Das AG Karlsruhe zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (8 C 68/07 vom 16.09.2008)

Mit Entscheidung vom 16.09.2008 (8 C 68/07) wurde der Schädiger und die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Karlsruhe zur Erstattung sämtlicher Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Strittig waren u.a. die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die merkantile Wertminderung. Der Feststellungsklage wurde statt gegeben.

Geschäftsnummer:
8 C 68/07

Verkündet
am 16.09.2008

Amtsgericht Karlsruhe

Im Namen des Vokes

Urteil

In Sachen

– Kläger –

gegen

1. …

2. …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Karlsruhe
durch die Richterin am Amtsgericht S.
auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2008
für  Recht  erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.576,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 15.11.2006 sowie 359,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 191,65 Euro seit dem 15.2.2007 und aus 167,85 Euro seit dem 2.7.2008 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, im Falle des Nachweises der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges durch Rechnung an den Kläger die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von mindestens 310,36 Euro (19 %) sowie den Nutzungsausfall für 3 Tage á 50,- Euro somit 150,- Euro zu bezahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: 3.037,33 Euro.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.10.2006 gegen 15.30 Uhr in Karlsruhe auf der … Straße ereignet hat. Der Beklagte Ziffer 1 fuhr mit seinem Fahrzeug der Marke Renault … , amtliches Kennzeichen … die … Straße in Richtung … . Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen … vor dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1. Auf dem im Unfallbereich vorhandenen linken Geradeausfahrstreifen kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug hinten links, das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 vorne rechts beschädigt war.

Der Kläger macht nunmehr gegen die Beklagten folgende Ansprüche geltend:

Reparaturkosten gemäß Gutachten
des Sachverständigen … vom7.11.2006 netto                  1.633,46   Euro
Sachverständigenkosten gemäß Rechnung
des Sachverständigen … vom 7.11.2006                              367,51   Euro
Wertminderung gemäß Stellungnahme
des Sachverständigen …                                                      550,-      Euro
Auslagenpauschale                                                                26,-      Euro

Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass im Falle des Nachweises der Reparatur die  Beklagten verpflichtet sind,  die im  Gutachten … ausgewiesene Mehrwertsteuer in Höhe von 310,36 Euro sowie den Nutzungsausfall für die Reparatur entsprechend der Reparaturdauer von 3 Tagen mit 150,- Euro zu erstatten.

Der Kläger trägt zum Unfallablauf vor, dass er zunächst an der Ampel auf der linken der beiden Geradeausspuren gestanden sei. Als die Ampel auf Grünlicht geschaltet habe, habe der Kläger aus der Gegenrichtung ein Krankenfahrzeug mit Sondersignal herannahen hören, weshalb er äußerst langsam angefahren und der Beklagte Ziffer 1 dann von hinten auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren sei.
Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig und notfalls gegen Sicherheitsleistung, die aus durch selbstschuldnerische Prozessbürgschaft einen Geltungsbereich der EU ansässigen Kreditinstituts erbracht werden kann – vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 2.576,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 15.11.2006 sowie 359,50 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, im Falle des Nachweises der Reparatur des klägerischen Fahrzeugs durch Rechnung an den Kläger die Mehrwertsteuer aus den Reparaturkosten gemäß Gutachten in Höhe von mindestens 310,36 Euro (19 %) sowie den Nutzungsausfall für 3 Tage á 50,- Euro somit 150,- Euro zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen zum Unfallablauf vor, der Beklagte Ziffer 1 sei selbst an der Kreuzung Ettlinger Allee/Nürnberger Straße auf dem linken Fahrstreifen an der dort Rotlicht zeigenden Ampel gestanden, wobei der Kläger mit seinem Fahrzeug rechts vom Beklagten Ziffer 1 gestanden sei. Nachdem beide Fahrzeuge angefahren seien, habe der Kläger die Spur von rechts nach links gewechselt und sich vor den Beklagten Ziffer 1 gesetzt; dabei sei er infolge Unachtsamkeit an das Fahrzeug des Beklagen Ziffer 1, das vor dem Unfall keine Vorschäden in diesem Bereich aufgewiesen habe, gefahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Verwertung der Angaben der Zeugen … und… . Anlässlich der mündlichen Verhandlungen vom 19.4.2007 und 11.3.2008 vor dem Amtsgericht Karlsruhe im Verfahren Az.: 5 C 22/07 im Wege des Urkundsbeweises (AS. 169 – 181) sowie darüber hinaus durch die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 5.11.2007 (AS. 103 -167).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und der Sache nach in vollem Umfang auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 22.10.2006 in Höhe von 2.576,97 Euro. Darüber hinaus war auch festzustellen, dass die Beklagten im Falle des Nachweises der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges verpflichtet sind, dem Kläger die angefallene Mehrwertsteuer sowie den Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur von 3 Tagen zu erstatten.

Im vorliegenden Fall war zu Lasten des Beklagten Ziffer 1 der Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er als Auffahrender nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat und unaufmerksam war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Auffahrenden, das war der Beklagte Ziffer 1, der auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, wenn sich beide Fahrzeuge im gleich gerichteten Verkehr befunden haben. Dieser Anscheinsbeweis kann von dem Beklagten Ziffer 1 als Auffahrenden dann entkräftet werden, wenn er Umstände darlegt, die die ernsthafte Möglichkeit ergeben, dass das Geschehen atypisch verlaufen ist und er diese Umstände ggf. auch beweist. Ein solcher atypischer Verlauf liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vorausfahrende in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang nach dem Unfall die Fahrspur gewechselt hat. Es reicht dementsprechend nicht aus, wenn der Auffahrende bloß behauptet, der Vorausfahrende habe die Spur gewechselt. Es müssen sich aus den unstreitigen oder in der Beweisaufnahme festgestellten Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien ergeben, dass dies so geschehen ist (OLG Köln, NZV 2004, S. 29 ff.).

Derartige Anhaltspunkte oder Indizien liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die im Verfahren Az. 5 C 22/07 vernommene Zeugin … hat zwar die Behauptungen des Beklagten Ziffer 1 bestätigt und erklärt, der Beklagte Ziffer 1 sei mit seinem Pkw an der Ampel auf der linken Seite, der Kläger rechts daneben gestanden; dann seien beide losgefahren, der Kläger sei näher gekommen, er habe die Straßenseite wechseln wollen, ohne den Blinker angezeigt zu haben. Dann sei auf sie draufgeknallt. Insbesondere hat der Kläger auch bei der Polizei gesagt, er sei schuld. Im Gegensatz dazu hat der Sohn des Klägers, der vernommene Zeuge … erklärt, dass der Kläger auf der linken Spur von der Kreuzung aus angefahren sei. Kurz nach der Kreuzung habe es den Unfall gegeben, wobei der Kläger immer gerade aus weiter gefahren sei; auch vor der Kreuzung sei der Kläger auf der linken Spur gefahren.

Insoweit stehen sich die Aussagen der Zeugen … und … widersprüchlich gegenüber, wobei anlässlich der Vernehmung im Verfahren mit dem Az.: 5 C 22/07 die erkennende Richterin keine Anhaltspunkte hatte, den Angaben der Zeugin… mehr zu folgen, als den Erklärungen des Zeugen … . Auch die in dem genannten Verfahren informatorisch angehörten Parteien haben den Unfallablauf widersprüchlich geschildert, wobei die darüber hinaus benannten Zeugen … nicht bestätigen konnten, dass der Kläger seine Schuld nach dem Unfall eingeräumt habe. Das im Verfahren Az.: 5 C 22/07 eingeholte und auch im vorliegenden Fall im Einverständnis der Parteien verwertete Sachverständigengutachten hat den gegen den Beklagen Ziffer 1 sprechenden Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht entkräften können. Der Sachverständige … hat anhand der Fahrzeugschäden ausgeführt, dass das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 mit der vorderen rechten Seite die linke Seite des klägerischen Fahrzeuges gestreift habe. Die Fahrzeuglängsachsen seien nahezu parallel zueinander gewesen, d. h. das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 sei links versetzt hinter dem klägerischen Fahrzeug gefahren. Die Schäden an den Fahrzeugen ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger im räumlich und zeitlich relevanten Zusammenhang vor der Kollision einen Fahrstreifenwechsel vom rechten Geradeausfahrstreifen auf den linken Geradeausfahrstreifen durchgeführt hätte. Der Vortrag des Klägers sei aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht denkbar und darstellbar, jedenfalls nicht auszuschließen; der Vortrag des Beklagten Ziffer 1 sei denkbar, aber nicht nachweisbar, so dass nach alledem auch im vorliegenden Fall das Gericht den überzeugenden schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachters Baum folgt.

Nach den Feststellungen des Gutachtens haben die Fahrzeuge zwar lediglich eine geringe Überdeckung im Schadensbereich gehabt. Dieser einzige Anhaltspunkt, der für einen Spurwechsel sprechen könnte, reicht jedoch nicht aus, um den Beweis des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden zu erschüttern. Eine solche geringe Überdeckung müsste, da unstreitig die Fahrzeuge beide im Bereich der linken Fahrspur waren, durch weitere Anhaltspunkte ergänzt werden. Ein solcher könnte beispielsweise der Umstand sein, dass der Aufprall schräg erfolgt ist (OLG Köln, NZV 2004, S. 29 ff.). Einen schrägen Aufprall hat der Sachverständige Dipl.-Ing…. in seinem Gutachten jedoch gerade nicht festgestellt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass die Fahrzeuglängsachsen nahezu parallel zueinander gewesen seien, was mangels Winkelabweichung gegen einen vom Kläger unmittelbar vor dem Unfall vorgenommen Spurwechsel spricht.

Gegen den Beklagten Ziffer 1 spricht damit weiterhin der Beweis des ersten Anscheins, dass er als Auffahrender den Unfall verschuldet hat, wobei das Gericht es auch als sachgerecht und angemessen erachtet, die dem Klägerfahrzeug anhaftende Betriebsgefahr angesichts des Alleinverschuldens des Beklagten Ziffer 1 zurücktreten zu lassen, sodass die Beklagten allein für die Folgen des Verkehrsunfalles haften.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der gesamten Reparaturkosten in Höhe von 1.633,46 Euro sowie der merkantilen Wertminderung von 550,- Euro.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten, auch wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat. Hierbei genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Das Gutachten des Sachverständigen … vom 7.11.2006 begegnet insoweit keinen Bedenken. Was die in Streit stehenden Stundenverrechnungssätze betrifft, so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerktstatt bzw. Niederlassung des Herstellers anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine von den Beklagten benannte nicht markengebundene Werkstatt, die zu niedrigeren Preisen arbeitet, verweisen lassen. Hierdurch würde unzulässig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen. Es würden die Grenzen zwischen einer fiktiven und konkreten Abrechnung vermischt werden. Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst 7 Monate zum Verkehr zugelassen war, so dass dem Kläger als Geschädigtem nicht anzusehen ist, unter Entfaltung erheblicher Eigeninitiative zu überprüfen, ob und inwieweit die von den Beklagten benannte Werkstätte gegenüber der markengebundenen Fachwerkstatt als gleichwertig angesehen werden kann, ganz abgesehen von der Frage, in welcher Weise dies dem nichtsachverständigen Kläger möglich sein sollte.

Der Kläger kann weiter Ersatz der in dem Schadensgutachten mit 550,- Euro bezifferten merkantilen Wertminderung verlangen. Angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige nach den Ausführungen in seinem Gutachten insbesondere Fahrzeugalter, Laufleistung und Schadensumfang bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt hat und die Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen nicht bestreitet, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Schadensgutachten insoweit falsch sein soll, jedoch nicht. Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen Berechnung der Wertminderung nach Rukopf/Saam zu geben, Evelyn Gerlach, selbst wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeuges weniger als 10 % betragen (AG Leipzig, Urteil vom 24.8.2001, Az. 3 C 10051/00).

Darüber hinaus war auch der Feststellungsklage stattzugeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse gegeben, da auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten seitens der Beklagten noch keinerlei Zahlungen erfolgt sind. Lediglich dann, wenn der Unfallschädiger auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten die Nettoreparaturkosten zahlt, besteht bezüglich des noch nicht fälligen Mehrwertsteueranteils kein Feststellungsinteresse, weil in einem solchen Fall von einer Zahlungsbereitschaft des Schädigers auszugehen ist, die sich bei Durchführung der Reparatur auch auf die dann fällige Mehrwertsteuer sowie den Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur. Da seitens der Beklagten eine Zahlungsbereitschaft gerade nicht bestand, ist das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall zu bejahen, so dass auch der Feststellungsklage in vollem Umfang stattzugeben war.

Die darüber hinaus zuerkannten Zinsen und Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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