Mit Urteil vom 09.07.2009 (42 C 3/09) hat das AG Rostock die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer dem Kläger gemäß. SS 7 Abs, 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 398 BGB zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 269,21 € aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 und zur Zahlung weiterer 39,67 €, nämlich einen 15 %-igen Aufschlag auf den von dem Kläger berechneten Normaltarif, verpflichtet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der sicherungshalber erfolgten Abtretungen vom xx.xx.2005 [Anlage K 2) und xx.xx.2005 (Anlage K 6) . Insoweit ist es unerheblich, ob die Klägerin zuvor erfolglos versucht hat, die unfallgeschädigten Kunden in Anspruch zu nehmen. Sicherungsabtretungen sind seit dem 01.07.2008 nämlich nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen.
Gemäß § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Einziehung einer zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderung nur noch dann eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn sie eigenständig erfolgt. Der Kläger als gewerblicher Autovermieter betreibt die Forderungseinziehung jedoch lediglich als Annex zur Fahrzeugvermietung. Die Fahrzeug-Vermietung ist die Hauptleistung, die Forderungseinziehung eine untergeordnete und marktübliche, daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung, die nicht erlaubnispflichtig ist.
Nach § 249 BGB kann als Herstellungsaufwand vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand grundsätzlich der Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangt werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigtem für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlicfckeit hergeleiteten Wirtschaftlienkeitsgebot gehalten, im Rannen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbebebung zu wählen Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmletung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigerer Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Der Geschädigte hat unstreitig das Ersatzfahrzeug zum Normaltarif angemietet. Insoweit ist ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ersichtlich.
Den Normaltarif schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Hierbei ist – entsprechend der ständigen Rechtsprengung des erkennenden Gerichts – der für das Jahr 2006 gültige Schwacke-Mietpreisspiegel zugrundezulegen.
Erhebliche Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 hat die Beklagte nicht vorgebracht. Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer acht bleiben. § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Kenntnisse verzichtet. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen die Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadenabemessung sind nur dann erheblich, wenn si auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb darf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffende Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07) .
Vorliegend fehlt es an hinreichend substantiiertem Tatsachenvartrag, dass und inwieweit der nach der Liste emittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutrifft. Soweit die Beklagte die Methodik der Datenerhebung bei der Erstellung des Schwacke-Mietpreisspiegels angegriffen hat, fehle es am Vortrag hinreichend konkreter Tatsachen, anhand derer aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlagcn konkret auf den vorliegenden Faul auswirken. Dies gelingt nicht mit der Vorlage des Frauenhofer Marktpreisspiegels und der Erhebung des Dr. Zinn, da diese den Besonderheiten im Unfallersatzgeschäft (sofortige Verfügbarkeit, keine Vorfinanzierung) keine Rechnung tragen. Zudem bilden beide Erhebungen nicht die Marktlage 2005 ab.
Bei dem Unfallgeschädigten X., der den Ersatzwagen am Unfalltag in Anspruch nahm, hält das Gericht darüberhinaus den 15 %-igen Aufschlag auf den Normaltarif für gerechtfertigt, da dieser durch die Unfallbesonderheiten gerechtfertigt gewesen ist (sofortige Bereitstellung des Fahrzeuges, keine Vorfinanzierung). Denn ein Geschädigter, der ja seinen den Fahrzeugschaden vorfinanzieren muss, ist nicht auch noch gehalten, die Kosten des Mietwagens vorzufinanzieren. Im übrigen ist es ihm nicht zumutbar, sich wegen einer Vorfinanzierung oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges noch am Unfalltag an die gegnerische Haftpflichtversicherung zu wenden, da er hiermit unter Umständen zur Abgabe von das Unfallgeschehen betreffenden Erklärungen genötigt würde, die zu einer Obliegenheitsverletzung gegenüber seiner eigenen Versicherung führen können, insbesondere in den Fällen, in denen die Haftungsfrage nicht eindeutig ist.
Die Zinsforderungen sind begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 296 Abs. 1, 288 Abs, 1 BGB).
Soweit das AG Rostock.
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014