Unter dieser Überschrift gibt es eine interessante Abhandlung der Europäischen Union, die man, insbesondere unter dem Blickwinkel des derzeitigen aktiven Schadenmanagements der Versicherer, aufmerksam lesen sollte.
Quelle: Europäische Kommission
Beginnnt mit:
„Ein freier Markt funktioniert nach den Wettbewerbsregeln. Mitunter können Unternehmen versucht sein, den gegenseitigen Wettstreit zu umgehen und eigene Spielregeln aufzustellen. Manchmal versucht ein großes Unternehmen, seine Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Europäische Kommission fungiert als Schiedsrichter und stellt sicher, dass sich alle Unternehmen an dieselben Regeln halten.“
Bezogen auf das Schadenmanagement muss man nur noch das Wort „Unternehmen“ durch „Versicherungsunternehmen“ ersetzen und schon passt der Schuh.
Weiter unten geht es dann hochinteressant weiter:
„Was geschieht, wenn ein großes Unternehmen versucht, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen?
Hält ein Unternehmen (oder eine Unternehmensgruppe) einen hohen Anteil an einem bestimmten Markt, kann eine marktbeherrschende Stellung entstehen. Marktbeherrschende Unternehmen sind wirtschaftlich stark genug, um ohne Rücksicht auf Wettbewerber oder Verbraucher agieren zu können. Deshalb ist es rechtswidrig, wenn Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung ausnutzen.
Unter Missbrauch ist u. a. zu verstehen:
Erzwingung unangemessen hoher Preise, um die Kunden auszubeuten;
Erzwingung unangemessen niedriger Preise, um Wettbewerber von einem Markt zu verdrängen oder den Marktzutritt von Wettbewerbern zu erschweren;
Diskriminierung von Handelspartnern, indem beispielsweise Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Kunden verweigert oder nur den Kunden Preisrabatte angeboten werden, die ausschließlich oder überwiegend von dem beherrschenden Unternehmen beliefert werden;
Durchsetzung ungerechtfertigter Handelsbedingungen, beispielsweise wenn ein beherrschendes Unternehmen den Verkauf eines Produkts vom Verkauf eines anderen Produkts abhängig macht.“
Erzwingung unangemessen niedriger Preise, um Wettbewerber von einem Markt zu verdrängen oder den Marktzutritt von Wettbewerbern zu erschweren;
Partnerverträge der Versicherer mit Werkstätten, Mietwagenunternehmen, Sachverständigen sowie Sachverständigenorganisationen einschl. des „BVSK Gesprächsergebnisses“ erfüllen, unter Betrachtung der jeweiligen Konditionen und Vertragsbedingungen, genau die entsprechenden Tatbestände. Die anderen Wettbewerber mit niedrigen Preisen, Sonderleistungen, Versprechen oder wie auch immer vom Markt zu verdrängen. Auch das „Fairplay Konzept“ dürfte hierbei in gleicher Reihe am Pranger stehen.
Belege als Nachweis für wettbewerbswidriges Verhalten steht in ausreichender Menge zur Verfügung.
Insbesondere bei den Sachverständigenhonoraren kann man entsprechende Verhaltensweisen in nahezu jeder Urteilsbegründung bei Captain HUK nachlesen. Versuchte Einflussnahme auf die Sachverständigenpreise mit Hilfe der BVSK-Liste bzw. unter Zuhilfenahme kartellrechtswidriger Honorarabsprachen. Insbesondere die Erzwingung unangemessener Preise lässt sich durch diverse neuere Kürzungsschreiben der HUK hervorragend nachweisen, in denen die HUK in der Regel nur noch ca. 20-30% des geforderten Honorares avisiert und außergerichtlich auch nicht mehr auszugleichen gedenkt.
Mit dieser Maßnahme versucht die HUK nun, wieder einmal, irgendwelche (rechtswidrigen) Vereinbarungen mit den betroffenen Sachverständigen zu erzwingen. In der Regel soll der Sachverständige sein Honorar künftig ohne Probleme erhalten, wenn er, im Falle eines Haftpflichtschadens, bei dem die HUK eintrittspflichtig ist, seine Honrarrechnung in Anlehnung an das BVSK-HUK-Gesprächsergebnis abrechnet. Es werden also seitens des SV mit dem potentiellen Unfallgegner des Kunden Sonderkonditionen ausgehandelt, obwohl keinerlei Vertragsverhältnis mit der Versicherung besteht.
Ein eindeutiger Fall von Einflussnahme eines marktbeherrschenden Unternehmens auf den Markt bzw. auf den Wettbewerb, indem man korrekt kalkulierte Preise durch den Einsatz nötigender Maßnahmen auf unangemessene Preise drücken will.
Auch die mit der HUK konkurrierenden Versicherer sind hierdurch im Wettbewerb spürbar eingeschränkt. Müssen die restlichen Versicherer doch die „normalen Honorare“ im Schadensfall bezahlen, während sich die HUK einen Wettbewerbsvorteil durch erzwungene Sondervereinbarungen verschafft.
Klassischer gehts nimmer!
Hier noch eine Kontaktmöglichkeit zur EU:
http://ec.europa.eu/competition/consumers/liaison_de.html
Wie man den Strafen der Vergangenheit entnehmen kann, nimmt die EU derartige Wettbewerbsverstöße, im Gegensatz zu manch nationaler Behöre, offensichtlich sehr ernst.
Je mehr sich also bei der EU beschweren, desto schneller findet der Spuk ein Ende.