AG Frankfurt am Main verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Verzinsung der vom Kläger vorgestreckten Gerichtskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.5.2012 – 31 C 646/12 (83) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier wieder einmal ein Urteil zu den SV-Kosten aus Frankfurt am Main.  Dieses Mal war es die Zurich Versicherung, die die vollständigen Sachverständigenkosten nicht ausgleichen wollte. Der Sachverständige ließ allerdings nicht locker und klagte aus abgetretenem Recht. Durch Urteil ist die Versicherung jetzt jedoch dazu gezwungen, die restlichen, vorher gekürzten, Sachverständigenkosten zu zahlen und muss darüber hinaus auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten tragen sowie die Zinsen auf die vom Kläger vorgeschossenen Gerichtskosten. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                 Verkündet – It. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 646/12 (83)             10.05.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

ZÜRICH Insurance plc Niederlassung für Deutschland vertr. d. Patrick Manley, Chief Executive Officer, Poppelsdorfer Allee 25-33, 53287 Bonn

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2012 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.9.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagte aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten … gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 74,37 €. Die Gutachterkosten, um deren Erstattung die Parteien streiten, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden. Ersatzfähig sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage eines Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. In diesem Rahmen kommt es für den Geschädigten auf den Maßstab des § 632 Abs. 2 BGB für die Bemessung der üblichen Vergütung für eine Werkleistung nicht an. Das damit verbundene Risiko einer darüber hinausgehenden Vergütung trägt grundsätzlich der Schädiger. Dieser hat keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte erhebliche Anstrengungen unternimmt, um für ihn eine besonders günstigen Vergütung für das Privatgutachten zu erreichen. Ein Geschädigter ist auch nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Honorar-Umfrage unter den örtlichen Privatgutachtern durchzuführen. Anders könnte dies möglicherweise beurteilt werden, wenn ein auffälliges und dem Geschädigten erkennbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Dies war hier nicht der Fall. Aus dem Parteivortrag ergibt sich nicht, dass das im Streit stehende Sachverständigenhonorar für die Geschädigte erkennbar überhöht ist. Für die Kürzung des Honorars gibt es daher keine Grundlage, die Beklagte hat dieses in voller Höhe zu regulieren. Damit schuldet die Beklagte dem Kläger aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten… weitere 74,37 €.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn der Anspruch des Klägers auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Auf den Antrag oder Wunsch einer Prozesspartei kommt es dafür nicht an.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Frankfurt am Main verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Verzinsung der vom Kläger vorgestreckten Gerichtskosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.5.2012 – 31 C 646/12 (83) -.

  1. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Ich würde jetzt mal sagen: Bilderbuchurteil

    Viele Grüße

    Andreas

  2. ..besser geht nicht!!

    Gruß und schönes WE!

  3. Willi Wacker sagt:

    Die Zurich Versicherung macht offenbar alles Schlechte von der HUK-Coburg nach. Die Züricher werden es auch noch lernen.

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