Das AG Sinzig verurteilt die HDI-Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 01.04.2009 (14 C 659/08) wurde die HDI-Gerling Industrie Vers. AG durch das Amtsgericht Sinzig zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab. Auf den Schwacke Normaltarif wurde ein Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% vorgenommen. Des weiteren wurden die Kosten für die Vollkaskoversicherung, für den Zusatzfahrer und die Winterreifen zugesprochen. Eine Eigenersparnis wurde nicht in Abzug gebracht, da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte.

Aus den Gründen:

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Fa. S. Autovermietung GmbH, Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. … , in Höhe von 1.031,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.01.2008 auf der Autobahn A 61 in Höhe der Raststätte Brohltal ereignet hat. Dabei ist die Eintrittspflicht der Beklagten im Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur vom 29.01. bis 08.02.2008 ein Fahrzeug bei der Firma S. an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 29.01.2008 (BI. 10 d.A) Bezug genommen. Die Firma S. Autovermietung hat die Leistungen mit Rechnung vom 13.02.2008 (BI. 19d.A) mit einem Betrag über insgesamt 1.656,46 Euro in Rechnung gestellt.

Die Klägerin begehrt Freistellung hinsichtlich eines restlichen Betrages in Höhe von 1.031,93 Euro, hinsichtlich der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 14.08.2008 (BI. 7 d.A) Bezug genommen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten seien unter Zugrundelegung der Schwackeliste für das Postleitzahlengebiet 525 zu berücksichtigen. Dabei sei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen. Die geltend gemachten Nebenkosten seien ebenfalls ersatzfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 14.08.2008 (Bl. 1ft d.A.) und den Schriftsatz vom 10.11.2008 (Bl. 76ft d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt

Die Streitverkündete hat sich dem Klageantrag angeschlossen und trägt ebenfalls vor, dass die Schwackeliste als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Der pauschale Aufschlag sowie die geltend gemachten Nebenkosten seien berechtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.12.2008 (BI. 91ft d.A) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Schwackeliste könne nicht zur Bemessung des Normaltarifs herangezogen werden. Die dort zugrunde gelegten Preise entsprächen nicht dem Normaltarif. Dies habe auch eine Untersuchung des Fraunhofer Instituts ergeben. Danach sei ein Wochenpreis für das fragliche Fahrzeug von 242,67 Euro zugrunde zu legen.

Der Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege deutlich unter dem von der Klägerin begehrten Tarif. Dies ergebe sich auch aus Angeboten von vier großen deutschen Autovermietern. Das Mttel dieser vier Normaltarife betrage 346,05 Euro.

Eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif sei nicht erforderlich.

Ferner seien die geltend gemachten Zusatzleistungen nicht erstattungsfähig.

Die Klägerin habe sich zudem nach günstigeren Tarifen erkundigen müssen. Ferner habe die Autovermietung gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht verstoßen.

Ferner sei im Hinblick auf das Alter des unfallbeschädigten Fahrzeuges ein Abschlag vorzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 13.10.2008 (BI. 25ft d.A) Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin in Höhe von 1.031,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2008 aus der Restforderung der Firma S. Autovermietung GmbH gemäß Rechnung vom 13.02.2008 freizustellen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zu vollem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2008 verpflichtet ist. Einigkeit besteht zwischen ihnen auch dahin, dass zum sogenannten erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Metwagenkosten für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges gehören.

Erforderlich im Sinne der genannten Bestimmung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeits gebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf den örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Metpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2006, S. 2117).

Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH kann der Tatrichter den erforderlichen Aufwand gem. § 287 ZPO schätzen. Dabei kann der “Schwacke-Metpreisspiegel” im Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2009,58,59 m.w.Nachweisen).

Im konkreten Fall ergeben sich keine berechtigten Zweifel daran, dass die Schwackeliste als Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten zitierten Studie des Fraunhofer Instituts. Aus dieser Studie ergibt sich nicht, dass die Schwackeliste im vorliegenden Fall nicht als Schätzgrundlage herangezogen wird. Die Streitverkündete hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich zum einen eine Abweichung hinsichtlich der Eingrenzung des Postleitzahlengebietes ergibt und zum anderen die Schwackeliste eine breitere Anzahl von Anbietern erfasst. Im übrigen ergeben sich Unterschiede durch die Berücksichtigung einer Vorbuchzeit und Kosten für Zusatzleistungen. Die von den Beklagten herangezogene Fraunhofer -Studie vermag daher keine Zweifel daran zu begründen, dass die Schwackeliste im konkreten Fall als Schätzgrundlage herangezogen werden könnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten herangezogenen vier Angeboten großer Anbieter. Zum einen beziehen diese Angebote sich bereits auf eine andere Region als den Wohnsitz der Klägerin. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Angebote auf das Unfalldatum bezogen wären. Darüber hinaus handelt es sich um Internetangebote, die nicht ohne weiteres als vergleichbar herangezogen werden. Im Übrigen ist dort von einer Vorbuchzeit von 7 Tagen ausgegangen. Teilweise wird bei den Tarifen eine Vorauszahlung vorausgesetzt, zum Teil ist keine Vollkaskoversicherung enthalten. Auf den von der Beklagten vorgelegten Angeboten kann daher nicht auf den zugrunde zu legenden Normaltarif geschlossen werden.

Es ist daher auch im vorliegenden Fall die Schwackeliste als Schätzungsgrundlage heranzuziehen.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Preis aufgrund des gewichteten Normaltarifs unter Berücksichtigung von günstigeren Pauschalen ermittelt. Auf die so ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif der Schwackeliste ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% vorzunehmen; und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen werden. Allein dies erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Ein Grund für den Aufschlag ist bereits die Vorfinanzierung sowie das Risiko eines Ausfalls mit Ersatzforderungen.

Zu berücksichtigen sind daneben auch sogenannte Nebenkosten, die nach der Nebenkostentabelle zum Schwackeautopreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind, soweit sie erbracht wurden. Erstattungsfähig sind danach die geltend gemachten Kosten für Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer und Winterbereifung.

Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist nicht vorzunehmen, da bereits ein Fahrzeug einer niedrigeren Gruppe angemietet wurde.

Da vorliegend eine Anmietung nicht zu einem überhöhten Tarif erfolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht der Klägerin bzw. der Aufklärungspflicht des Vermieters vor. Dass der Klägerin günstigere Tarife ohne weiteres zugänglich wären, ist im übrigen nicht ersichtlich.

Der Klage war somit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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