Historisches: Amtsrichter des AG Essen-Steele schreibt der HUK-Coburg Wichtiges in ein lesenswertes Urteil ( Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zurück im Pott mit allerlei Hindernissen, wie Zugverspätungen, Zugumleitungen über Stendal oder Bahnstreckensperrungen in Dortmund, gebe ich Euch ein – zugegebenermaßen – schon etwas älteres Urteil gegen die HUK-Coburg bekannt. Bezeichnend ist die Reaktion des erkennenden Gerichts auf  die ständige Verneinung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten gerade des hier in Rede stehenden qualifizierten Kfz-Sachverständigen.  Es ist beschämend für die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ihr ein Richter so etwas vorhalten muss, wie es der Richter aus Essen-Steele getan hat. Nein, meine Herren der HUK-Coburg, so nicht!  Zu diesem Urteil gab es hier im Blog bei CH bereits die wesentlichen Auszüge am 12.12.2007  von mir. Da es die Leser mit Sicherheit interessieren wird, wie das Urteil im Gesamttext aussieht, gebe ich Euch nachfolgend hier nun das Urteil im Volltext. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

17 C 167/04

Amtsgericht Essen-Steele

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers

gegen

HUK Coburg u.a.

Beklagte

hat das Amtsgericht Essen-Steele
am 28.09.2004 im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO,
Schriftssatzfrist war gesetzt auf den 24.09.2004,
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 320,16 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 22.01.2004 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten als Gesamtschuldner zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 320,16 Euro festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Begleichung durch einen Verkehrsunfall vom 06.12.2003 veranlassten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 320,16 Euro. Die Rechnung des Sachverständigen … (Bl. 49 d. Akte) datiert vom 17.12.2003. Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind. Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3)  –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen. Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt. Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.

Die Berechtigung der Gebührenforderung des Sachverständigen … ergibt sich nach der von diesem zugrunde gelegten Streitwertberechnung nach der Schadenssumme.

Die Berechtigung zum Ansatz der Nebenkosten ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … zustande gekommenen Vertrag.

Bemerkenswert ist allein das Bestreiten der Beklagtenseite, dass der Kläger die Sachverständigenkosten des Sachverständigen … gezahlt hat. Die von der Beklagtenseite angeregte eidliche Vernehmung des Klägers als Partei konnte aber entfallen, da nicht zu erwarten ist, dass der Kläger als Partei im Termin etwas anderes vortragen würde als schriftsätzlich ansonsten. Durch Vorlage des Überweisungsträgers vom 26.01.2004 hat der Kläger nachgewiesen, dass die Sachverständigenrechnung beglichen worden ist. Daher kann er auch von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung der Summe der Sachverständigenkosten verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 708 Nr. 11, 713 ZPO.

*Die Anmerkung im Urteilstext stammt vom Autor.

Und nun bitte Eure Kommentare.

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5 Antworten zu Historisches: Amtsrichter des AG Essen-Steele schreibt der HUK-Coburg Wichtiges in ein lesenswertes Urteil ( Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -).

  1. G. Gladenbach sagt:

    Hi Willi Wacker,
    ich glaube, dass der damalige erkennende Richter von den Schriftsätzen und den Regulierungskürzungen der HUK-Coburg gelinde gesagt die Schnauze voll hatte. Ansonsten sind die bissigen Worte im Urteil nicht zu verstehen. Ist der Richter noch aktiv?
    Bedauerlich ist aber, dass die HUK-Coburg aus dem Urteil nichts gelernt hat. Auch heute noch wird mit den gleichen unsinnigen Argumenten vorgetragen. Wenn der Richter schreibt, dass „die Beklagtenseite sich endlich damit abfinden mag, dass für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt“, so hat er zwar ein falsches Wort gewählt, indem er von „Gebühren“ spricht, aber im Grundsatz ist es richtig. Es gibt keine „Honorarordnung“.

  2. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Warum die HUK das macht, ist doch klar. Es gibt immer mal wieder einen Richter, der auf die Argumentation hereinfällt. Was sind schon 900 verlorene Urteile, wenn man eines gewinnt?

    Damit lässt sich dann hausieren gehen.

    Aber wehe wir würden mal die Prämienberechnung der HUK in unsubstantiierter Weise bemängeln…

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    wehalb die HUK-Coburg immer und immer wieder die Sachverständigenkosten kürzt und sich dann verklagen läßt, ist klar. Warum der Anwalt der HUK-Coburg dann immer wieder und immer wieder den gleichen umfangreichen Schriftsatz mit dem immer wieder gleichen Textbaustein verwendet, ist auch klar. Bei der Masse der Prozesse gegen die HUK-Coburg muss man schon vereinfachen und den Unsinn immer wieder vortragen. Was meinst Du, wieviel Zeit erforderlich wäre, wenn jeder Prozess der HUK-Coburg individuell, d.h. ohne Textbausteinen, bearbeitet werden müsste? Bei den vielen Prozessen fehlt den Anwälten der HUK-Coburg diese Zeit. Das beweist doch wieder, dass die HUK-Coburg bzw. ihre Versicherungsnehmer massenweise verklagt werden. Das zeigt dann weiter, dass die HUK-Coburg massenweise rechtswidrig reguliert.
    Kritik an der HUK-Coburg darf allerdings nicht geübt werden, das wäre ja dann Majestätsbeleidigung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  4. Babelfisch sagt:

    Hallo Willy,

    ein schönes Urteil. Aber nicht vergessen: die Wut des Richters muss Auswirkungen haben auf die unveränderte Regulierungspraxis der HUK-Coburg. Es bleibt völlig unverständlich, dass auch acht Jahre nach diesem Urteil sich nichts, aber auch gar nichts an der Regulierungspraxis der HUK-Coburg geändert hat. Wenn heute sich Gerichte darüber komplizierte Gedanken machen, ob der Anspruch des Geschädigten über 6, 7, 8 oder mehr Seiten Urteil begründet werden muss, dann läuft etwas falsch. Die Anwält sind aufgefordert, den Gerichten prägnante, nachvollziehbare, zutreffende, Rechtssicherheit schaffende Argumente an die Hand zu geben. Die Gerichte sind aufgefordet, den offensichtlichen desinformitiven Argumenten umgehend eine scharf konturierte Absage zu erteilen. Nur dann entkommt der Rechtsweg der Sackgasse!

  5. legalizer sagt:

    Das macht die HUK-Coburg systematisch seit Jahrzehnten. Ich erinnere noch gut eine Verhandlung in den 80ern beim LG Dortmund, wo der Vorsitzende den Anwalt der HUK fragte, warum er bitte von ständiger Rechtsprechung des BGH abweichen solle. Die Antwort war eindeutig – die HUK wolle das so…….. Weiterer Kommentar nicht erforderlich.

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