Urteil des BGH zum Restwert, VI ZR 318/08 vom 13.10.2009

Aus den Gründen:

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI   ZR 318/08 – LG Saarbrücken
AG Saarlouis

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“. Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.

Das Amtsgericht hat die Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.

II.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug – ggf. nach einer (Teil-)Reparatur – weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.

2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 – VI ZR 173/07 – VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08 – VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier – entgegen der Auffassung der Revision – nicht der Fall.

a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04 – VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 – aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 – aaO und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).

b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.

Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Ja-nuar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen „Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00“ und „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“ lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 415).

3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen.

Galke                                           Zoll                                        Wellner
.                     Diederichsen                                  Pauge

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 – 28 C 1689/07 –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2008 – 13 S 124/08 –

Siehe hierzu auch: Beitrag zur Pressemitteilung am 09.11.2009 von RA Reckels

Dieser Beitrag wurde unter AUTOonline, BGH-Urteile, car.casion, car.tv, Haftpflichtschaden, Restwert - Restwertbörse, Urteile, W.O.M., WinValue abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

35 Antworten zu Urteil des BGH zum Restwert, VI ZR 318/08 vom 13.10.2009

  1. Andreas sagt:

    Wie man sieht, ist es gar nicht so schlimm. 🙂

    Denn zum einen hat der BGH erkannt, dass nicht das Höchstgebot der Restwert ist.

    Weiterhin ist nochmals ganz klar auf den regionalen allgemeinen Markt abgestellt.

    Und letztlich lässt das Urteil meiner Meinung nach durchaus Spielraum wie denn nun konkret die Restwertangabe zu erfolgen hat.

    Ich kann mit dem Urteil gut leben. Kollegen, die bisher viel oder alles mit der Restwertbörse gemacht haben, können wohl eher weniger damit leben…

    Grüße

    Andreas

  2. Matthias Reckels sagt:

    Dieses Urteil wird sich auch auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auswirken,d.h. Sachverständige sollten zur Vermeidung eines Regresses erläutern, wie sie den Wiederbeschaffungswert ermittelt haben. Die HUK-Coburg reagiert bereits auf die neuerliche BGH Rechtsprechung und bezweifelt die Korrektheit des Wiederbeschaffungs- und des Restwerts.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    mit dem jetzt vorliegenden Volltext des BGH-Restwert-Urteils vom 13.Oktober 2009 – VI ZR 318/08 – ist zumindest in einem Punkt jetzt Klarheit eingetreten: Die Restwertbörse ist tot. Der 6. Zivilsenat hat noch einmal darauf hingewiesen, dass für die Restwerte der regionale Markt maßgeblich ist und nicht eine Internetrestwertbörse oder spezielle Restwertaufkäufer in größerer Entfernung ( von Saarlouis bis Frankfurt ca. 200 km ).
    Weiterhin hat der BGH eindeutig entschieden, dass der im Gutachten aufgeführte Restwert von dem Geschädigten seiner Schadensberechnung zugrunnde gelegt werden kann. Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er bei dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs den Restwert zugrunde legt, den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Damit genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast. Er kann sich nach wie vor auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten berufen.

    Allerdings besagt das Urteil auch, dass die Sachverständigen nunmehr eine konkrete Wertermittlung einholen müssen, dabei dann drei Restwertangebote aus dem regionalen Bereich ermitteln müssen, die Angebotsfirmen namentlich benennen und von diesen drei Angeboten, so wie es der vom LG Saarbrücken beauftragte Gerichtssachverständige getan hat bzw. im Rahmen der Schadensschätzung die Berufungskammer des LG Saarbrücken getan hat, einen Mittelwert bilden. Die Berufungskammer hatte dabei keinen arithmetischen Mittelwert gebildet. Der arithmetische Mittelwert hätte in dem Rechtsstreit bei 2.020,– Euro ( 1.000,– + 2.500,– + 2.560,– = 6.060,– : 3 = 2.020,– Euro ). Die Grobschätzung der Berufungskammer nach § 287 ZPO ist durch den Senat nicht beanstandet worden.
    Konsequenz aus dem Urteil ist, dass die Restwerte auf dem regionalen Markt ermittelt werden müssen und der Sachverständige nunmehr drei Restwertangebote der regionalen Firmen angeben muss. Zweckmäßig ist, wenn er entsprechend seiner Sachkenntnis auch den (geschätzten) Mittelwert angibt. Der überregionale Restwertmarkt ist nicht mehr aktuell, wenn er jemals aktuell war.
    Sachverständige, die bisher ihre Restwerte nach der Restwertbörse richteten, müssen umdenken. Maßgeblich ist und bleibt der regionale Markt ( BGHZ 143,189,193; BGHZ 163, 362, 366; BGHZ 171, 287,290; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1993, 769; BGH VersR 2005, 381; BGH VersR 2005, 1448; BGH VersR 2007, 1243, 1244).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. mathias Klostermayr sagt:

    Zitat BGH VI ZR 318/08:
    „Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2000€ zu schätzen.“

    Damit dürfte der Zwang zum Höchstpreisgebot vom Tisch sein.
    Beim letzten Beitrag zur Pressemitteilung wurde ebendies von einigen Kommentatoren vehement vertreten.
    Der Gerichtssachverständige hat nichts anderes getan als den arithmetischen Mittelwert aus 3 Geboten gebildet 1000 + 2500 + 2560 = 6060 : 3 ergibt 2020. Als runde Zahl eben 2000.
    Damit ist nun höchstrichterlich bestätigt, dass kein Höchstgebot, egal ob regional oder überregional bindend ist, sondern dass der Sachverständige sehr wohl zur Plausibilitätsprüfung angehalten ist und eben einen MarktWERT ermittelt, der die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht zu sehr einschränkt.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Mathias Klostermayer,
    ich meine nicht, dass das arithmetische Mittel erfasst werden muss, da das Berufungsgericht unbeanstandet eben auch nicht dieses gebildet hat, das wäre nämlich 2.020,– Euro gewesen, sondern einen geschätzten Wert gem. § 287 ZPO von 2.000,– Euro angenommen hat. Diese nach § 287 ZPO geschätzte Zahl mag zwar vielleicht ein gerundeter Betrag sein, ist aber auf keinen Fall das mathematische Mittel.

    Das Höchstgebot ist mit diesem Urteil allerdings endgültig vom Tisch. Allerdings dürften entgegen Ihrer Auffassung auch Angebote weit entfernterer Interessenten vom Tisch sein. Die Entfernung von 200 km ist als zu weit angenommen worden und von der Revision nicht beanstandet worden. Wie weit die Grenze zu ziehen ist, bleibt nach wie vor der (Instanz-) Rechtsprechung vorbehalten. Maßgeblich ist der regionale Markt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. mathias Klostermayr sagt:

    @Willi Wacker

    Ich meinte auch nicht, daß jetzt ein errechneter Mittelwert zum Einsatz kommen muß. Ich habe, zugegeben spekulativ, nachvollzogen, wie der Kollege anhand dieser Zahlen auf 2000€ gekommen sein mag.
    Im übrigen macht es keinen Sinn Werte, die sich absolut im vierstelligen Bereich bewegen, in Zehnerintervallen oder gar in einzelnen Euros anzugeben.
    Ebenso bin ich auch nicht der Auffassung dass weiter entfernte Interessenten berücksichtigt werden sollen. Ich meinte daß Höchstgebote generell, unhabhängig von der Entfernung KEINEN Restwert darstellen.
    Im übrigen begrüße ich das Urteil, da es nun im Volltext vorliegt sehr. Zumindest im Haftpflichtbereich dürften die Internetbörsen out sein.
    Allerdings werden bei Kaskototalschäden die verunfallten Fahrzeuge weiterhin in die Internetbörsen eingstellt, da dies die Versicherer in Ihren Anweisungen an angestellte oder beauftragte Sachverständige so fordern.

    Frage an die Redaktion: Muß die Warteschleife zur Freischaltung der Kommentare so lange dauern ? Es macht einfach keinen Spaß auf Beiträge zu antworten wenn der Kommentar dann mit 1 Stunde Verzögerung erscheint.

    Mit freundlichen Grüßen
    mathias Klostermair

  7. joachim otting sagt:

    @ mathias Klostermair cc@Willi Wacker

    Der von Ihnen zitierte Satz “Mit Blick auf die deutlichen Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2000€ zu schätzen.” ist nicht aus dem Entscheidungsteil des Urteils, sondern ein Zitat (daher der Konjunktiv)aus der Prozesshistorie. Das ist also ein Inhalt des Landgerichtes, nicht des BGH.

    Wir bewegen uns im Revisionsrecht. Wegen des Unterschiedes zwischen 2.000 und 2.560 war kein Rechtsmittel eingelegt, sondern nur wegen der Differenz von 2.000 zu 1.000 EURO.

    Zu der Frage „Mittelwert“ gibt das Urteil m.E. nichts her.

    Mir ist es ja am Ende egal, aber ich möchte niemanden ins offene Messer schicken. Die, die das Urteil schon vorher kannten – es gab keine Presseveröffentlichung -, kannten es, weil RiBGH W. es auf einer Anwaltsfortbildung vorgestellt hat. Und da hat er auch was zu der Frage gesagt, wie bei drei unterschiedlichen Werten zu verfahren ist. Das Wort „Mittelwert“ kam da nicht vor.

    Das ist natürlich nur seine Einzelmeinung und nicht die abgestimmte Meinung des Senats. Aber ich habe schon viele Schulungen mit ihm und bei ihm erlebt. Am Ende kam immer das im Urteil raus, was er in den Seminaren schon gelehrt hat. Die Grundzüge der VW-Entscheidung kann man schon seit mehr als einem Jahr in seinem Skript nachlesen. Man muss es nur tun. Information statt Spekulation.

    Ich bin nicht der einzige der Mitdiskutanten, der auf der Schulung war.

  8. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Otting,
    ich hatte in meinem Kommentar darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer des LG Saarbrücken keinen mathematischen Mittelwert, der bei 2.020 Euro gelegen hätte, gebildet hat und diese Berechnung von der Revision unbeanstandet blieb. Damit habe ich schon zum Ausdruck gebracht, bzw. zum Ausdruck bringen wollen, dass dies eine Feststellung der Berufungskammer war. Mir ist bewußt, dass wir uns mit diesem Urteil im Revisionsrecht befinden.

    Im Hinblick auf die VW-Entscheidung bitte ich Sie, mir kollegialiter eine Kopie des von Ihnen erwähnten Skripts, wenn möglich, per Fax zu übersenden. Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  9. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Das ist natürlich nur seine Einzelmeinung und nicht die abgestimmte Meinung des Senats. Aber ich habe schon viele Schulungen mit ihm und bei ihm erlebt. Am Ende kam immer das im Urteil raus, was er in den Seminaren schon gelehrt hat.“

    Die „abgestimmte Meinung“ des VI-Senats ist am Ende also immer das, was der RiBGH W. vorher in seinen Seminaren „lehrt“?“

    Das ist aber ein „dicker Hund“!!

    Vor allem hält man mit dieser Erkenntnis bei den „Schülern“ die Seminarräume stets gut gefüllt.

    Hier noch eine kleine Anmerkung zu dem o.a. Urteil.

    Zitat:

    „Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen…“

    Der Verkehrsgerichtstag hat auch irgendwann einmal die Empfehlung zur sog. „70%-Regelung“ ausgesprochen. Durch diese „Empfehlung hat die Versicherungswirtschaft über viele Jahre hinweg Milliardengewinne eingefahren – natürlich nur zu Lasten der Geschädigten.
    Gott sei Dank hat zu der Zeit, als der BGH diese Rechtsauffassung dann gekippt hat, (noch) kein BGH-Richter in seinen Seminaren dem Verkehrsgerichtstag „nachgeplappert“.

    Verkehrsgerichtstag (als neue Instanz der Rechtspflege) empfiehlt, wir folgen…..

  10. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Matthias Reckels
    Dienstag, 08.12.2009 um 16:58

    „Dieses Urteil wird sich auch auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auswirken,d.h. Sachverständige sollten zur Vermeidung eines Regresses erläutern, wie sie den Wiederbeschaffungswert ermittelt haben.“

    Das wird m.E. der Kernpunkt in der nächsten Runde zur Verdrängung des SV.

    Jahrzentelang war der SV mit seiner Marktkenntnis, seinen sachkundigen Einschätzungen aufgrund Plausibilitätsbetrachtungen usw. ein zuverlässiger „Schätzer“ der Restwerte.
    Qulifizierte SV, also Leute mit tatsächlichen Sachverstand haben weitgehend Abstand davon genommen erfragte Restwertangebote zu verwerten, welche von jenen Händlern abgegeben wurden die wussten, dass sie das „Objekt der Begierde“ gar nicht erwerben konnten.
    Nicht erwerben deshalb, weil es entweder der Geschädigte nicht verkauft, oder es schon verkauft ist, oder schlicht u. einfach repariert wird.
    Aus diesen Gründen liegen die lapidar abgefragten Restwertangebote in unvorhersehbaren Bandbreiten u. sind meistens das Papier nicht Wert worauf sie geschrieben sind.
    Realistische Einkaufspreise der unfallbeschädigten Fahrzeugwerte können nur von tatsächlich getätigten Geschäften des örtlichen, gewerblichen Markt abgeleitet werden.
    Befragungen wie sie der Gerichtssachverständige in diesem Fall vorgenommen hat, zudem noch ein Jahr später wo sich die Marktsituation völlig anders darstellen kann, lösen mehr „Bauchweh“ als Nachvollziehbarkeit aus.

    Wird dieses BGH Urteil konsequent umgesetzt, kann man m.E. durchaus ableiten, dass der Wiederbeschaffungswert auch anhand konkreter u. nachgewiesener Befragungen bei gewerblichen Verkäufern erfragt werden muss.
    Evtl. bei den gleichen Händlern welche die „Restwertangebote“ oft willkürlich u. aus einer bestimmten Laune heraus abgeben?
    Leute das wird spannend!

    Wenn man einen Restwert nicht errechnen bzw. schätzen darf/kann, ist das analog beim Wiederbeschaffungswert auch nicht anders zu handhaben.
    Was mir wirklich zu denken gibt, sind die Zahlen aus dem Unfallgeschehen.
    Wiederbeschaffunswert brutto € 5.000,00
    Rep. Kosten brutto € 7.912,87
    Restwert brutto € 1.000,00 wäre OK gewerbl.
    Restwert brutto € 2.000.00 wäre OK privat
    Restwert brutto € 4.210,00 nur fragwürdig

    Wenn tatsächlich die Repkosten so hoch waren, dann stimmt doch offensichtlich das Werteverhältnis nicht mehr.
    Ernsthafte Kaufinteressenten, welche kalkulieren u. Betriebliche Abgaben leisten müssen, können doch nur noch daran verdienen wenn steuerliche Abgaben entfallen, wenn Unfallschäden mittels Manipulationen bagatellisiert werden oder evtl. Instandsetzungsarbeiten billig, schlampig oder nicht den Sicherheitsbedingen entsprechend ausgeführt werden.
    Zudem sollten sich die SV genauestens überlegen ob sie den bekannten Bewertungslisten wie DAT, Schwacke noch trauen können, wenn sich am Markt völlig andere Werte ergeben.
    Ergeben sich am Markt bei seriösen Restwerteinkäufern sehr hohe Restwertangebote im Verhältnis des Schadens zum errechneten Wiederbeschaffungswert des SV, dann hat der SV eindeutig einen zu niedrigen WBW eingesetzt.
    Sich als konkreten Nachweis in Zukunft auf Bewertungslisten zu berufen, welche im krassen Verhältnis zu den tatsächlichen Marktgeschehen stehen, wird es weiteren Zündstoff geben
    MfG
    F.Hiltscher

  11. joachim otting sagt:

    @ Hunter

    Ich hatte die 70 Prozent – Grenze immer als hochgradig geschädigtenfreunlich verstanden.

    Beispiel:

    WBW 10.000
    RW 4.000
    Repko 6.900

    Nach der Goslarer Empfehlung gab es da 6.900, seit BGH VI ZR 192/04 gibt es nur noch 6.000.

    Na ja, es kommt der Tag, da werde ich das verstehen, dass das jetzt gut für die Geschädigten ist und schlecht für die Versicherer. Ich gebe mir jedenfalls Mühe und übe fleißig, das Wasser bergauf fließen zu lassen.

    In der Restwertsache ist mir das Ergebnis – ich wiederhole – am Ende egal. Weder schreibe ich Gutachten noch reguliere ich Schäden.

    Der SV, der aus 1.500, 2.000 und 2.500 einen Wert von 2.000 macht, mag unter dem Gesichtspunkt „Wert“ philosophisch richtig liegen. Er wird jedoch erleben, dass der Versicherer die 2.500 reguliert. Kunde sauer, empfehlende Werkstatt sauer, Amtsgerichtsentscheidung nicht vorhersehbar.

    Steine statt Brot, wenngleich bei aufrechter Haltung.

    By the way, ich gehe schon lange auf Seminare mit BGH – Richtern. Schon immer konnte man aus deren Äußerungen Tendenzen ablesen.

  12. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    Nix VI ZR 192/04 sondern VI ZR 192/05

    „Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verusachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.“

    Also volle Reparaturkosten (netto) ohne jeglichen Abzug.

    Wiederbeschaffungswert 10.000.–
    Schaden (netto) 8.000.–
    Restwert 4.000.–

    Vor dem BGH Urteil VI ZR 192/05 haben die Versicherungen – selbstverständlich mit Berufung auf den Verkehrsgerichtstag – bei diesem Schadensverhältnis eine Schadenssumme von maximal 6.000.– ausbezahlt (= 10.000.- – 4.000.-). Maximal deshalb, weil man berücksichtigen muss, dass die Versicherungen in der Regel Restwerte in Höhe von 5.000.-, 6.000.- oder sogar mehr (dank überregionaler Restwertbörsen) in Abzug gebracht haben.

    Der BGH hat mit dem Urteil VI ZR 192/05 die Sache eindeutig klargestellt:
    Bei einem Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes beträgt der Entschädigungsanspruch die vollen (Netto-)Reparaturkosten = 8.000.– .

    Die Blase der „fiktiven Totalschadenabrechnung“ bei Schäden über 70% ist durch dieses Urteil geplatzt.

    Bis dahin gab es im Tagesgeschäft bei diesen Fällen nach dem o.a. Beispiel eine Differenz zu Gunsten der Versicherung in Höhe von mindestens 2.000.– .

    Bei einer Quote von nur 5% der Betroffenen zu dieser Schadensabrechnung ergeben sich bei 4 Mio Haftpflichtschäden / Jahr 200.000 Fälle = Zusatzgewinn der Versicherungswirtschaft in Höhe von 400 Mio. / Jahr (200.000 x 2.000.-), die den Geschädigten – dem Verkehrsgerichtstag sei Dank – viele Jahre aus der Tasche gezogen wurden.

    Im Kaskobereich wurde mit der gleichen Masche noch deutlich mehr abgezockt.

    Unterm Strich also eine Milliardensubvention durch die Geschädigten.

    Übrigens: Bei dem Otting´schen Beispiel gab es sowohl vor als auch nach dem Urteil VI ZR 192/04 einen Entschädigungsbetrag von 6.900.–

    Und bei wem das Wasser den Berg hinauf fließen muss, kann nun der Leser entscheiden.

  13. WESOR sagt:

    Niedrigster WbW und höchster RW = pro Versicherung

    Höchster WBW und niedrigster RW = kontra Versicherung

    und dazwischen stehen SV, RA, Richter und verdienen daran!

    Hoffentlich bleibt es für die Zukunft so.

  14. Ra Imhof sagt:

    Hallo Hunter
    weshalb sollte der Restwert denn ein Mittelwert sein?
    Der BGH sieht das meines Wissens nach jedenfalls nicht so.
    M.f.G.Lutz Imhof

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting, hallo Hunter,
    bei aller Diskussion sollten wir das BGH-Urteil VI ZR 120/o6 nicht vergessen. Das neuerliche Restwerturteil schließt an das Restwert-Urteil VI ZR 205/o8 vom 13.1.2009 an. Bereits in dem Urteil VI ZR 205/08 hatte der VI ZS des BGH Bezug genommen auf drei Angebote des regionalen Marktes. In dem Urteil vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 -, das wiederum eine Fortführung des Senatsurteils BGH NJW 2000, 800 ist, hat der VI. ZS bereits entschieden, welcher der drei Restwerte maßgeblich ist. Hier hat der BGH tatsächlich den Höchstbetrag, nicht den Mittelwert, angenommen. Insoweit muß ich tatsächlich bei genauerer Analyse sämtlicher Restwerturteile meine bisher geäußerte Auffassung mit dem Mittelwert korrigieren. Der Mittelwert war von der Berufungskammer gebildet worden und war von der Revision nicht angegriffen worden.
    Es zeigt sich, wie wichtig es ist, sich mit Kollegen auszutauschen. Manchmal ist irren eben männlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  16. Hunter sagt:

    @ RA Imhof

    „Hallo Hunter
    weshalb sollte der Restwert denn ein Mittelwert sein?
    Der BGH sieht das meines Wissens nach jedenfalls nicht so.“

    ?????

    Der Hunter hat sich – aus guten Gründen – bisher nicht an einer Diskussion zum sog. „Mittelwert“ beteiligt.

  17. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,
    hallo Willi,

    Ihr habt Recht. Das Höchstgebot des regionalen, allgemeinen Marktes ist, was sich der Geschädigte als Restwert bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen muss.

    Grüße

    Andreas

  18. joachim otting sagt:

    @ Hunter

    Na klar entscheidet der Leser die Wasserflussrichtung. Zuvor schaut er sich die Sachverhalte an:

    – VI ZR 192/04 = Auto nach Unfall abgeschafft, Restwert realisiert

    – VI ZR 192/05 = Auto teilrepariert, vier Monate weitergenutzt, Restwert nach vier Monaten realisiert. Hätte aber (in der Regel) sechs Monate sein müssen.

    In der VI ZR 192/04 gab es nach der Goslar-Empfehlung bei den Zahlen aus meinem obigen Beispiel 6.900 und heute nur noch 6.000.

    In der VI ZR 192/05 wurde der Restwert auch abgezogen.Und das, obwohl die Reparaturkosten unter 70 % vom WBW lagen. Nach der Goslar-Empfehlung hätte der Geschädigte die Reparaturkosten erstattet bekommen müssen. Er hätte dann zusätzlich den Restwert behalten dürfen (3.216,35 plus 3.460 = 6.676,35). Weil der BGH die aber mit der VI ZR 192/04 in die Tonne getreten hat, gab es eben nur den darunter liegenden Wiederbeschaffungsaufwand. Inklusive realisiertem Restwert ist deutlich weniger (1626,21 plus 3460 = 5.086,21)

    Tipp: Die Reparaturkosten bekommen hat der Geschädigte in der VI ZR 393/02. Da lag der Wiederherstellungsaufwand aber mehr als 70 % über dem WBW. Also wieder nix…

    Jetzt bin ich’s müd, weil es vermutlich zwecklos ist.

    P.S.: Nur ganz am Rande lohnt ein Blick in die VI ZR 192/04 auch, um staunend zu sehen, dass der Versicherer dort mit dem Höchstgebot aus der „Restwertbörse A.“ durchgekommen ist. Das war nämlich der einzige Restwert, der in dem ganzen Verfahren überhaupt benannt wurde. So geht Revisionsrecht.

  19. recht und richtig gemacht sagt:

    Verwirrend ist, dass der zweite Leitsatz (also b) ,,Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte SV hat …..konkret zu benennen“ ) in den Entscheidungsgründen gar nicht auftaucht. Dort heißt es auf Seite 7 lediglich unter Verweis auf BGH v. 13.01.09 VI ZR 205/08 ,,der SV habe als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages drei Angebote einzuholen“ Mehr nicht! Es steht dort weder, was er mit den Angeboten machen soll, noch wo er sie herholt. Auch zur Höhe (Höchstwert, Mittelwert, etc.) steht nichts in den Gründen- im Gegenteil der BGH stellt in BGH VI ZR 205/08 auf die er ja hier zweimal verweist, auf den Einzelfall ab und auf die individuellen Fähigkeiten des Geschägten, ob dieser sein Auto einem seriösem Händler seines Vertrauens überläßt… etc — der eine ist eben geschickt und und der andere nicht,—-
    daher wäre es schon nett zu wissen, was denn der Richter W. so empfiehlt, wenn er Seminare hält … wenn er schon so konrete Anweisungen gibt, also, was hat er gesagt, wie zu verfahren ist?

  20. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    Müde vom „Ablenken“?

    Warum ist die 70%-Regelung denn plötzlich „gestorben“?

    Zuerst mit einem „Warnschuss“ in VI ZR 192/04, aber letztendlich dann nur aufgrund des Leitsatzes aus VI ZR 192/05, der die Entgleisung der 70%-Regelung wieder in das ruhige Fahrwasser des § 249 BGB gelenkt hat.

    “Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verusachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.”

    Selbstverständlich hat der Geschädigte Anspruch auf die vollen Reparaturkosten, sofern er sein Farzeug nicht veräußert und weiter nutzt. Was sonst?
    Grundsatz zur Gleichbehandlung bei der fiktiven Abrechnung mit der konkreten (MwSt seit 2002 ausgenommen). Mit welcher Begründung sollte der Geschädigte, der nicht reparieren lässt, weniger als den Reparaturaufwand als Schadenersatz bekommen?

    Aber genau das geschah durch den 70%-Mist.

    70, 80 oder 90%-Schäden wurden – mit freundlicher Unterstützung des Verkehrsgerichtstages – durch den Kniff der Abrechnung als „fiktiver Totalschaden“ im Regelfall nur zu 40, 50 oder 60% reguliert. Eine offensichtliche (offizielle?) „Aushöhlung“ des § 249 BGB. Da gibt es nichts zu verschleiern oder wegzudiskutieren.

    Und die oben skizzierten Zusatzgewinne der Versicherungen in Milliardenhöhe waren zu Zeiten der 70%-Anwendung für JEDEN, der mit der Schadensabwicklung zu tun hatte, im Tagesgeschäft deutlich sichtbar – zumindest für diejenigen, die es sehen wollten (durften).

    Geschädigtenfreundliche 70%-Regelung – der absolute Brüller!

    Hört sich an wie ein Textbaustein unserer Lieblingsversicherung.

  21. joachim otting sagt:

    …nee, nur müde davon, dass Sie zwei völlig verschiedene Fallgruppen vermischen:

    – Geschädigter schafft ab. Dann ist der Schaden in Höhe des Restwerterlöses ausgeglichen (O-Ton BGH). Das was früher für den Geschädigten günstiger.

    – Geschädigter behält. Dann ist der Restwert (bei den unter-Hundert-Schäden)nur eine hypothetische Position, die sich nicht realisiert und sich daher in der Schadenbilanz nicht niederschlagen darf (O-Ton BGH). Das ist heute für den Geschädigten günstiger, aber aus Gründen, die mit der 70 Prozent – Frage nichts zu tun haben.

    Der BGH jedenfalls trennt scharf.

    In Zukunft werde ich Ihre Stellungnahmen ignorieren. Damit sind sie doch sicher einverstanden.

  22. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    .“..nee, nur müde davon, dass Sie zwei völlig verschiedene Fallgruppen vermischen:“

    Inhalt der Hunter´schen Kommentare war nur die fiktive Abrechnung eines Reparaturschadens (unter 100) ohne Abschaffung des beschädigten Fahrzeuges. Ergibt sich zwangsläufig aus den Inhalten. Vermischung zur Relativierung ist eine Otting´sche Spezialität.

    „Das ist heute für den Geschädigten günstiger, aber aus Gründen, die mit der 70 Prozent – Frage nichts zu tun haben.“

    Klar doch. Die Verantwortung dafür, dass die Geschädigten bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils VI ZR 192/05 bei der fiktiven Abrechnung eines Reparaturschadens (ohne Abschaffung) bei einer Schadensquote ab 70% wesentlich schlechter gestellt waren, trägt natürlich nicht die danach abgeschaffte 70%-Regelung.

    Schuld daran war vielleicht das Wetter, die Russen, Chinesen oder möglicherweise doch wieder die Amerikaner?

    „Der BGH jedenfalls trennt scharf.“

    Dann sind es mit dem Hunter schon zwei.

    „In Zukunft werde ich Ihre Stellungnahmen ignorieren. Damit sind sie doch sicher einverstanden.“

    Null Problemo – ist immer noch ein freies Land. Kommentare bei CH zu schreiben oder darauf zu antworten ist doch keine Pflicht?

    Wenn es eine Strafe sein soll – geschenkt.
    Wenn es eine Auszeichung sein soll – vielen Dank.
    Und wenn es ein Versuch ist, sich bei unbequemen Diskussionen elegant „aus dem Staub“ zu machen – sei´s drum.

  23. H.U. sagt:

    Matthias Reckels Dienstag, 08.12.2009 um 16:58

    Dieses Urteil wird sich auch auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auswirken,d.h. Sachverständige sollten zur Vermeidung eines Regresses erläutern, wie sie den Wiederbeschaffungswert ermittelt haben. Die HUK-Coburg reagiert bereits auf die neuerliche BGH Rechtsprechung und bezweifelt die Korrektheit des Wiederbeschaffungs- und des Restwerts.

    Hallo, Herr Reckels,

    es mag durchaus Fälle geben in denen der eine oder andere Wert als zutreffend bezeifelt werden müssen. Dann ist es aber veranlaßt, diesem Bezweifeln konkret etwas entgegen zu setzen mit dem sich der SV auseinandersetzen kann.
    Nur zu bezweifeln und das bestenfalls mit „fadenscheinigen“ Argumenten genügt nicht. Trotzdem
    wird es viel Arbeit geben und das wird Zeit und Geld kosten. Allerdings wird auch da nicht nach einem Gesprächsergebnis zwischen HUK und BVSK abgerechnet.

    H.U.

  24. S. Hall sagt:

    SV F.Hiltscher Mittwoch, 09.12.2009 um 10:10

    @ Matthias Reckels
    Dienstag, 08.12.2009 um 16:58

    …..Zudem sollten sich die SV genauestens überlegen ob sie den bekannten Bewertungslisten wie DAT, Schwacke noch trauen können, wenn sich am Markt völlig andere Werte ergeben.

    A l l e berufen sich auf Markterhebungen. Wann denn ? Wie denn ? Und durch wen denn ? Ich halte das ganze sowieso für einen faulen Zauber, weil genügend abänderbare Randbedingungen die Grund“werte“ entscheidend verändern können.

    Hierzu Prof. Dr. Ernst Wolf:

    „Die auf unkontrollierbare Weise von Privatpersonen erstellten „Listen“ sind den Geschädigten und ihren Rechtsanwälten praktisch unzugänglich. Die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten.“

    Vergleicht einmal Werte von Schwacke-AUDATEX mit den tatsächlichen Gegebenheiten und ihr werdet aus dem Staunen nicht herauskommen.

    mit herzlichen Grüßen

    S.Hall

  25. RA. Wortmann sagt:

    @ RA. Reckels 8.12.2009 16:58

    Hallo Herr Kollege Reckels,
    Ihre Vermutung, dass dieses Urteil auch Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert haben wird, teile ich. Wie der Wiederbeschaffungswert sich ergibt, wird in Zukunft von dem Sachverständigen schlüssig darzustellen sein, da bin ich felsenfest sicher. Die Augen vor dieser Tatsache zu verschließen, bringt gar nichts. Rechtzeitige Kenntnis erspart manche nachträgliche Mühe.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA. Wortmann

  26. SV F.Hiltscher sagt:

    @ S.Hall
    „Vergleicht einmal Werte von Schwacke-AUDATEX mit den tatsächlichen Gegebenheiten und ihr werdet aus dem Staunen nicht herauskommen.“

    Ich staune schon lange nicht mehr, sondern handle.
    Die Schwacke/Audatex Produkte habe ich seit Jahren abgestoßen.
    Wer von den SV Audatex verwendet, sollte nur mal zur Info ausländische Arbeitswerte mit den innerdeutschen Arbeitswerten vergleichen.
    MfG
    F.Hiltscher

  27. virus sagt:

    Im Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/09 führen die Richter noch aus: “Die Einholung von drei Angeboten als Schätzgrundlage entspricht der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Sachverständige im Regelfall drei Angebote einholen sollte.”

    Wohlgemerkt: s o l l t e, nunmehr meinen die Richter in obigem Urteil aus eben diesem “sollte” ein h a t machen zu dürfen/müssen. Was sich wie folgt liest:

    “Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – VersR 2009, 413, 415).” und fügt dann im Leitsatz noch hinzu: b) „…… und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.“

    Was mache ich nun aus meinem bisher für meine Auftraggeber nachvollziebaren Satz: “Alle Angaben erstatte ich nach bestem Wissen und Gewissen und in jeder Hinsicht unparteiisch”? Dies vor dem Hintergrund, der sich aus § 249 BGB ergibt:

    “Art und Umfang des Schadensersatzes.
    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.”

    Der § 249 BGB verlangt also weder eine Angabe von 3 Restwerten noch von 3 Wiederbeschaffungswerten. Somit formulieren die Richter im Urteil ihren Leitsatz auch absolut zutreffend: a) “….. und im Vertrauen auf den (nicht die) darin genannten Restwert(e) …..”. Bevor also weitere Entscheidungen seitens des BGH ergehen, sollten sich die Richter am BGH bewusst machen, dass ausschließlich der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck zu kommen hat. Nur so kann das Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit erhalten werden. Ein Verweis bzw. die Berufung seitens der BGH-Richter auf den Verkehrsgerichtstag ist mithin äußerst bedenklich bzw. denkbar ungeeignet.

    Virus

  28. SV Stoll sagt:

    Wird ja ein spannendes Thema.

  29. borsti sagt:

    @Virus…“Ein Verweis bzw. die Berufung seitens der BGH-Richter auf den Verkehrsgerichtstag ist mithin äußerst bedenklich bzw. denkbar ungeeignet.“

    Das find ich allerdings auch. Eine Lobbyistenveranstaltung wie der Verkehrsgerichtstag als vorgegebene Messlatte? Ich denke das kann nicht sein.

  30. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    das sehe ich ganz anders!

  31. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr SV Stoll,
    das wird kein spannendes Thema. Die Arbeit ist getan. Das Urteil ist gesprochen. Drei Restwertangebote ab sofort. Das Höchstgebot zählt. Demnächst den Wiederbeschaffungswert schlüssig angeben. So und nicht anders wird es laufen.
    Die Augen vor dieser Rechtsprechung zu verschließen wäre fatal, da man dann hinter der (Regulierungs-)Zeit herlaufen würde.
    Ich wünsche ein schönes Wochenende und eine schöne Vorweihnachtszeit.
    Wie hatte virus am 2.12.2009 angegeben: die Weihnachtswünsche an das Weihnachtspostamt. Ich ergänze: Am besten an das Weihnachtspostamt A 4411 Christkindl Österreich, da ist man dann gleich an der richtigen Stelle.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  32. borsti sagt:

    Neue Erkenntnis! Wenn die Anzeichen nicht trügen, übt die DEVK hier den Schulterschluss mit der HUK. Auch die DEVK kommt jetzt mit Kürzungen von fast 70% daher. Gleiche Masche wie HUK. So wurde mir gerade berichet.
    Ich denke das ist eine konzertierte Aktion.

  33. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti,
    keine neue Erkenntnis! Schon 1995 hatte Herr Küppersbusch erklärt, dass Unfallschäden ohne Einschaltung Dritter reguliert werden könnten (vgl. ADAC-Motorwelt 1995, Heft 1o, Seite 55,56). Damals war Herr Küppersbusch Vorstandsmitglied der Allianz Vers.-AG. Mit Dritten waren Sachverständige und Anwälte gemeint. Die beiden Berufsgruppen waren und sind im Schadenregulierungsgeschäft störend. So die damalige und auch die gegenwärtige Ansicht der Versicherer. Beide Berufsgruppen müssen daher nach Ansicht der Versicherer aus der Schadensregulierung verdrängt werden. Damals, in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre, ging es besonders um die Sachverständigenkosten. Auf Seiten der Versicherer veröffentlichte Herr RA Trost eine Abhandlung in VersR 1997, 537. Dagegen schrieben u.a. Herr RA Otting in VersR 1997, 1328 ff. und RA Wortmann VersR 1998, 1204 ff. Dann war erst einmal Schluß, nachdem auch eine Vielzahl von Instanz-Urteilen zu Lasten der Versicherer ergingen.

    Jetzt geht es offenbar wieder in diese Richtung. Dass sich dabei die Versicherer abstimmen, ist doch klar. Nur gemeinsam und in gleicher Marschrichtung kann eine Front aufgebrochen werden. Es ist daher Aufgabe der freien Sachverständigen, ebenfalls eine gemeinsame Front gegen diese neuerlichen Angriffe aufzubauen. Es helfen dabei aber nur sachliche Argumente, um eine gemeinsame Marschrichtung abzustimmen. BGH-Urteile dabei in Frage zu stellen, hilft dabei nicht weiter. Störfeuer untereinander helfen da auch nicht weiter.

    Ich wünsche allen Lesern noch eine besinnliche Adventszeit
    Willi Wacker

  34. Eckentaler sagt:

    mein Satz zum Restwert bisher:

    Restwert
    Der Wert des Fahrzeuges in beschädigtem Zustand, den der Fahrzeughalter durchschnittlich auch ohne außergewöhnliche Anstrengungen erzielen kann beträgt XXX_
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH wurde der Restwert durch drei seriöse Angebote von regionalen Autohändlern ermittelt die auch dem Fahrzeughalter zugänglich sind._
    Jetz kommt von der HDi: _In dem von Ihnen erstellten GA wurde ein RW ausgewiesen. Leider erfüllen die Angaben zum RW nicht die BGH Anforderungen, danach sind in der Regel mindestens 3 Angebote einzuholen und es muss auch erkennbar sein wie viele RW Angebote eingeholt wurden und von wem diese stammmen. Wir bitten Ihr GA nachzubessern!!!

    Werde jetz Namen und Tel der 3 Aufkäufer angeben und den Höchstbetrag angeben

    Sollte reichen oder?
    wie seht Ihr dass??

  35. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Eckentaler,
    nach den Vorgaben des BGH sind mindestens drei regionale Restwertangebote namentlich anzugeben und der höchste Betrag.
    Das müßte genügen.
    MfG
    Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert