Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier nun das bereits erwähnte 2. Berufungsurteil des LG Koblenz vom 9.5.2012. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war auch in diesem Fall die HUK-Coburg. Diese meinte, wie üblich, die Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Dabei hat sie jedoch die Rechnung nicht mit der Berufungskammer des LG Koblenz gemacht. Diese hat mit einem überzeugend begründeten Berufungsurteil dem von der HUK-Coburg beauftragten Rechtsanwalt ins Stammbuch geschrieben, dass auch vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten sind, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt. Da dieser Rechtsstreit sowie der am gleichen Tage vor der Kammer zu entscheidende Rechtsstreit 12 S 267/11 LG Koblenz zur Entscheidung anstanden, hat die Kammer beide Berufungsurteile fast gleichlautend und mit überzeugender Begründung abgefasst. Auch dieses Urteil war durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersandt worden. Eine Prima Entscheidung, die auch drei Sterne verdient hat. Lest selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Aktenzeichen:
12 S 215/11
22 C 180/11 AG Lahnstein
Verkündet am 09.05.2012
Langericht
Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn A. L. aus B. E.
– Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.
gegen
Frau S. S. aus B. E.
– Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … auf Grund dermündlichen Verhandlung vom 18.04.2012 für Recht erkannt:
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 26.09.2011, Az.: 22 C 180/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu zahlen.
2.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 26.09.2011 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs, 2 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. Die gemäß‘ § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 310,32 € aus §§ 7, 17 StVG, 249 BGB zu.
Unstreitig besteht eine uneingeschränkte Haftung des Beklagten für die der Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 11.11.2010 entstandenen Schäden.
Nach allgemeiner Ansicht hat ein Schädiger auch die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450; Münchner Kommentar/Oetker, BGB, 6. Aufl.,- § 249, Rn. 396 rn.w.N.). Hier steht die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht im Streit. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Beklagte die abgerechneten Begutachtungskosten in Höhe von 470,82 € zu tragen hat oder ob der Beklagte die Begutachtungskosten berechtigterweise auf 160,50 € gekürzt hat mit der Folge, dass der Schadenersatzanspruch der Klägerin durch die Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 160,50 € erloschen wäre.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von dem Beklagten das an den Sachverständigen … gezahlte Grundhonorar von 285,00 € erstattet verlangen kann.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädigerden zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Maßgeblich ist daher, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450).
Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verfangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin berechtigt einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
Ein Auswahlverschuiden ist der Klägerin nicht vorzuwerfen Sie hat einen ortsnahen, qualifizierten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt.
Dass der Sachverständige gemäß dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag seine Vergütung in Relation zur Schadenshöhe abgerechnet hat begründet kein Auswahlverschulden der Klägerin. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; BGH NJW 2006, 2472). Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er nicht die Grenzen der rechtisch zulässigen Preisgestaltung (BGH NJW 2007, 1450).
Die Klägerin war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.; BeckOK/Schubert, BGB, § 249, Rn. 82).
Ein Preisvergleich dürfte zudem ohne vorherige Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige nur schwer möglich sein (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg, a.a.O.).
Die Klägerin und der Sachverständige haben hier ausweislich des Vertrages vom 11.11.2010 eine Honorarvereinbarung dahingehend geschlossen, dass das Grundhonorar in Abhängigkeit zur Schadenshöhe ermittelt werden sollte. Dieser Abrechnungsmodus steht im Einklang mit der oben zitierten BGH-Rechtsprechung.
Zwar durfte die Klägerin auf Kosten des Beklagten nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für den Geschädigten als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhlitnis zueinander stehen, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich des gezahlten Sachverständigenhohorars verlangen (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Hier hatte die Klägerin keinen Anlass, von der geschlossenen Honorarvereinbarung abzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige … sein Honorar willkürlich festgesetzt hätte. Unstreitig entspricht das abgerechnete Grundhonorar den VKS-Honorarumfrageergebnissen. Zudem besteht kein auffälliges Missverhältnis zwischen der ermittelten Schadenshöhe (1.377,57 €) und dem abgerechneten Sachverständigenhonorar (285,00 €).
Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Amtsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, das angemessene und erforderliche Sachverständigenhonorar betrage im vorliegenden Fall 160,50 €. Denn der Beklagte hat grundsätzlich der Klägerin die Begutachtungskosten zu erstatten. Ein Auswahlverschulden der Klägerin kann ebensowenig festgestellt werden wie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Damit kann die Klägerin als Geschädigte vom Beklagten den Ausgleich der gezahlten Begutachtungskosten verlangen (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).
Soweit der Beklagte rügt, dass der Sachverständige einen überhöhten Stundensatz abgerechnet habe, kann er damit nicht durchdringen. Denn der Sachverständige hat sein Honorar nicht nach Zeitaufwand, sondern – zulässigerweise – nach der Schadenshöhe ermittelt. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Anspruch sei mangels prüffähiger Rechnung des Sachverständigen … nicht fallig. Denn zum einen geht es hier um eine Schadenersatzforderung der Geschädigten gegen ihren Schädiger und nicht um einen Werklohnanspruch des Werkunternehmers gegen seinen Auftraggeber. Zum anderen ist die Rechnung des Sachverständigen … vom 11.11.2012 nach Ansicht der Kammer prüffähig, da nach Vorlage des Auftrages vom 11.11.2010 und des Preisblatts (Bl. 222 f. GA) erkennbar ist, wie abgerechnet wurde.
Das Amtsgerächt hat aber zu Unrecht die in der Rechnung des Sachverständigen … vom 11.11.2010 abgerechneten Nebenkosten in Anlehnung an die Vorschriften des JVEG gekürzt. Denn die vom Sachverständigen in der Rechnung vom 11.11.2010 vorgenommene Abrechnung der Nebenkosten entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen vom 11.11.2010. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450). Der Anwendungsbereich des JEVG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Regelung des § 839 BGB unterliegt (BGH a.a.O.).
Damit stand der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Begutachtungskosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen .. vom 11.11.2010 in Höhe von insgesamt 470,82 € zu. Da der Beklagte diesen nur in Höhe eines Betrages von 160,50 € erfüllt hat, kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung weiterer 310,32 € verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 310,32 € festgesetzt.
Hervorragend knapp und einfach begründet.Das schafft Rechtssicherheit,denjenigen Zustand,den die HUK am meissten fürchtet.
Wenn man stattdessen Urteile liest,die sich über 14 und mehr Seiten profilierungssüchtig regelrecht“einen abbrechen“ und dann immernoch zu einem halbfalschen Ergebnis kommen,dann kann es einem schonmal schlecht werden.
Grüß Gott Gutergeist,
korrekt, so sollten Urteile sein. Knallhart an den Urteilen des BGH orientiert. Dann kommt regelmäßig auch was Gescheits bei raus.
Sevus
Aigner Alois
Ein wichtiger Punkt gelassen ausgesprochen:
„Das Amtsgericht hat aber zu Unrecht die in der Rechnung des Sachverständigen … vom 11.11.2010 abgerechneten Nebenkosten in Anlehnung an die Vorschriften des JVEG gekürzt. Denn die vom Sachverständigen in der Rechnung vom 11.11.2010 vorgenommene Abrechnung der Nebenkosten entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen vom 11.11.2010. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450). Der Anwendungsbereich des JEVG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Regelung des § 839 BGB unterliegt (BGH a.a.O.).“
Welcher Teufel hat das AG Lahnstein geritten, bei den Nebenkosten den Hebel ansetzen zu wollen. Wieso sollen „Grundgebühr“ zu erstatten sein, Nebenkosten aber nicht bzw. in geringerer Höhe??? Liebes AG Lahnstein: nachsitzen!!!! Und zwar solange, bis es auswendig kann: „Ich soll keine Gutachterkosten nach Versicherungsvorgaben kürzen!!!“
Hi Willi Wacker,
Kurz und knapp und dicht an der BGH-Linie. Solche Urteile braucht das Land. Das sind auch die Urteile, die keinerlei Interpretationsraum mehr aufweisen. Solche Urteile sind bei den Versicherungen gefürchtet. Da gibt es nichts mehr zu deuteln. Klipp und klar, was Sache ist. Drei Sterne für das Urteil. Ein Lob dem Rechtsanwalt.
Grüße aus Hessen
G. Gladenbach
Es waren vier Berufungsverfahren.
Bei Zweien nahm Herr Metzger seine Berufungen zurück um veröffentlichungsfähige Urteile zu verhindern.
Die anderen beiden Urteile sind recht gelungen.
Kernaussage des Kammervorsitzenden in den Berufungsverhandlungen:
Selbst überteuerte Gutachterkosten würden grundsätzlich nicht mit dem Geschädigten nach Hause gehen.
Dies deckt sich 1:1 mit der Kommentierung von Herrn Richter am BGH Dr.Peter König in Hentschel,König,Dauer Kommentar zum Strassenverkehrsrecht,§12 StVG Rz.50 .
Das Gebot,sich bei der Schadensabwicklung wirtschaftlich vernünftig zu verhalten,setzt begrifflich voraus,dass das Unfallopfer die tatsächliche Möglichkeit besitzt,auf die Höhe einer Schadensposition Einfluss zu nehmen.
Dort,wo diese Möglichkeit der Beeinflussung aber nicht besteht-Gutachterkosten werden durch den Gesamtschaden und durch die Schadenscharakteristik,nicht aber durch das Unfallopfer bestimmt-kann das Wirtschaftlichkeitsgebot selbstverständlich nicht eingreifen.
Ausnahmen bilden daher lediglich die offensichtlichen Bagatellschäden,die Fälle von Falschangaben gegenüber dem SV und offensichtliche Fehler der Honorarrechnung des SV.
In allen anderen Fällen gelten die Grundsätze,die der BGH in BGH Z 63,182ff aufgestellt hat,nämlich die Angemessenheitsvermutung bezüglich konkret in Rechnung gestellter Schadenspositionen.
Hallo Ra. Imhof,
interessant ist das Backround-Wissen, dass der Prozessbevollmächtigte der Schädigerseite zwei Berufungsverfahren zurückgenommen hatte. Vermutlich waren das zwei Verfahren, in denen die Beklagten Berufung eingelegt hatten. Bei den beiden hier veröffentlichten Berufungsverfahren hätten Rechtsmittelrücknahmen nichts gebracht, weil einmal die Klägerin als Unfallopfer Berufung gegen das krasse Fehlurteil des AG Diez eingelegt hat und zum anderen in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Lahnstein Klägerin und Beklagter jeweils Berufungen eingelegt hatten.
Eines der beiden Berufungsurteile wird aber auch mit Anmerkung in einer juristischen Zeitschrift veröffentlicht werden. Deshalb konnte Herr Metzger ein veröffentlichungsfähiges Berufungsurteil nicht verhindern.
Schicken Sie mehr derartiger Urteile zur Veröffentlichung hier ein.
Mit freundlichen koll. Grüßen
Willi Wacker
@RA Imhof
„Bei Zweien nahm Herr Metzger seine Berufungen zurück um veröffentlichungsfähige Urteile zu verhindern.
Die anderen beiden Urteile sind recht gelungen.“…………
„In allen anderen Fällen gelten die Grundsätze,die der BGH in BGH Z 63,182ff aufgestellt hat,nämlich die Angemessenheitsvermutung bezüglich konkret in Rechnung gestellter Schadenspositionen.“
Herr Rechtsanwalt Metzger wird das mit seiner gefürchteten und brillanten juristischen Logik, welche er bei zig verlorenen Prozessen an den Tag legte, so argumentieren, dass er beinahe bei 2 Berufungsprozessen obsiegt hätte und wenn er nicht aus Mittleid die anderen 2 Berufungsklagen zurückgenommen hätte weil es gar nicht gut für RA Imhof gestanden hat, hätte er fast alle 4 gewonnen.
Ist der wirklich Rechtsanwalt?
vielleicht Zungenartist!
Grüß Gott DerHukpflüsterer!
So kann man auch verlorene Prozesse schönreden.
Vermutlich wird dann die CH-Liste Sachverständigenhonorar HUK-Coburg in Coburg auch als Liste der gewonnenen Urteile angesehen. Dann Gut Nacht. Eine solche Versicherung braucht Deutschland nicht.
Servus
Aigner Alois