Mit Urteil vom 23.02.2012 (110 C 5647/11) hat das Amtsgericht Dresden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.233,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann – als Zessionarin der Geschädigten – von der Beklagten nach §§ 398 S. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig harten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen ein Betroffener die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallstation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH DAR 2010, 464 f.).
Nach § 287 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO entscheidet das Gericht für den Fall, dass unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, unter Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei gibt § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden (BGH DAR 2010, 464, 465; 467). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. April 2011 (Az. VI ZR 300/09) die unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genüge nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er könne im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen.
In Ausübung dieses Ermessensspielraums legt das Gericht den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ zugrunde. Dem stehen auch nicht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.04.2011 aufgezeigten – günstigeren – Angebote entgegen, weil sie bereits einen von dem streitgegenständlichen abweichenden Zeitraum betreffen. Demzufolge ist in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 429,00 € insgesamt noch als gerechtfertigt anzusehen, so dass die Beklagte die Differenz zu dem von ihr erstatteten Betrag in Höhe von 277,27 €, mithin weitere 151,73 € beanspruchen kann.
Der Zinsanspruch folgt aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf die Bestimmungen der §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Dresden.