17.12.2009 // Vorsicht bei der Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen!
Im Verlauf des Jahres 2009 gingen der Wettbewerbszentrale mehr und mehr Beschwerden zu, die die Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen betrafen. Sowohl reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten als auch Verbraucher beschwerten sich jeweils darüber, dass die Versicherungsgesellschaft auf der Erstattung des Selbstbehalts aus dem Versicherungsvertrag durch den Kunden bestanden hatte.
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Reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten, die auch künftig mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen werben wollen, sollten berücksichtigen, dass dies nur möglich ist, wenn entsprechende Absprachen mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften getroffen wurden. Gegebenenfalls muss bereits in der Werbung darauf hingewiesen werden, um welche Versicherungsgesellschaft(en) es sich handelt. Andernfalls rät die Wettbewerbszentrale dringend davon ab, weiterhin mit einer kostenlosen Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen zu werben, um sich nicht dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit auszusetzen, da der Kunde gegebenenfalls über den von ihm für die Scheibenreparatur zu zahlenden Preis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irregeführt wird. Die Werbung ist zugleich wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG, da die vermeintliche Kostenlosigkeit der Steinschlagreparatur dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl der Werkstatt spürbar zu beeinträchtigen. Er wird die Werkstatt auswählen, die ihm verspricht, die Scheibe an seinem Fahrzeug für ihn kostenfrei zu reparieren. Die beanstandete Werbung ist auch wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG, da zugleich eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen konkurrierender Werkstätten gegeben ist, die wettbewerbsgemäß werben und dadurch vom Kunden deswegen, weil er weiß, dass er hier für die Steinschlagreparatur bezahlen muss, nicht ausgewählt werden.
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Quelle: wettbewerbszentrale.de, alles lesen: >>>>>>>>
kann das nicht auch bei „billig“ Werkstätten die von der Versicherung empfohlen werden, angenommen werden?
Nun ja, diese Warnung kommt ja zeitig.
Die Steinschlagreparatur zahlt die Versicherung
1. bei TK ohne Selbstbeteiligung
2. wenn dies vertraglich vereinbart wurde und
3. aus Kulanz bez. wirtschaftlicher Überlegung trotzt Selbstbeteiligung
So die Versicherung nicht zahlt, weil ihr die Nase des Autoglasers nicht passt oder eben doch keine Kasko/TK besteht oder der Zahlung durch die Versicherung mittels eines eigens beauftragen Gutachters dem Reparaturergebnis begründet oder unbegründet widerspricht, dann zahlt der Kunde.
Bezahlt wird in der Regel immer, gleich von wem.
Grüße und guten Rutsch ins neue Jahr.
Irgendwie ist dieses Thema echt schwierig. Uns wird sugeriert, dass es umsonst ist, aber neulich musste ich einen Steinschlag auch selbst zahlen 🙁
Nun verena, dann schau mal in Deinen Kaskovertrag. Da steht genau drin, ob du vor der Reparatur bei der Versicherung fragen musst oder nicht. Oft ist auch die fiktive Abrechnung nicht ausgeschlossen. Dann kannst du einfach geltend machen, dass Du einen Schaden hattest und Du möchtest auf Basis eines Scheibentauschs abrechnen. Als Verbraucher kannst du Dich auch an den Ombudsmann wenden.
Wenn Du aber einen Vertrag mit Werkstattbindung hast, dann sieht es schlecht aus.
Kompliziert ist die Materie eigentlich nicht, es kommt halt nur auf den jeweiligen Kaskovertrag an, den man hat. Da nicht alle Verträge gleich sind, kann dir auch niemand einen Rat geben, der Deinen Vertrag im einzelnen nicht kennt. Das ist schon mal die Grundvoraussetzung. Es würde doch auch kaum jemand einem Verkäufer im Baumarkt glauben, dass man in der Mietwohnung einfach eine Tür versetzen kann. Du bist bei xy gegen Glasbruch versichert und Du musst Dich mit xy auseinandersetzen, wenn xy nicht zahlt, was dir laut Vertrag zusteht.
@gandolf
So die Versicherung nicht zahlt, weil ihr die Nase des Autoglasers nicht passt oder eben doch keine Kasko/TK besteht oder der Zahlung durch die Versicherung mittels eines eigens beauftragen Gutachters dem Reparaturergebnis begründet oder unbegründet widerspricht, dann zahlt der Kunde.
Nur im Fall das keine Teilkasko besteht muss der Kunde selber zahlen, bzw. der Verzicht auf die Selbstbeteiligung an bestimmte Regeln gebunden ist, die der Kunde nicht eingehalten hat.
Unbegründetes Nichtzahlen der Rechnung bzw. angebliche Qualitätsmängel rechtfertigen nicht, dass die Versicherung dem Kunden die Leistung verweigert, das kann der Kunde schnell über Ombudsmann oder BaFin abklären lassen. Sollte die Reparatur tatsächlich mangelhaft sein, kann der Kunde Nachbesserung verlangen bzw. unter den üblichen Bedingungen auch Wandlung.
Dann braucht der Kunde natürlich nichts zu zahlen.
Faustregel: Ist der Kunde gegen Glasbruch versichert, dann steht ihm eine Versicherungsleistung zu, weil er einen Glasbruchschaden hatte. Ob, bei wem oder wie gut der beseitigt wurde ist Sache des Kunden, nicht der Versicherung.