Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 592,58 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mietwagenunternehmen ergibt sich gemäß § 398 BGB aus der wirksamen Forderungsabtretung der Geschädigten.
Die abgetretene Forderung wurden in der Abtretungserklärungen als Schadensersatzforderung „auf Erstattung der Mietwagenkosten und damit hinreichend bestimmt bezeichnet. Eine Bezifferung zum Zeitpunkt der Abtretung ist in diesem Zusammenhang weder möglich noch erforderlich (BGH Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 143/11; zitiert nach juris).
Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Bei der Einziehung der Forderung handelt es sich um eine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung (Vermietung von Kraftfahrzeugen) dar. Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und der Versicherer nach Übersendung einer Kopie der Rechnung die Kosten teilweise bereits übernommen hat. (BGH Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 143/11; zitiert nach juris).
Die volle Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig.
Bei der Frage, ob es sich bei den von der Klägerin beanspruchten restlichen Mietwagenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand handelt, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach einem Unfall zu ersetzen hat, muss der Geschädigte das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand daher nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2011, 1947). Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den Wirtschaftlicheren zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.).
Als geeignete und angemessene Vergleichs- und Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) für die Beurteilung der Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sieht das Gericht den Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels 2011 an. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt, wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Da § 287 ZPO die Art der Schätzgrundlage nicht vorgibt und lediglich gewährleistet sein muss, dass der Schadensschätzung keine falschen oder unsachlichen Erwägungen zugrundegelegt werden, bestehen keine Bedenken, den Moduswert vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu verwenden (so z. B. LG Köln Urteil vom 13.07.2011, 9 S 103/11 und OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 98/10, beides zitiert nach juris). Der Moduswert des Schwacke-Automietpreisspiegels ist als derjenige Wert definiert, der in dem genannten Postleitzahlenbezirk dem Selbstzahler am häufigsten angeboten wird und daher als taugliche Anknüpfungsgrundlage für die Schätzung erscheint, da er den örtlich relevanten Markt abbildet. Bei der Ermittlung der hier heranzuziehenden Moduswerte hat sich der Schwacke-Automietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert, wobei die Schwacke-Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es werden sowohl als Moduswert die häufigsten Nennungen herangezogen als auch in Gestalt des arithmetischen Mittels ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Fernerwerden der minimale und maximale Preis genannt. Weiter wird bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet. Es werden vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die für jeden frei zugänglich sind. Der Schwacke-Automietpreisspiegel wird zudem regelmäßig den neuesten Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.
Soweit die Beklagte auf den Mietwagen-Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts verweist, der zu durchweg niedrigeren Preisen gelangt, bietet diese Erhebung keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Allein der Verweis auf eine alternative Schätzgrundlage stellt gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der durch das Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Ungeachtet dessen sind die Erhebungen durch das Fraunhofer Institut nicht aufgrund vergleichbarer Grundlagen erfolgt. Gegen diese Erhebungen bestehen begründete Bedenken, die dagegen sprechen, die Tabelle der Fraunhofer IAO als eine gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel geeignetere oder insgesamt vorzugswürdige Schätzgrundlage anzusehen. So wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder eventuelle Ferieneinflüsse noch Sondertarife o.a. berücksichtigt. Nebenkosten werden nicht gesondert ausgewiesen, obwohl dies bei Mietwagenunternehmen eine üblicherweise anzutreffende Handhabung ist. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Dies ist für eine Unfallsituation nicht repräsentativ. Die Postleitzahlengebiete sind schließlich derart grob (nur ein- bis zweistellige) eingeteilt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste, die nach den ersten drei Ziffern der Postleitzahlen differenziert, kaum möglich ist. Aufgrund der unzureichenden regionalen Differenzierung kann nicht von der Abbildung eines – von der Rechtsprechung geforderten – örtlich relevanten Marktes ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Erhebung zu einem großen Teil auf der Auswertung von Internetangeboten beruht, gibt Anlass zu Zweifeln. Die Internetbuchung wird von bestimmten Generationen oft nicht oder zumindest nicht so selbstverständlich genutzt, wie es vielfach angenommen bzw. vorausgesetzt wird.
Die Eignung der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall bedürfte nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt würde, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Derartige, auf den konkreten Schadensfall bezogene Einwendungen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Geschädigten bei Vorlage einer Kreditkarte oder Hinterlegung einer entsprechenden Kaution ein deutlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Bei den von der Beklagten eingeholten Mietwagenangeboten der Unternehmen Sixt, Europcar und Avis handelt es sich um Internetangebote, die sich durchweg auf abweichende Anmietzeitpunkte beziehen. Sie betreffen also nicht den tatsächlichen Anmietzeitpunkt. Damit ist ihr Aussagegehalt insoweit bereits äußerst beschränkt. Es lässt sich den Internetauszügen ferner nicht entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die Geschädigte in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen war, verfügbar gewesen sind. Abgesehen davon weisen die Angebote (insbesondere die von Avis) lediglich Rahmenpreise aus, die lediglich den Mindestpreis für eine Anmietung bezeichnen: „ab“. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass die von der Beklagten behaupteten Vergleichs-Mietpreise einerseits zu den jeweiligen Anmietzeiträumen der Geschädigten – auch ohne Online-Buchung – zugänglich gewesen, dass sie mit vergleichbaren Zusatzleistungen ausgestattet gewesen und dass sie auch ohne Vorlage einer Kreditkarte bzw. ohne Vorauszahlung durch die Geschädigte erhältlich gewesen wären. Zur Vorfinanzierung im Wege einer Barkaution war die Geschädigte im Übrigen ohnehin nicht ohne Weiteres verpflichtet. Darüber hinaus bildet eine Anfrage bei dreien der großen, allgemein bekannten Autovermietungsunternehmen kaum den örtlichen Markt ab.
Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zu den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkten unter den hier gegen gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.
Es ist die zum Zeitpunkt der jeweiligen Anmietung aktuellste Schwacke-Liste, hier der Schwacke-Automietpreisspiegel 2011 zugrundezulegen. Der sich aus dem jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif stellt grundsätzlich die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Es ist auf die für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination abzustellen, grundsätzlich unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes, d.h. des Wertes, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde. Bei der Berechnung des zugrundezulegenden Normaltarifs sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen.
Ein 20%-iger Aufschlag auf den Normaltarif ist nicht gerechtfertigt. Der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif stellt grundsätzlich die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Die Klägerin kann einen den Normaltarif übersteigenden Betrag – abzüglich der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen – nur dann ersetzt verlangen, wenn objektiv besondere Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (den sog. Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Im Rahmen dieser objektiven Schadensbetrachtung können in einer typischen Unfallsituation unfallbedingte Zusatzleistungen der Vermieter gegenüber dem Geschädigten, wie z.B. die Vorfinanzierung durch den Vermieter, grundsätzlich eine Tariferhöhung rechtfertigen und bei der Schadensschätzung in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 % angemessen berücksichtigt werden (so LG Köln Urteil vom 13.07.2011, 9 S 103/11 m.w.N., zitiert nach juris). Zu prüfen ist indes, ob dem Geschädigten in der konkreten Situation eine Anmietung zum aufschlagfreien Normaltarif möglich war und ihm ein solcher Tarif zugänglich gewesen wäre. Nicht ausreichend ist für sich genommen etwa der Umstand, dass die Anmietung am Tag des Unfalls oder danach erfolgt ist oder dass die Dauer der Anmietung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ungewiss gewesen sein mag (OLG Köln Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11). Solche besonderen Umstände sind nicht vorgetragen. Allein die Anmietung einen Tag nach dem Unfall reicht eben gerade nicht aus.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin ausreichend Zeit hatte, sich noch vor der Anmietung mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sich um eine Vorauszahlung auf die zu entrichtenden Mietwagenkosten oder andere Form der Sicherheitsleistung durch die Beklagte zu bemühen. Allein die Tatsache, dass Grund für die Anmietung ein Unfallereignis war, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit eines über den Normaltarif hinausgehenden Unfallersatztarifs zu begründen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Klägerin kann die für den Anmietzeitraum anfallenden Kosten einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für das Mietfahrzeug nicht zusätzlich ersetzt verlangen. Die Kosten einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung sind nämlich grundsätzlich seit der Schwacke-Liste 2011 in den angegebenen Moduswerten bereits enthalten. Dass hier, und ggf. aus welchen Gründen, eine weitere Reduzierung des Selbstbehaltes vereinbart worden wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen nicht.
Zusätzlich erstattungsfähig sind indes die Kosten für die Zustellung und Abholung, denn bei der Zustellung und Abholung eines Mietfahrzeugs handelt es sich um eine nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2011 grundsätzlich erstattungsfähige Zusatzleistung. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass diese Zusatzleistung erbracht und in Rechnung gestellt worden ist. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass das Mietfahrzeug der Geschädigten zur Werkstatt zugestellt und dort wieder abgeholt wurde und behauptet, dass die Geschädigte auf diese Zusatzleistung nicht angewiesen war, ist dies nicht beachtlich. Den im Rahmen der Replik enthaltenen konkreten Vortrag der Klägerseite hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt. Allerdings schätzt das Gericht diese Kosten entsprechend der Schwacke-Liste 2011 jeweils nur auf brutto 23,00 EUR, insgesamt also 46,00 EUR. Die der Rechnung der Klägerin zugrundegelegten Kosten von je 25,00 EUR zzgl. MwSt. sind daher überhöht.
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Schadensfall bei 14 Miettagen folgende Abrechnung (PLZ-Gebiet 221, unstreitig Mietwagenklasse 4 laut Klageschrift):
Grundpreis:
2 x Wochenpreis zu je 627,00 EUR: 1.254,00 EUR
Zustellung / Abholung zu je 23,00 EUR 46,00 EUR
Gesamt: 1.300,00 EUR
Die Beklagte hat auf die Forderung 707,42 EUR bezahlt, so dass die zuerkannte Forderung von 592,58 EUR offen geblieben ist.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Angesichts des Gebührensprungs hat das Gericht von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht.
Soweit das AG Köln.
So weit bekannt, teilen alle 13 Richter der (13) Verkehrsabteilungen des AG Köln die Auffassung, dass Schwacke Anwendung findet und nicht Fraunhofer.
Gruß
Hallo B.D.,
also ist Fraunhofer beim kompletten AG Köln ausgesperrt. Also sind die Verkehrsrichter des AG Köln auch der Meinung, dass die Vorteile eindeutig bei Schwacke liegen, nicht bei den Vorbuchzeiten der Fraunhofer und auch nicht im grobmaschigeren Raster bei Fraunhofer.
Fraunhofer ist einfach eine Machenschaft der Versicherungen und hat sich – zutreffenderweise – nicht durchgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker