Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
unsere Urteilsreise bezüglich der Sachverständigenkosten geht weiter. Dieses Mal nach Bayern. Hier noch ein Urteil aus Nürnberg vom 8.5.2012. Das von der Beklagten, der HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg wurde – zu Recht – von der Amtsrichterin verworfen. Maßgeblich war die Honorarvereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Klägerin. Lediglich im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe gem. § 287 ZPO hat die Amtsrichterin die Honorarbefragung herangezogen. Lest bitte selbst. Das Urteil wurde dem Autor durch den Herrn Prozessbevollmächtigten des Streithelfers, des Herrn RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg, übersandt.
Viele Grüße und eine schöne (Rest)Woche.
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 15 C 10493/11
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
der Frau H. P. aus N.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N. & K. aus W.
Streithelfer:
der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) C. A. aus Z.
Prozessbevoilmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A.
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtiqte:
Rechtsanwälte H. u. K. aus N.
wegen Schadensersatz
erlässt das Ämtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 184,49 € bis 16.2.2012, seit 17.2.2012 auf 23,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Sachverständige … erstellte gemäß Auftrag der Klägerin vom 12.8.2011 über das klägerische Fahrzeug ein Schadensgutachten und stellte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 472,49 € brutto in Rechnung. Der Sachverständige kalkulierte den Reparaturschaden am Fahrzeug auf 1.083,06 € netto. Die Beklagte zahlte auf die Sachverständigenkosten vorgerichtlich 288,00 € und nach Klageerhebung am 2.2.2012 weitere 161,06 €.
Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, vgl. Palandt, BGB, 69. A., § 249 Rn.58. Dies ist bei einem Sachschaden in Höhe von 1.083,06 € netto der Fall.
1. Honorarvereinbarung
Der Kläger hat mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung geschlossen. Diese Honorarvereinbarung befand sich auf der Rückseite des von der Klägerin unterzeichneten Auftrags zur Gutachtenerstellung vom 12.09.2011. Auf der vom Geschädigten unterzeichneten Vorderseite heißt es: „Frau … beauftragt hiermit das Sachverständigen- und Ingenieurbüro … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens gem. umseitigen Werkvertrag mit Honorarvereinbarung.“ Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel am Zustandekommen und Wirksamkeit der Honorarvereinbarung. Dass die Klägerin sich bei Auftrags Unterzeichnung über die Kostenhöhe keine Gedanken gemacht, hierüber nach ihren Angaben konkret auch nichts besprochen wurde und sie die auf der Rückseite abgedruckte Kostentabelle über Grundhonorar und einzelne Nebenkosten nicht durchgelesen hat, hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung keinen Einfluss.Der Sachverständige hat die Erstellung des Gutachtens zu den von ihm auf der Rückseite aufgeführten Kosten angeboten und die Klägerin hat dies ausdrücklich angenommen.
Angesichts der Honorarvereinbarung besteht daher kein Anlass gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Sachverständigenkosten anhand der BVSK-Befragung / VKS-Befragung zu ermitteln.
Auch die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten und deren Höhe waren zwischen den Parteien vereinbart.
Der Einwand der Beklagten, dass die tatsächlichen Kosten bei einzelnen Positionen geringer seien, läuft daher ins Leere. Die Beklagte verkennt zudem, dass zu den reinen Materialkosten auch noch der Anschaffungs- und Unterhaltungsaufwand sowie ggfs. Arbeitsaufwand z.B. für das Erstellen von Kopien zu berücksichtigen ist.
Zusatzkosten für Lichtbilder werden von Sachverständigen üblicherweise berechnet. Diese sind auch in der Tabelle zur BVSK-Befragung 2010/2011 ausdrücklich gesondert aufgeführt. Wieviele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind ist nicht geregelt und liegt im Ermessen des Sachverständigen. Die dokumentierten Schäden am Klägerfahrzeug betrafen verschiedene Fahrzeugteile ,10 Lichtbilder sind hier durchaus als erforderlich anzusehen. Auch die gefertigten Bilder der Fahrgesteilnummer und des km-Standes können zu Beweiszwecken erforderlich sein. Dass zur Kostensteigerung hier willkürlich derselbe Schaden mehrfach abgelichtet wurde, ist nicht ersichtlich.
Abgerechnet wurde, wie auch in der BVSK-Befragung 2010/2011 ausdrücklich gesondert aufgeführt, eine Fahrtkostenpauschale. Auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer kommt es nicht an. Dass die Fahrzeugbesichtigung nicht am Sitz des Gutachters erfolgte, sondern (17-18,6 km entfernt) am Wohnort der Klägerin ergibt sich aus dem Gutachten selbst und den Angaben der Klägerin. Fahrtkosten waren damit erforderlich und pauschal abrechenbar.
2.Verstoß gegen Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, vgl. BGH, NJW 2005, S. 1108 ff. Allerdings ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht läge daher nur dann vor, wenn die abgerechneten Sachverständigenkosten des Streithelfers, des Sachverständigen … für die Klägerin erkennbar deutlich über den ortsüblichen Sachverständigenkosten lägen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
Den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 24.01.2011 Az. 423 C 11179/10). Nicht abzustellen ist hingegen auf das beklagtenseits angegebene BVSK-Gesprächsergebnis. Hierauf muss sich ein Geschädigter nicht, verweisen lassen. Es bestehen auch erhebliche kartellrechtiiche Bedenken dagegen, wenn der Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen und Haftpflichtversicherer für Dritte bindend Preisabsprachen treffen wollen.
Wie der BGH (NJW 06, 2472) ausgeführt hat, bewegt sich regelmäßig die übliche Vergütung auf dem Markt innerhalb einer bestehenden Bandbreite. Diese Spanne ermittelt das Gericht anhand der BVSK-Befragung 2010/2011. Insoweit erscheint diese Liste eine geeignete Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des marktüblichen Preises.
Die Befragung durch den BVSK stellt eine Umfrage des größten Zusammenschlusses der freiberuflichen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen in Deutschland dar. Wie sich aus der Vorbemerkung o. g. Liste ergibt, wurden hierbei die Sachverständigen nach dem üblicherweise berechneten Honorar befragt.
Ausgehend von der BVSK-Befragung ist die Bestimmung des Grundhonorars in Relation zur Schadenshöhe durchaus üblich. Nach der Vorbemerkung dieser Liste wurde festgestellt, dass kein einziger der befragten Sachverständigen nach Zeitaufwand abrechnet. Dementsprechend hat auch der BGH eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars nicht beanstandet (s. BGH NJW 06, 2472).
Keinesfalls kann, wie dies in einigen vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidungen anklingt, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die dort wiedergegebenen Preise nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt wurden, sondern durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter, wie dies im Ersatzmietwagengeschäft der Fall ist. Für einen solchen „Sondermarkt“ fehlt es bei der Vergütung der Sachverständigen an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, worauf auch der BGH (NJW 07, 1450) hinweist.
Auch das LG Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer, vertritt nunmehr mit Urteil vorn 29.02.2012, 8 S 2791/11, die Auffassung , dass, sofern der Unfallgeschädigte mit dem von ihm beauftragten KFZ-Sachverständigen keine Honorarvereinbarung trifft, der Geschädigte vom Unfallverursacher nur die Kosten der üblichen Vergütung i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB als erforderlich ersetzt verfangen. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts das arithmetische Mittel des sog. „HB III Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011.
Für den vorliegenden Schadensfall ergeben sich bei Zugrundelegung der BVSK-Liste damit folgende übliche Vergütungsbeträge:
a.
Das Grundhonorar ist mit EUR 261,50 € in Ansatz zu bringen.
– Hierbei wird, wie auch für die folgenden Bewertungen, der Honorarkorridor HB V der Liste herangezogen, da innerhalb der dort angegebenen Spanne 50 % bis 60 % der Gutachter, mithin der Durchschnitt abrechnet.
– Der klägerische Kfz.-Schaden ist nach den Reparaturkosten brutto, mithin in Höhe von 1.288,84 € anzusetzen und daher in die Schadensrubrik bis EUR 1.487 € brutto einzuordnen. Innerhalb der sich für diese Schadenshöhe in HB V 5 ergebenden Bandbreite ist im Rahmen der Schätzung durch den Tatrichter regelmäßig vom Mittelwert auszugehen, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen (s. Rn. 18 zu § 832 BGB, Palandt).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich bei einer Spanne zwischen 246 € und 277,-€ ein Mittelwert und damit ein Grundhonorar, wie angegeben, von EUR 261,50 netto.
Die Nebenkosten schätzt das Gericht nach dem Mittelwert entsprechend der Auswertung der Nebenkosten in der BVSK-ßefragung, HB V Korridor. Diese belaufen sich insgesamt auf EUR 115,86 netto.
– Die vom Sachverständigen üblicherweise geforderte Fahrtkostenpauschaie liegt im HB V-Korridor zwischen 19,29 EUR und 20,44 EUR; ihr Mittel beträgt damit 19,86 EUR. Auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer kommt es bei pauschaler Abrechnung nicht an.
– Für die gefertigen 10 Lichtbilder ist pro Foto der lt. HB V mittige Betrag von EUR 2,25, insgesamt EUR 22,50 in Ansatz zu bringen. 10 Lichtbilder sind hier, wie bereits ausgeführt, durchaus als erforderlich anzusehen,
– Dass für die Handakte gesonderte Kosten in Rechnung gestellt werden, ist nach der BVSK-Befragung nicht üblich. Es fehlt auch klägerseits an jeglicher näherer Darlegung, aus welchen Gründen dies im streitgegenständlichen Fall anders bewertet werden sollte.
– Für Porto, Telefon und Schreibkosten pauschal ist nach dere BVSK-Auswertung ein pauschaler Ansatz von EUR 23,57 bis EUR 32,15 üblich. Der vom Sachverständigen geltend gemachten Befrag von 19,50 € ( Porto 2,50 € und Kopien für 2 Duplikate – 22 Seiten – 16,50 €, die üblicherweise noch gesondert berechnet werden könnten) zuzüglich 1,- € Büromaterial ist daher nicht zu beanstanden.
– Auch die 20 Lichtbildduplikate mit 1,00 EUR pro Stück liegen unterhalb des üblichen Nebenkostenbereichs gem. HB V, so dass EUR 20,00 angemessen erscheinen.
– Für die 18 Schreibseiten ist ein Mittelbetrag aus dem HB V-Korridor von EUR 3,11 anzusetzen, so dass die abgerechneten 3,- € pro Seite nicht zu beanstanden sind und sich insoweit insgesamt EUR 33,00 ergeben.
Insgesamt sind daher erstattungsfähig Sachverständigenkosten von netto 377,36 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, brutto folglich 449,06 €. Abgerechnet wurden vom Sachverständigen 472,49 € und damit 23,43 € oder rund 5 % mehr. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor, denn die abgerechneten Sachverständigenkosten liegen lediglich geringfügig über den ortsüblichen Sachverständigenkosten und dies war für die Klägerin ersichtlich nicht erkennbar.
3. Kosten
Abzüglich der vorgerichtlich gezahlten 288,- € ergab sich zunächst eine noch offene Forderung von 184,49 € , auf die die Beklagte nach Klageerhebung 161,08 € bezahlte. Der Rechtsstreit ist diesbezüglich durch beide Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Kosten waren insoweit gem. § 91 a ZPO und im Übrigen gem. §§ 91, 101 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
4. Vorläufige Volistreckbarkeit: § 713 ZPO
5. Zwar hat der Streithelfer beantragt, die Berufung zuzulassen, dieser ist durch die Entscheidung aber nicht beschwert, sodass eine Entscheidung nicht veranlasst war.
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Wie sieht es denn mit den erheblichen Kosten des Streithelfers aus, wenn wie hier der Prozess gewonnen wurde?
Wenn man in einem Fall des Unterliegens dem Streitverkündeten/Streithelfer die Kosten auferlegen kann, so müsste doch nach einem Obsiegen dem Streitverkündeten/Streithelfer sein Aufwand voll zu entlohnen sein, wenn es nach der Logik geht.
Oder nicht?
Wie sieht es denn mit den erheblichen Kosten des Streithelfers aus, wenn wie hier der Prozess gewonnen wurde?
Wenn man in einem Fall des Unterliegens dem Streitverkündeten/Streithelfer die Kosten auferlegen kann, so müsste doch nach einem Obsiegen dem Streitverkündeten/Streithelfer sein Aufwand voll zu entlohnen sein, wenn es nach der Logik geht.
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Das Urteil mag zwar positiv ausgegangen sein, aber ansonsten ist es befremdlich wie eine Amtsrichterin in der Urteilsbegründung von üblichen SV-Kosten sprechen kann, welche nachweislich der BVSK-Verband für seine Mitglieder (u. nur f. seine SV festlegen kann) festgelegt hat, welche in hohem Maße nach den Tarifen der Versicherungswirtschaft abgestimmt sind. Der Streithelfer ist nachweislich unabhängig, also nicht mit den für Ihn unüblichen Honoraren des BVSK/SSH vergleichbar und allein deshalb nur mit den Verbandsbefragungen seines Verbandes zu vergleichen.
Hallo Franz,
die Kosten des Streithelfers, also der Nebenintervention allgemein, sind Kosten des Rechtsstreites. Der Streithelfer tritt dem Rechtsstreit bei. Die Wirkungen des Rechtsstreites treffen auch ihn. Mithin sind auch seine Kosten bei der Kostenfestsetzung mit anzumelden. Auch seine Kosten teilen in der Regel das Schicksal der Prozessparteien.
Wenn der Streithelfer auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beitritt und der Kläger den Prozess gewinnt, dann hat der Beklagte nicht nur die Kosten des Klägers, sondern auch die Kosten des Nebenintervenienten und die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Deshalb kann die Streitverkündung den Rechtsstreit für die beklagte Versicherung bzw. den beklagten Schädiger erheblich verteuern.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Mich wundert es, dass an Hand einer Liste geprüft wird, die der Geschädigte gar nicht kennt.
Gehe ich heute auf den Parkplatz eines großen Einkaufsmarktes und frage 500 Passanten nach der BVSK-Tabelle ernte ich 499 mal ungläubige Gesichter, die mich für verrückt halten und der 500. ruft die Polizei…
Und wenn schon geprüft wird, obwohl das in einem Schadenersatzprozess völlig fehl am Platz ist, dann sollte der/die Richter/in zumindest mit Sinn und Verstand prüfen.
Wieso sollen Kopien für Handakte (= Kopien) nicht berechnungsfähigh sein? Nur weil sie vom SV als „Kopien für Handakte“ und nicht als „Kopien“ bezeichnet werden und „Kopien für Handakte“ nicht explizit in der Liste eines BVSK benannt sind?
Selbst denken ist in Deutschland nicht strafbar…
Viele Grüße
Andreas