Mit Urteil vom 07.08.2009 (1 C 1839/09) hat das AG Freiburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 567,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 geltend machen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 115 WG, § 398 BGB die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht verlangen, die sich aus dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2006 ergeben.
Als Ersatz kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten darf (st. Rspr. BGH, vgl. BGH NJW 2008, 1519 ff m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist die Klägerin gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Der Geschädigte mietete für die Reparaturdauer seines Fahrzeugs vom xx.02.2006 bis xx.02.2006 einen Mietwagen an. Die Klägerin berechnete 2.407,00 Euro. Die Beklagte erstattete Mietwagenkosten lediglich in Höhe von 389,02 Euro. Die Klägerin schätzt nunmehr in der Klage ihre Mietwagenkosten anhand des Schwacke – Automietpreisspiegels 2006 auf 956,49 Euro.
Das Gericht kann die Höhe der erforderlichen Kosten im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf Grundlage des Schwacke – Metpreisspiegels im Postleitzahlenbereich nach § 287 ZPO schätzen.
Dem Tatrichter ist es zwar nicht verwehrt, auf Basis anderer Schätzungsgrundlagen abzurechnen, wenn er Bedenken gegen den Schwacke – Automietpreisspiegel hat. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass er sich diesen Bedenken anschließen muss, wenn er keine Zweifel an der Eignung des Schwacke – Mietpreisspiegels hat (BGH, 14.10.2008, VI ZR 308/07). Vorliegend geht das Gericht von dem Schwacke-Automietpreisspiegel als geeigneter Schätzungsgrundlage aus. Damit schließt sich das Gericht der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg an (zuletzt LG Freiburg vom 20.05.2009, Az 3 S 196/08).
Zwar zeigen sich bei Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels im Vergleich zu anderen Schätzungsgrundlagen, wie etwa der Erhebung durch das Fraunhofer Institut Unterschiede auf, jedoch ist dies aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Schwacke-Automietpreisliste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Zum einen stützen sich die Erhebungen der Fraunhofer Liste auf Internet- und Telefonrecherche. Hinzu kommt, dass das Fraunhofer Gutachten auf einen zweistelligen, nicht dreistelligen Postleitzahlenbereich abstellt. Somit bestehen Zweifel, ob die Erhebung des Fraunhofer Instituts die besser geeignete Schätzungsgrundlage wäre. Das Gericht greift deshalb auf den Schwacke – Automietpreisspiegel zurück, welcher im Übrigen nach derzeitiger überwiegender Rechtsprechung als Schätzungsgrundlage gebilligt wird.
Das konkrete Vergleichsbeispiel ist nicht geeignet, die Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Der Internettarif bezieht sich auf einen anderen Zeitraum, vor allem aber ist er nur mit starren Anmietfristen buchbar. Bei einer Unfallsituation wie hier – Anmietung am gleichen Abend – ist jedoch gerade noch nicht klar, wie lange der PKW gemietet werden muss. Die Reparaturdauer ist zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Geschädigte vor der Buchung am Unfallabend noch die Möglichkeit hatte, im Internet einen Mietwagen mit „offenem Zeitfenster* anzumieten. Auf das Zeugenangebot der Beklagtenseite kommt es daher nach Ansicht des Gerichts nicht an, weshalb eine Vernehmung unterbleiben konnte.
Damit ergibt sich folgende Berechnung des der Klägerin zustehenden Anspruchs nach AMS 2006, Modus, PLZ791xxx, 13 Tage, Gruppe 5, Berechnung Modus:
Wochentarif € 507,00 / 7 x 13 Tage 941,57 Euro
Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten 62,00 Euro
abzgl. 5 % Eigenersparnis – 47,08 Euro
Summe: 956,49 Euro
Von der Beklagten bereits geleistet – 389,02 Euro
Gesamtsumme:________________________ 567.47 Euro
Der Anspruch beläuft sich damit auf 567,47 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich erst ab 19.02.2009 aus §§ 280 Abs. 1,2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich vorliegend aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzung einer Berufungszulassung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor. Das Landgericht hat in zahlreichen Entscheidungen, zuletzt am 20.05.2009 (3 S 196/08 und 3 S 412/08) den Schwacke-Automietpreisspiegel als die heranzuziehende Schätzungsgrundlage gebilligt. Der vorliegende Fall liefert keinen Anhaltspunkt, weshalb das Landgericht Freiburg von seiner ständigen Rechtsprechung abweichen sollte, zumal die Beklagte schon in anderen, gleich gelagerten Verfahren das Landgericht zu einer Selbstüberprüfung veranlasst hat und das Landgericht Freiburg unverändert an seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung festhält.
Soweit das AG Freiburg.