AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg mit Urteil vom 2.5.2012 – 370 C 164/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich  mich jetzt mit dem ICE auf den Weg zum Sachverständigentag des VKS in Leipzig mache, gebe ich  Euch noch ein interessantes Urteil des AG Fürth (Bayern) bekannt. Zwar hat die Richterin der 370. Zivilabteilung des AG Fürth die erforderlichen Sachverständigenkosten an der Honorarbefragung des BVSK gemessen, was m.E. nicht zutreffend ist. Aber das von der beklagten Versicherung vorgebrachte Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg wurde – zu Recht – als Bemessungsgrundlage verworfen. Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen dessen eventuelle Fehler auch hinsichtlich der Berechnung seines Honorares zu Lasten des Schädigers, § 278 BGB. Deshalb muss der Schädiger auch eventuell überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen erstatten, kann sich aber eventuelle Bereicherungsansprüche vom Geschädigten abtreten lassen. Nur diese Möglichkeit besteht für den zum Schadensersatz verpflichteten Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Lest deshalb das Urteil und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 370 C 164/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Fürth durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2012 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2012 sowie weitere 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2012 zu bezahlen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 245,44 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht Zahlung von weiteren 245,44 € verlangen. Vom Unfallgeschädigten abgetreten wurde ihm dessen Schadenersatzanspruch gegen die unfallgegnerische Versicherung auf Erstattung von Sachverständigenkosten laut Rechnung des Klägers vom 11.10.2011 über 1.187,44 €. Die Beklagte hat vorgerichtlich 942,00 € bezahlt.

Folgende leitende Erwägungen, gem. §§ 286 I S. 2, 287, 313 III ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.
Soweit die Beklagte in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals ihre Passivlegitimation bestreitet, ist dieser Vortrag – wie klägerseits beantragt – als verspätet zurückzuweisen. Unstreitig hat die Beklagte den Unfall vorgerichtlich reguliert und an den Klägervertreter am 25.10.2011 einen Betrag von 10.737,07 € bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Zuständigkeit zuvor geprüft hat.

2.
Der streitgegenständlichen Restforderung von Sachverständigenvergütung zugrunde liegt ein Auftrag an den Kläger zur Reparaturgutachtenerstellung nach Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Auftraggeber des Klägers in vollem Umfang ersatzpflichtig ist. Dieser werkvertragliche Auftrag, den die Tochter des Unfallgeschädigten in Vollmacht für den Unfallgeschädigten, den Zeugen …, schriftlich erteilte, ist mit einer Honorarvereinbarung versehen, die sich auf der Rückseite des unterzeichneten Auftragsformulars befindet. Der Text auf der Vorderseite nimmt hierauf Bezug. Die ins Blaue hinein geäußerten Zweifel der Beklagten, ob der Geschädigte und/oder seine Vertreterin eine solche Vergütungsvereinbarung denn habe treffen wollen, kann das Gericht angesichts der schriftlich geschlossenen Vereinbarung nicht nachvollziehen.

Die verrechneten Sachverständigenkosten sind auch unfallbedingt erstattungsfähig. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite, ist die Vereinbarung bezüglich der Kosten weder verschleiert noch der Höhe nach nicht erforderlich.

Das Grundhonorar und die Nebenkosten sind in einem angemessenen Rahmen vereinbart. Auf das Gesprächsergebnis zwischen zwischen HUK und BVSK des Jahres 2009 kann hierbei nicht abgestellt werden, da die streitgegenständliche Begutachtung Ende des Jahres 2011 stattfand und der Kläger dem BVSK nicht angehört.

Das Grundhonorar liegt jedoch im Bereich des BVSK HB V Korridors der BVSK-Mitglieder-Honor-arbefragung 2010/2011, in dem laut der Erhebung des Verbandes 50 % – 60% der Mitglieder ihr Honorar berechnen, und ist damit nicht überdurchschnittlich hoch. Auch die Nebenkosten sind nicht übersetzt, sondern nachvollziehbar dargelegt, und im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug in einer Werkstatt in Fürth begutachtet wurde, vertretbar und angemessen, da sie ebenfalls innerhalb BVSK HB V Korridors liegen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger als anläge K6 vorgelegten Übersicht zum Preisvergleich, in der das Gericht Abschreibe- oder Rechenfehler bei eigener Prüfung nicht entdecken konnte.

3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 ff ZPO.

gez.

… Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 02.05.2012

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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