Von diesen 837,52 € ist ein Teilbetrag von 775,64 € bereits durch die insoweit bereits geleistete Zahlung durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB, sodass noch ein Restbetrag von 61,88 € verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.
Soweit das AG Grünstadt.