Zusammenfassung von „Verletzung von Urheberrechten bei Internetveröffentlichungen von Kfz-Restwertgutachten“ von StA Dr. Daniel Blankenburg, original erschienen in: VersR 2009 Heft 31, 1444 – 1449.
Quelle: LexisNexis RechtsNews vom 02.11.2009
Ein wirklich lesenswerter und zutreffender Aufsatz des Herrn Staatsanwalts, der im Volltext in der Zeitschrift Versicherungsrecht veröffentlicht wurde. Lesenswert insbesondere für die notorischen Urheberrechtsverletzer als auch für die Verantwortlichen der Restwertbörsen.
Prima Beitrag.
Hat vielleicht irgend jemand eine Idee, warum gerade ein Staatsanwalt sich in der Zeitschrift „Versicherungsrecht“ zu Vorgängen innerhalb der Kfz-Schadenregulierung äußert ?
Könnte es möglicherweise etwas mit der Tatsache zu tun haben, dass Urheberrechtsverletzungen, insbesondere (geplant) permanente, in den Bereich des Strafrechts und somit zwangsläufig zum Aufgabenumfang der Staatsanwaltschaft gehören ?
Nachtigall……
Ein Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung Versicherungswirtschaft ist hier schon zu erkennen.
Der Staatsanwalt Blankenburg gibt mit seinen Überlegungen den Versicherern incl. ihren angeschlossenen Restwertbörsen offensichtlich die Möglichkeit, Schadensbegrenzung zu betreiben. Ob diese jedoch gewillt sein werden, die Beiträge ihrer Versicherten nicht weiterhin unsinnigerweise zu einem Teil an die unabhängigen SVs und deren Rechtsvertretungen weiter zu reichen bzw. sich zukünftig nicht mit strafrechtlichen Fragen auseinandersetzen zu müssen, bleibt fraglich.
Ein Blick seitens der Sachverständigen hinter die Kulissen, sprich Paragraphen, kann jedenfalls nicht schaden.
Rechte des Urhebers sind hier nachzulesen: http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/grundwissen/rechte-des-urhebers.php
Eigensinnige Rechtsansichten eines Rechtsanwaltes durften wir dieser Tage wieder einmal zur Kenntnis nehmen.
Der einen Restwertbieter vertretende Anwalt behauptet doch ernsthaft, eine Auskunftspflicht nach § 101 UrhG (siehe http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html ) seines Mandanten bestehe nicht. Demgegenüber meint er jedoch, dass der mit einem Restwert aus der Börse konfrontierte Geschädigte gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hätte, wenn dieser das Gebotsschreiben seinem SV vorlegt haben sollte.