Mit Urteil vom 05.01.2012 (9 C 377/10) hat das Amtsgericht Wipperfürth die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 368,82 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, da diese als Haftpflichtversicherer des unfallverursachten Fahrzeuges aus einem Unfallgeschehen vom XX.XX.2009 in U. der Klägerin aus abgetretenem Recht zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verpflichtet ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktiv legitimiert. Die vorgelegte Abtretung und Zahlungsanweisung vom 16.03. bzw. 20.03.2009 hat insoweit die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der privatschriftlichen Urkunde für sich. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht in ausreichendem Maße entkräftet. Darüber hinaus ist die vorliegende Abtretung entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinreichend bestimmt und wirksam.
Insbesondere ist sie nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtedienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Liegt in der Ausübung der Rechtsdienstleistung eine solche Nebentätigkeit, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretung und Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr auf die nach altem Recht durchzuführende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen und der Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in Folge eines Verkehrsunfalles zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung -der Vermietung von Kraftfahrzeugen – dar. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängig sein. Der Unternehmer kann vielmehr seine Leistungen sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Demnach ergibt sich im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Insbesondere ist zu beachten, dass die Klägerin sich lediglich im Bezug auf die Mietwagenkosten – also ihr Hauptgeschäft -die Forderungen des Unfallgeschädigten hat abtreten lassen. Keinesfalls nahm sie eine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten vor oder setzte an dessen Stelle dessen sämtliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles durch (vgl. Landgericht Köln, 9. Zivilkammer, Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10).
Auch der Höhe nach stehen der Klägerin die geltend gemachten Kosten zu. Insofern ist zunächst von Bedeutung, dass die Klägerin lediglich den Normaltarif ersetzt verlangt. Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur hinreichenden Oberzeugung des Gerichts ergeben, dass die in der Rechnung der Klägerin vom 20,03,2009 unter Positionen 1 bis 3 berechneten Preise Im Raum L. dem ortsüblichen und angemessenen Mietwagennormaltarif entsprechen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. … , der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als kompetente rund sorgfältiger KFZ-Sachverständiger bekannt ist, hat unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles sowie unter Heranziehung des Schwacke Auto-Mietpreisspiegels, was nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist, zusammenfassend festgestellt, dass die in der Rechnung der Klägerin vom 20.03.2009 unter Position 1-3 berechneten Preise den Normaltarif eines Fahrzeugs der Mietwagenklasse 5 im Postleitzahlengebiet 515 in etwa entsprechen. Ferner hat er festgestellt, dass bei Summierung der Moduswerte gemäß dem Schwacke Erhebungen für das Jahr 2008 festzustellen ist, dass die von der Klägerin berechneten Kosten deutlich unter diesem Modus liegen.
Damit ist zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die seinerzeit von der Klägerin berechneten und nunmehr in diesem Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen und angemessenen Mietwagennormaltarif entsprechen und dementsprechend von der Beklagten als ersatzpflichtiger Haftpflichtversicherung der Klägerin zu ersetzen sind.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff BGB, da sich die Beklagte seit dem 13.06.2009 mit der Zahlung des zuerkannten Betrages in Verzug befindet.
Die prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§ 91 a, 708 Nr 11,711,713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das AG Wipperführth.