Mit Datum vom 05.01.2012 (10 C 164/11) hat das Amtsgericht Landshut die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 498,83 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht nimmt eine Schätzung auf der Basis der Schwacke-Liste vor und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Weiter hat das Gericht dem Antrag der Beklagtenseite auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage stattgegeben, dass es dem Kläger möglich gewesen sein soll, im fraglichen Zeitraum erheblich günstiger bei Sixt, Europar und Avis anmieten zu können. Handelte es sich um einen Ausforschungsbeweis? Jedenfalls konnte dies nach dem Gutachten nicht bestätigt werden.
Aus den Urteilsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut folgt aus § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 489,83 € gem. §§ 7,17,18 StVG, 115 VVG, 249 ff BGB aus dem Verkehrsunfallereignis vom XX.XX.2010.
Die Einstandsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden, die die Klägerin bei dem Verkehrsunfall erlitt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gestritten wird lediglich über die ausstehenden Mietwagenkosten, auf die die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 510,00 € in Anweisung brachte, obwohl der Klägerin insgesamt ein Betrag in Hohe von 1.080,52 € in Rechnung gestellt wurde.
Die Klägerin hat bei ihrer Schadensberechnung von dieser Summe eine Eigenerspamis von 10 % in Abzug gebracht, die vor dem Hintergrund der gefahrenen 1.671 km ohnehin als eher großzügig bemessen erscheint
Auf die Begleichung der sich unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten ergebenden Restsumme hat die Klägerin vollumfänglich Anspruch.
Auszugehen ist hierbei davon, dass jeder Geschädigte zur Kompensation der bei einem Unfallereignis erlittenen Schaden sämtliche Aufwendungen tätigen darf, die ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Position für erforderlich und angemessen halten durfte.
Bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen ist anerkannt, dass sowohl die Schwackeliste als auch die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen darstellen, um die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln.
Beide Regelwerke weisen Vorzüge und Schwächen auf, ohne dass jedoch deswegen von vorneherein eine Ungeeignetheit des Tabellenwerkes insgesamt anzunehmen wäre. Für die Anwendung der Erhebungen des Fraunhofer-Instituts mag der Umstand sprechen, dass die Zahlen, die Eingang in diese Erhebung fanden, anonym, d.h. ohne Offenlegung des Ziels dieser Befragung, ermittelt wurden. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht ausreichend, um durchgreifende Bedenken gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erwecken, da, wie letztlich auch die Begutachtung im hiesigen Verfahren ergeben hat, in der realen Anmietsituation der Geschädigte vielfach auch nach dem Grund für die Anmietung des Fahrzeuges gefragt werden wird und zur Überzeugung des Gerichts nicht gezwungen ist, die Frage wahrheitswidrig zu beantworten.
Auf der anderen Seite weist die Schwackeliste, insbesondere für das hier maßgebliche Gebiet, in dem die Klägerin wohnhaft ist, durch die größere Zielgenauigkeit bei Einstellung von dreisteiligen Postleitzahlenbereichen deutliche Vorteile auf.
Die lediglich immer wieder allgemein gehaltenen Angriffe gegen die Schwackeliste als Schätzgrundlage sind daher unbeachtlich.
Auch was die konkreten Einwendungen der Beklagtenseite anbetrifft, die Beweis angeboten hatte dafür, dass der Klägerin zum konkreten Anmietzeitpunkt bei verschiedenen Anbietern eine erheblich günstigere Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges möglich gewesen wäre, greifen im Ergebnis nicht durch, da sich diese bei der Beweiserhebung nicht bestätigen ließen.
Das Gericht hat konkret zu den Einwendungen der Beklagtenseite Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 08.07.2011 (Bl.65-67 der Akte) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl-Ing. … kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.10.2011 zu dem Ergebnis, dass sich die Beweisbehauptungen der Beklagtenseite nicht bestätigen lassen, da bei telefonischen Anmietversuchen bei den genannten Anbietern stets zunächst die Nachfrage erfolgt sei, für welchen Zweck das gewünschte Fahrzeug angemietet werde. Sobald er offengelegt habe, dass die Anmietung als Ersatz für ein verunfalltes Fahrzeug erfolge, seien Angaben zu den konkreten Anmietkonditionen, insbesondere zu den behaupteten, wesentlich günstigeren Tarifen, nicht mehr zu erlangen gewesen.
Diese Vorgehensweise offenbart auch nicht, wie die Beklagtenseite eingewendet hat, methodische Mängel, wie bereits ausgeführt, ist das Gericht nicht der Auffassung, dass ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dazu gezwungen ist, den Grund für die Anmietung des Fahrzeuges zu verschweigen, bzw. wahrheitswidrig anzugeben, insbesondere kann auch bei einem durchschnittlichen Geschädigten nicht davon ausgegangen werden, dass er die Gepflogenheiten der Mietwagenunternnehrnen kennt sodass ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsverpflichtung vorgeworfen werden kann, dass er durch die Offenlegung des Zwecks der Anmietung teurere Angebote provoziert. Eine Auskunft erhielt der Sachverständige lediglich von der AVIS Niederlassung in Zwickau, die die anfallenden Mietwagenkosten weit über den von der Beklagtenseite aufgestellten Behauptungen auf 1.007.- € bezifferte.
Nach alledem hat die Beweiserhebung eben gerade nicht ergeben, dass die Schwackeliste völlig unrealistische Anmiettarife ausweist.
Danach konnte die Schwackeliste auch vorliegend zur Schadensregulierung in Ansatz gebracht werden. Legt man die Schwackeliste für den Postleitzahlenbereich 082 zugrunde und stellt eine Wochenpauschale sowie eine Dreitagespauschale ein, ergeben sich Anmietkosten in Höhe von 926,60 € brutto. Zieht man, wie die Klägerin dies in ihrer Schadensberechnung tut, die 10 %ige Eigenersparnis ab, verbleiben 833,94 €. Für die von der Klägerin in Anspruch genommenen Zustellkosten sind nach der Schwackeliste (Nebenkostentabelle im Bundesdurchschnitt} insgesamt 50 € brutto in Ansatz zu bringen, die Haltungsfreistellung für den hier maßgeblichen Zehntages-Zeitraum belauft sich auf 220 € brutto, so dass sich insgesamt Mietwagenkosten in Hohe von 1.103,94 € als angemessen auf Basis der Schwackeliste darstellen lassen. Insofern besteht der restliche Zahlungsanspruch der Klägerin in geltend gemachtem Umfang. Da die Beklagte sich mit der restlichen Schadensregulierung auch in Verzug befindet, werden Verzugszinsen gem. §§ 247, 286, 288 BGB geschuldet.
Darüber hinaus sind auch noch die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu regulieren. Der Einwand der Beklagten, der Ansatz einer 1,5 Gebühr zur Berechnung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sei überhöht, verfängt nicht. Grundsätzlich ist der Ansatz der nach RVG vorgesehenen 1,3 Regelgebühr in jedem Fall angemessen , wobei maßvolle Anhebungen im Rahmen der 20 % Grenze einer näheren gerichtlichen Überprüfung entzogen sind, vgl. BGH NJW Spezial 2011, 155 f).
Danach war die Klage vollumfänglich erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Landshut.
mmhhm, soory, könnte ich mal bitte das komplette Urteil bekommen, da ja vom Postleitzahlengebiet 082 gesprochen wird, also Auerbacher Raum im Vogtland, aber hier das AG Landshut entschieden hat.
Hallo Vermieter,
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergab sich – laut Urteilstext – aus § 39 ZPO. Mithin hat die Beklagte sich rügelos auf das angerufene Gericht eingelassen.
Vermutlich war der Unfall, das ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, im Postleitzahlbereich 082 passiert. Deshalb hat vermutlich das Gericht auch Beweis durch Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing.Gutachter eingeholt. Nur dessen Anfragen wurden von den von der Beklagten benannten Vermietern nicht oder nur unzureichend beantwortet, so dass die von der Beklagtenseite genannten Konditionen nicht bewiesen waren. Für die günstigeren Tarife, wie von der Beklagten behauptet, ist die Beklagte beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie nicht führen können.
Insoweit ein Richter, der sich mit den von der Beklagten vorgetragenenen günstigeren Miettarife nicht hat blenden lassen. Bezeichnend sind die Ausflüchte der Vermieterinnen. Es sollte daher jetzt immer Beweisantrag durch Sachverständigengutachten auf Kosten der Beklagten beantragt werden.
habe vor diesem gericht öfters zu tun, dort wurde noch nie ein gutachten eingeholt,sondern nach schwacke 06 geschätzt, deswegen war ich überrascht, aber gut , wie immer , anderes ag, andere ansichten