HUK Coburg schießt Eigentor

Ausgerechnet von der HUK-Coburg erhielt unser Anwalt ein Schreiben, in welchem es heißt: „Der BGH hat in einem Urteil vom 04.04.06 – X ZR 80/05 mehr Klarheit geschaffen. Danach hat das Sachverständigenhonorar der Üblichkeit zu entsprechen, das bedeutet angemessen ist das, was der Markt zu berücksichtigen und dabei der Ort der Werkleistung zu zahlen bereit ist.“

Was der Markt zu berücksichtigen ….bereit ist?

Hat man nun bei der HUK-Coburg verstanden, dass man sich mit seiner Regulierungspolitik zu den Gutachterhonoraren gegen den Markt stellt? Hat man nun verstanden, dass die Üblichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorare danach bestimmt wird, was die Nachfrager am Markt für solche Leistungen, nämlich die Haftpflichtversicherer (nach BGH NJW 72, S. 1800 ist der SV-Erfüllungsgehilfe des Schädigers) für solche Gutachten zu zahlen bereit ist. Wenn üblich dasjenige Honorar ist, was von allen am Markt tätigen Haftpflichtversicherern anstandslos bezahlt wird, nur von der HUK-Coburg nicht, warum zahlt dann die HUK-Coburg irgendeinen zusammengewürfelten Betrag und behauptet auch noch, das sei ihrer Ansicht nach üblich. Eine Ansicht, die von keinem  Richter an den zuständigen Amtsgerichten und auch nicht von den Richtern am zuständigen OL Gericht geteilt wurde bzw. wird.

Eingestellt von Chr. Zimper

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17 Antworten zu HUK Coburg schießt Eigentor

  1. Hallo Frau Zimper,

     es ist schwierig zu begreifen, dass es Leute gibt welche mit einem Brustton der Überzeugung, öffentlich das Gegenteil dessen behaupten was unserer ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Marktverhältnisse haben Sie M.E. richtig dargelegt. All das was marktkomform ist wird von der HUK-Coburg als unüblich dargestellt. Dabei muß man nicht ein Hochschulproffessor sein, um zu erkennen, dass allein das Übel und alles "Unübliche" von der Fa. HUK-Coburg praktiziert wird. Das Marktverhalten von 99,xx% aller anderen Versicherer beweisen dies in einer eindrucksvollen Weise.

    Für die User, SV Kollegen und RA stelle ich hier noch ein paar Leitsätze aus meiner Honorartätigkeit ein, welche erkennen lassen wie SV Honore zu bewerten sind.

    Wichtige Grundsätze aus meiner Tätigkeit im Honorarwesen!

    Aus verschiedensten Gegebenheiten, wie etwa beruflichen Qualifikationen, regionalen Standorten, betrieblichen Kosten, Marktanteilen, Auftraggeberabsprachen, Gewinnen, SV Unternehmerlöhnen, unterschiedlichen Leistungen und Arbeitsweisen, Selbstwertvorstellungen, unterschiedlichen langen Arbeitseinsätzen usw. lassen sich unmöglich irgendwelche, eng begrenzte Mittelwerte bilden, um sie als statistisches Zahlenmaterial bei den verschiedensten Sachverständigen anzuwenden !

    Im Endeffekt kommt es m. E. auf die gesamte Rechnungshöhe an, welche in einem vernünftigen Verhältnis zu der erwartenden Leistung stehen sollte, und den Freiraum einer ordentlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulation nicht einengt!

    Der Unterzeichner weist ausdrücklich darauf hin, dass auf die reine Zeitabrechnung eines Kfz.-Sachverständigen nur am Anfang eines Jahres umgestellt und diese auch praktiziert werden kann, weil er sonst den erheblichen Verlust aller vorher reduzierten Honorare im Zuge der Mischkalkulation nicht mehr auffangen kann, da er vorher alles auf der Basis einer innerbetrieblichen Mischkalkulation ,orientiert nach dem Gegenstandswert berechnet hat !

    Ein erheblicher Teil der SV (ca. 85%) auch viele SV des BVSK, welche meist für die Versicherungswirtschaft arbeiten und das vorher zugesagte Auftragsvolumen kennen, akzeptieren die Preisvorstellungen ihrer Auftraggeber, kalkulieren nicht selbst oder lassen sich ihr Honorar vom Berufsverband vorschreiben. Diese ausgehandelten und niedrigen Honorare werden nun mit den Honoraren der Sachverständigen verglichen, welche o.g. Möglichkeiten nicht haben. Diese Problematik wird bei Honorarvergleichen nicht bedacht!

    Mehrarbeit verursacht durch die Versicherungsgesellschaft Huk – Coburg und deren Folgen: Seit mehreren Jahren müssen sich nun sehr viele unabhängige SV, welche sich dem Preisdiktat der Huk –Coburg nicht beugen, zwischen 5 und 10 Wochenstunden damit befassen, ihr Honorar zu verteidigen, ihre von der bekannten Versicherungsgesellschaft verunsicherten u. falsch informierten Auftraggeber darüber aufzuklären und beschwichtigen dass ihr Honorar nicht überhöht ist und den Rechtsanwälten Informationsmaterial zusammenstellen für die anstehenden Honorarprozesse.
    Deswegen verringert sich die produktiv mögliche Jahresarbeitszeit um ca. 250 bis 500 Stunden, bzw. es erhöht sich zwangsläufig der Arbeitseinsatz des SV täglich um 1-2 Stunden, was das Erstellen von Gutachten nachvollziehbar erheblich verteuert.
    Der betriebswirtschaftlich kalkulierende SV und jeder andere Freiberufler/Gewerbetreibende wird und muss seine Ware auch verteuern wenn deren Herstellung wesentlich mehr Zeit und Kosten in Anspruch nimmt wie vorher. Oder der SV muss täglich ca.1- 2 Stunden kostenlose Mehrarbeit auf sich nehmen, um seinen Betrieb aufrecht zu erhalten.
    Wenn man bei ca. 1-2 Gutachten täglich, welches evtl. ein kleines Büro an Auftragsvollumen hat, nur diese 1-2 Stunden Mehraufwand umgelegt, ergibt das bereits eine weitere Vorlaufzeit pro Gutachten von 1 Stunde. Betriebswirtschaftlich gesehen müssten jene SV welche ständig unberechtigten Honorarbeanstandungen ausgesetzt sind, diesen Mehraufwand dem Verursacher aufrechnen.
    Dies wird auch nach meiner Kenntnis in nicht unerheblichem Umfang praktiziert. Mittlerweile ist das auch nachzuweisen, dass durch diesen seit 1994 von der HUK-Coburg ausgelösten „Honorarkrieg“ gegen die freien Kfz.-Sachverständigen, verbunden mit der Honorarabsprache des BVSK 1997, die GA- Honorare nicht nur aufgrund falsch erstellter Honorarlisten der beiden Absprachepartner, sondern auch wegen der vorgenannten unnötigen Mehrarbeit, die Preise für die HUK-Coburg und auch für andere Versicherer erheblich gestiegen sind !

    Übliche, bzw. festgelegte „Gebühren“ verlangen nur die Institutionen, wie DEKRA, TÜV, Car-Expert, SSH., oder freiberufliche SV, welche Vertragsverhältnisse mit Versichern haben.
    Auch der BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., macht seit einiger Zeit Honorarvereinbarungen und Absprachen mit Versicherern, an die sich seine Mitglieder zu halten haben, um Honorarstreitigkeiten zu vermeiden. Zusätzlich hat dieser Verband Nebenkostenpauschalen festgelegt und veröffentlicht, welche keineswegs leistungsbezogen sind, und zum Großteil auch noch unter dem JVEG (damals ZuSEG Entschädigung) liegen.
    Die Veröffentlichungen des BVSK bezüglich der Honorare seiner Mitglieder sind, beinhalten krasse Widersprüche.
    Den „unwissenden“ Beteiligten, wie Richtern, Rechtsanwälten, Sachverständigen sowie Versicherungen werden mit diesem falsch erstellten Zahlenmaterial Vergleichswerte vorgetäuscht, und dann sogar als Beweismaterial in Zivilprozesse eingeführt!

    Es ist also festzustellen und festzuhalten, dass ein X-beliebiges Honorar mit einem anderen Honorar nur vergleichbar ist, wenn identische Voraussetzungen vorliegen. Honorare sind nur eng begrenzt vergleichbar bei absolut identischer Qualifikation, identisch betrieblicher Ausstattung, exakt gleicher Leistung, gleichen Auftraggebern, exakt identischen Betriebskosten und gleichem Marktanteil des SV der betreffenden Region. Selbstverständlich muss auch der persönliche Einsatz, bzw. die Arbeitszeit des SV gleich sein. Nur bei Betrachtung und Kenntnis all dieser Kriterien wäre es möglich, einen enger begrenzenden Preisvergleich der Grundhonorare mit dementsprechenden Spannbreiten anzustellen!

    Jedes Grundhonorar wird zwar in erster Linie schadenabhängig berechnet, ist jedoch durch unterschiedliche Betriebsstrukturen, auszuführende Leistungen, berufliche Qualifikation, Schadenhöhenverteilung, und Art der Auftraggeber bei jedem SV verschieden. Letztendlich unterscheiden sich die Grundhonorare auch noch, weil viele SV unterschiedlichste Nebenkosten in das Grundhonorar packen und damit unbeabsichtigt einen Vergleich erschweren. Deshalb gibt es kein übliches Honorar!
    Üblich und angemessen ist nur das Honorar, welches in dem jeweiligen SV-Büro nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ordentlich und leistungsbezogen kalkuliert wird. Honorare sind nur eng begrenzt vergleichbar bei absolut identischer Qualifikation, identisch betrieblicher Ausstattung, exakt gleicher Leistung, gleichen Auftraggebern, exakt identischen Betriebskosten und gleichem Marktanteil des SV der betreffenden Region. Selbstverständlich muss auch der persönliche Einsatz, bzw. die Arbeitszeit des SV gleich sein. Nur bei Betrachtung und Kenntnis all dieser Kriterien wäre es möglich, einen enger begrenzenden Preisvergleich der Grundhonorare mit dementsprechenden Spannbreiten anzustellen!

    Diese vorstehend genannten Leitsätze sind insbesondere für jene "Honorarsachverständigen" gedacht, welche die Gerichte noch ständig mit falsch erstellten Honorargutachten und Berechnungen "überzeugen" bzw. überzeugt haben, oft zum Nachteil zahlreicher Mitbewerber.

  2. SV Hochmuth sagt:

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    hier noch einmal BGH X ZR 122/05 – Leitsatz

    BGB § 631

    a.) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

    BGB § 632 Abs. 2

    b.) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.

    Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

    Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der § 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

    BGB § 315 Abs. 1

    c.) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
    ——————-

    Es ist aufgrund der BGH-Entscheidung nicht nachvollziehbar, weshalb sich einige mit der Üblichkeit herumschlagen.

    Der BGH hat die Reihenfolge doch klar vorgegeben.

    Maßgeblich ist zuerst, was zwischen den Parteien vereinbart wurde. Grundlage hierfür kann z.B. eine eigene Gebührenliste sein. Der Nachweis der Üblichkeit ist hierbei nicht erforderlich.

    Nur wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist eine mögliche Taxe maßgebend, die es jedoch für Kfz-Sachverständige nicht gibt.

    Erst jetzt kommt, sofern im Vorfeld keine Preisnennung oder z.B. eine eigene Preisliste als Grundlage der Berechnung verwendet wurde, die übliche Vergütung.

    Sollte eine übliche Vergütung am Markt nicht zu ermitteln sein, greift § 315 BGB – Billigkeit.

    Wo also ist das Problem?

    Der Sachverständige muss bezüglich der Entlohnung also nur eine genaue Vereinbarung im Rahmen des Werkvertrages mit dem Kunden treffen (Preisliste, AGB) und die Üblichkeit ist vom Tisch.

    mfG

  3. Chr. Zimper sagt:

    Morgen Herr Hochmuth,

    was gibt es hier noch hinzuzufügen? – Dass, wenn man wie wir gerade ein Schreiben bekommt, wo ausgeführt ist, dass ein Teil der Sachverständigen-Organisationen nach Zeitaufwand abrechnet…., und das trotz Abtretung an Erfüllungs statt und Honorarvereinbarung man zu dem Anwalt geht, der sich auf diese von Ihnen aufgezeigte erzwungene Diskussion mit der Versicherung einfach nicht einlässt.

    Wir freuen uns auf die nächsten Zinsen.

    MfG Chr. Zimper

  4. WESOR sagt:

    Die HUK-Coburg geht jetzt mit der gleichen Behauptung gegen die Rechnungen der Abschleppunternehmer vor.

    ua.. nicht ortsüblich, pauschaliert…weisen sie nach das sie in der Früh um 2,45h eine halbe Stunde die Fahrbahn gereinigt haben. Abschleppunternehmer sollen in Zukunft die Feuerwehr zur Straßenreinigung rufen, damit die HUK-Coburg den Feuerwehreinsatz bezahlen muß.

    Wir sehen eigentlich keinen anderen Weg mehr, als nur die Verursacher die VN der HUK-Coburg sind sofort zu verklagen. Es hat doch keinen Sinn der HUK-Coburg einen Anspruch zu übersenden. Die VN der HUK-Coburg müssen nachhaltig zu Ersatzleistung gerichtlich gezwungen werden und das Theater der HUK-Coburg am eigenen Leib erleben. Das er einen Unfall verursacht hat dafür hat er sich versichert, aber die müssen mitbekommen dass sie sich bei einem versichert haben, der sich nicht an die rechtlichen Spielregeln der Regulierung hält. Heute gleich dreimal hik hack mit der HUK-Coburg das war zuviel.

  5. SV Stoll sagt:

    Da kann ich meiner Stadtverwaltung nur anraten, die Gebühren für kostenpflichtige Einsätze im Bereich Technische Hilfeleistungen/Hilfeleistung nach Verkehrsunfall drastisch anzuheben.

    Die HUK Coburg malt sich das wahrscheinlich so aus:

    Da kommen ein paar freiwillige „Dackel“, die das für 2,50 Euro die Stunde erledigen.

    Die finden es wohl lustig, zu der oben zitierten Nachtzeit aus dem Bett gerissen zu werden. Wenn es um Leib und Leben geht ist das klar. Aber Ölspuren schruben, wenn das der Abschlepper auch machen könnte? Der hat sich ja gerade diesen Job ausgesucht, auch nachts für solche Dinge herzuhalten. Deswegen soll er auch sein Geld dafür bekommen.
    Mir qualmen die Schuhe bei soviel inkompetenten Quatschideen.

    Und nebenbei: Die Feuerwehren bzw. die Gemeinden und Städte haben selbst die größten Probleme ihre Kostenrechnungen für diese Einsätze bezahlt zu bekommen.

    Beispiele:

    – Warum braucht man für diesen Einsatz 12 Mann?

    Antwort: Weil auf der kleinsten Alarmierungsschleife halt 14 drauf sind und 12 „Dackel“ gerade Zeit hatten.

    – Die verwendete Anzahl von X-Sack Ölbindemittel ist nicht nachvollziehbar. Laut Herstellerangaben werden für x-m² nur x-Sack Ölbindemittel benötigt.

    Antwort: Weil wir auf Deutschlands Straßen nicht stets die Laborbedingungen antreffen unter denen das funktionieren würde.

    Bevor ich wieder abschweife, hör ich jetzt lieber auf.

    Noch eines fällt mir ein: Feuerwehren dürfen nicht in Konkurenz zu gewerbsmäßigen Bergeunternehmen treten, wenn diese die Arbeiten durchführen können.
    Anders natürlich wenn Gefahr für Leib, Leben und Umwelt besteht und Eile geboten ist.
    Bei ein paar Fetzen vom Auto und einer Ölspur auf der Straße kann man davon ja wohl nicht ausgehen, oder?

    Mfg. SV Stoll

  6. lutz imhof sagt:

    hallo leute
    wenn ich die postings der letzten zeit so lese,scheint es nur noch hickhack um die huk zu geben.
    das regulierungsverhalten der meissten anderen versicherer scheint dagegen kaum anlass zu geben,hier erwähnt zu werden.warum das so ist……?……,weiss der höhnen.
    massive regulierungskürzungen zur gewinnmaximierung lassen auf verkaufsabsichten schliessen,oder?
    vielleicht hat ja frontal 21 heute abend um 21 uhr im zdf
    eine erklärung.m.f.g.lutz imhof

  7. virus sagt:

    Halllo Herr Imhof,

    nicht ganz richtig. Viele Versicherungen machen es nur leiser.
    Rufen sie uns direkt vom Unfallort an -DEVK.
    Anruf beim Zentralruf, bitte die Daten des Geschüdigten – Volkswohlbund.
    Wir schicken ihnen unseren qualifizierten Gutachter – Allianz
    Einen Gutachter dürfen sich nicht mehr beauftragen usw usw.

    Ach ja – HUK hat gerade nach DEKRA-GA reuliert und GA des Geschädigten einfach an Anwalt zurückgeschickt.

    Gestochenes Fernsehbild und sauberen Ton um 21.00 Uhr
    wüscht Virus

  8. Zwölfender sagt:

    Haben heut bei einem „HUK-Geschädigten“ Geschädigten erfahren, dass diese mittlerweile Allianz gebaren an den Tag legen:

    Auch wenn sie einen eigenen Gutachter beauftragen schicken wir Ihnen den DEKRA vorbei…… to be continued

    Grüße vom Faschingsumzug
    Zwölfender

  9. borsti sagt:

    Wie sagte neulich ein süßer Kunden von mir in meiner Gegenwart telefonisch zur Dame der Allianz !

    Werthe Frau, — an mein auuutoooo laß ich nur Wasser, meinen SV oder meine Werkstatt !! Aber sieeee doch nicht !!
    Ich hätt ihn faßt geküßt.

  10. virus sagt:

    DEKRA – dass sind die mit den Honorarrechnungen auf Stundenbasis.
    Und zwei Gutachten für einen Schaden. Da wissen wir ja dann, warum unsere Honorare gekürzt werden. Und die Werkstätten – ich meine die Vertrauten – wissen, warum sie zwar mehr Umsatz aber dafür weniger Gewinn erwirtschaften. Der HUK-Coburg-Selekt-Versicherte weiß dann auch, warum es ohne diese vertraute Werkstatt nur 85 % der Repkosten bekommt. Usw usw.

    Ach, weiß jemand,ob man das noch ausstehende Honorar an das Finanzamt abtreten kann, zur Verrechnung der Steuerschuld. Ich meine, das wärs doch oder? Die FA-Beamten können ja immer gleich pfänden, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist.
    Das spart dann eine menge Gerichtsverfahren.

  11. F.Hiltscher sagt:

    Besten Dank für die mittlerweile zugefaxten und zugemailten Daten.
    Ehrlich gesagt, habe ich mit dieser Fülle nicht gerechnet.
    Ich füttere gerade wieder meine Datenbank und warte noch diese Woche ab um alle Zusendungen zu verarbeiten.
    Eines zeichnet sich bereits deutlich ab, dass das Ergebnis dieser Auswertung sehr aufschlussreich und aussagestark sein wird.
    Anfang März stelle ich die Zusammenfassung dieses Gutachtens hier ein.Bis dahin noch etwas Geduld bitte.

  12. tostenoneh sagt:

    WARUM KOMMT E FUCHS IMMER GENAU DANN ALS FÜRSPRECHER FÜR DIE HUK GEPEINIGTEN SV INS FERNSEHEN (VOX ZDF) WENN ES GERADE UM DIE PEIN GEHT; DIE SICH AUS SEINER HUK HONORAR VEREINBARUNG FÜR DIE SV ERGIBT; DIE SICH NICHT AN DIESE VEREINBARUNG HALTEN ODER WARUM GIBT ES KEINE EHRLICHE INTERESSENVERTRETUNG FÜR SV IN DEUTSCHLAND ? WELCH EIN ARMER ARMER BERUFSSTAND IN UNSERER ÜBERREGULIERTEN GESELLSCHAFT !

  13. borsti sagt:

    Na ja — er hat sich halt eher gewunden.
    Es war schon ein halbherziges (milde gesagt) Statement! Es war deutlich anzumerken wie unangenehm das Thema war. Da fragt man sich warum denn eigentlich ?? Auf wen muß denn hier Rücksicht genommen werden?? Die Anwort fällt wohl nicht sonderlich schwer, – oder ??

  14. WESOR sagt:

    Es wurde doch durch diese ZDF-Sendung deutlich was die HUK-Coburg am Pranger stehend, versucht zu vertuschen. Die Wegelagerer der beanspruchten Versicherungswirtschaft auszuschalten. Die HUK-Coburg schürrt das Feuer gegen die Geschädigten. Der in Deutschland gesetzlich verankerte Rechtsanspruch, dass die Kosten für Sachverständige und Rechtsanwälte als Schadenersatzpositionen bestehen, soll gekippt werden. Die Versicherungen wollen Schuld und Schadenhöhe alleine bestimmen.

    Die Sachbearbeiter der Versicherungen leben ganz einfach von den nichtbezahlten Schadenersatzansprüchen der Geschädigten.
    Geld das von der Versicherung abfliest, kann dort nicht mehr zur Verteilung kommen. Somit werden diese Versicherungsmitarbeiter immer dreister gegen die Geschädigten vorgehen, weil die sind dafür verantwortlich dass der Profit in der Versicherung stimmt. Von der werden sie bezahlt. Und das Recht dazu steht im Grundgesetz, als Meinungsfreiheit. Jeder Unfallbeteiligte darf seine Meinung äussern, sofern diese nicht beleidigend ist wird er nicht strafbar.
    Die Durchgriffshaftung auf den Haftpflichtversicherer ist vorhanden. Heute stellen wir die meisten Ansprüche direkt an den Haftpflichtversicherer und dieser hat seine bezahlten, professionellen, abgerühten Schadenabwehrer als Sperrspitze. Die das veranstalten was derzeit abläuft.
    Würde man jetzt generell dazu übergehen, den Fahrer, den Halter, den Versicherungsnehmer direkt in Anspruch zu nehmen, dann hat man eine Verursachseite/ Versicherungsnehmer der i.d.R. für seinen verursachten Schaden einsteht, noch dazu wenn er mit einer Klageschrift vom Gericht konfrontiert wird. Dann trifft es den Haftpflichtversicherer kräftig der nicht sofort ordentlich reguliert. Er wird den Schaden bezahlen, der Versicherungsnehmer wird kündigen und wechseln und der kommende Versicherer wird die Maulusprämie kassieren.

    Aber die Geschädigten und deren Sachverständige und Rechtsanwälte übersenden die Ansprüche an die geschulten abgebrühten Sachbearbeiter der beanspruchten Versicherung und wundern sich hinterher über deren Regulierungsverhalten.

    Mir hat ein Schadensachbearbeiter erklärt, wenn sie am Tag 20 mal hören, „Dann nehm ich aber einen Rechtsanwalt“ dann juckt mich doch das gar nicht mehr, ich habe meine Anweisungen und diese setze ich um und dafür werde ich bezahlt.

    Solange die breiten Schadenersatzansprüche auf eine Spitze zulaufen, werden sie an dieser Spitze gebrochen. Als diese Spitze meine ich den Schadenservice der beanspruchten Versicherung. Würde dagegen die beanspruchte Verusacherseite beklagt werden, würden deren Versicherungsnehmer mit der unangenehmen Seite seiner Versicherung konfrontiert und wir hätten gewonnen. Denn die Verursacherseite bekommt doch so wie es heute abläuft gar nicht mit, was seine Haftpflichtversicherung an Gemeinheit gegenüber dem Geschädigten abbrennt. So würde bei den Verbrauchern/Versicherungsnehmern ein Umdenken einsetzen.

    Das wäre unsere Meinung auf Ihre Meinungen warten wir.

  15. borsti sagt:

    Hallo WESOR,
    dem wäre nichts mehr hinzu zu fügen. Einzig es fehlt an der breiten Umsetzung, – also an einer „Stragegie“. Hier zeigt sich klar, daß einerseits eine geordnete Armee (mit Speerspitze) andererseits auf einen Haufen gackernder Hühner trifft, die an ihrem Gegacker im Großen und Ganzen klamheimlich auch noch ein latentes Lustempfinden haben. Zugegeben, — vielleicht bin ich manchmal etwas zynisch.

  16. borsti sagt:

    Nachtrag:

    Hallo WESOR,
    dem wäre nichts mehr …..

    Widerborstigerweise bin ich dazu übergegangen bei der kleinsten Ungereimheit durch den Versicherer aus abgetretenem Recht sofort gegen den Unfallverursacher, also den VN, und nur diesen, – vorzugehen.

    Wenn wir das alle so durchführten wäre in Ihrem Sinne schon mindestens eine Schlacht, – wenn auch nicht der Krieg, – gewonnen.

  17. Frank sagt:

    Klage gegen Schädiger

    @borsti,

    dagegen ist nichts mehr zu sagen, nur noch nicken.

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