Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung bestätigt und die HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung in einem Urheberrechtsverfahren veruteilt (308 O 730/06 vom 14.03.2007). Der Sachverständige klagte gegen die HUK, da diese Schadenslichtbilder unberechtigt in eine sog. Restwertbörse eingestellt hatte. Die HUK hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Durch die Berufungsinstanz des OLG Hamburg (5 U 242/07) wurde dann das Urteil des LG Hamburg im Wesentlichen bestätigt.
Die HUK sowie der Sachverständige haben gegen das Urteil des OLG Hamburg Revision beim BGH eingelegt (I ZR 68/08).
Hier nun das Urteil des LG Hamburg:
1. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin, Lichtbilder im Rahmen einer Restwertbörse für Autos im Internet öffentlich zugänglich machen zu dürfen.
Der Antragsteller ist Kfz-Gutachter. Er erhält seine Aufträge in erster Linie von geschädigten Kfz-Besitzern und fertigt für diese Gutachten zum Nachweis der an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden gegenüber den Versicherern. Die Gutachten werden üblicherweise direkt an die Versicherer übersandt.
Im September 2006 fertigte der Antragsteller im Auftrag der Unfallgeschädigten das Gutachten Nr. 662 über Schäden an einem PKW Renault Twingo. In dem (als Anlage ASt. 1 vorliegenden) Gutachten befinden sich Lichtbilder von dem mit den Beschädigungen. Die Lichtbilder sind von dem beim Antragsteller angestellten Zeugen W. gefertigt worden, der unter dem 06.11.2006 an Eides statt versichert hat, die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Antragsteller übertragen zu haben.
Das Gutachten leitete der Antragsteller der Antragsgegnerin als Versicherer zu. Aus abgetretenem Recht der Geschädigten stellte er dieser mit seiner Vergütungsforderung für das Gutachten für die Lichtbilder gesondert Euro 36,00 in Rechnung.
Die Antragsgegnerin digitalisierte drei der Lichtbilder aus dem Gutachten und stellte diese Bilder (wie aus der Anlage ASt. 7 ersichtlich) unter www … .de in eine so genannte Restwertbörse ein. Dabei handelt es sich um ein von der Autoonline GmbH Informationssysteme betriebenes Portal, auf dem für beschädigte Fahrzeuge Angebote von gewerblichen Käufern eingeholt werden können. Das Portal wirbt damit, dass pro Jahr mehr als 500.000 Fahrzeuge eingestellt werden und mehr als 1.000 registrierte Händler sowie 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Der Zugang zur Restwertbörse ist auf registrierte Nutzer beschränkt und passwortgeschützt. Die Antragsgegnerin bedient sich der Restwertbörse zur Ermittlung des Fahrzeugrestwerts und damit zugleich zur Überprüfung des Gutachtens.
Der Antragsteller sieht sich durch die Nutzung der Lichtbilder in der Restwertbörse in seinen Rechten verletzt. Nach erfolgloser Abmahnung vom 12.10.2006 erwirkte er am 08.11.2006 im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten worden ist, die drei Lichtbilder des Renault Twingo öffentlich zugänglich zu machen, wie in dem Internetauftritt www. … .de geschehen.
Dagegen wehrt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Die Antragsgegnerin macht geltend, zur Nutzung der Lichtbilder berechtigt gewesen zu sein. Denn dieses Nutzungsrecht sei ihr übertragen worden. Einziger Zweck der Lichtbilder sei es, diese dem Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen. Es sei seit Jahren branchenüblich und auch dem Antragsteller bekannt, dass sie, wie andere Versicherer, sich solcher Restwertbörsen zur Ermittlung des tatsächlichen Restwerts der Fahrzeuge bedienen und zu diesem Zweck Fotos aus den Gutachten dort einstelle. Wenn also der Antragsteller ihr im Wissen dieser branchenüblichen Verfahrensweise sein Gutachten mit den Fotos überlasse und sich zudem die Fotos noch gesondert bezahlen lasse, dann gestatte er konkludent auch die branchenübliche Einstellung in die Restwertbörse. Vorbehalte seien insoweit – auch vom Antragsteller – niemals gemacht worden. Hintergrund dieser Auseinandersetzung sei allein, dass die Antragsgegnerin sich geweigert habe, die Kosten eines nach ihrer Auffassung ungenügenden Gutachtens des Antragstellers zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund sei das Beharren auf einer möglicherweise vorhandenen formalen Rechtsposition aber rechtsmissbräuchlich. Denn für den Antragsteller habe ein solches Foto nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens keinerlei Wert mehr.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu bestätigen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die einstweilige Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch zu bestätigen. Denn der Antragsteller hat auch danach einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nutzung der Lichtbilder zu unterlassen.
1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.
2. Die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG stehen dem Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters W. zu. Das folgt aus der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W. vom 06.11.2006 (Anlage ASt. 13).
3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www. … .de , einer Restwertbörse, eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.
4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.
Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen den Parteien nur in der Form, dass dem Antragsteller aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten Geldansprüche gegen die Antragsgegnerin als Versicherer bis zur Höhe seines Vergütungsanspruchs für die Erstattung des Gutachtens zustehen. Das Gutachten selbst ist im Auftrag der Unfallgeschädigten erstattet worden. Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos könnte daher nur bestehen, wenn der Antragsteller der Unfallgeschädigten als seiner Vertragspartnerin ein solches Recht eingeräumt hätte.
Eine ausdrückliche Einräumung eines solchen Nutzungsrechts ist – unstreitig – nicht erfolgt. Eine dahingehende Willenserklärung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch einem schlüssigen Verhalten des Antragstellers nicht entnommen werden. Das hier maßgebliche Verhalten des Antragstellers, aus dem eine schlüssige Rechtseinräumung für ein öffentliches Zugänglichmachen der Fotos zu folgern wäre, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin darin liegen, dass der Antragsteller ihr im Namen der Unfallgeschädigten das Gutachten mit den Lichtbildern gegen Bezahlung und in Kenntnis dessen überlassen hat, dass der Versicherer solche gutachterlichen Wertungen auch in Restwertbörsen wie autoonline überprüfen lässt und sich dazu Fotos aus den Gutachten bedient. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
Bei der Annahme der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten ist Zurückhaltung geboten. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dazu gehört weiter, dass der Zweck des Vertrages die streitige Nutzungsbefugnis erfordert. (Block in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, Vorbemerkung vor §§ 31 ff, Rn 45 m.w.N.). Zutreffend wird damit maßgeblich auf die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG abgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat zur Zweckübertragungsregel folgendes ausgeführt (GRUR 2002, 248, 251 – Spiegel – CD-ROM).
Der Zweckübertragungsgedanke, der in § 31 V UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. BGHZ 131, 8 [ 12 ] = GRUR 1996, 121 = NJW 1995, 3252 = LM H. 2/1996 § 2 UrhG Nr. 39 – Pauschale Rechtseinräumung; BGHZ 137, 387 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH , GRUR 1979, 637 [ 638 f.] = NJW 1979, 2610 – White Christmas; E. Ulmer , Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 365; Schricker , §§ 31/32 UrhG Rdnr. 31). Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur die jeweiligen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch welche die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird ( BGHZ 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I).
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob es sich bei der fraglichen Nutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Denn der Zweckübertragungsgedanke kommt gerade auch dann zum Zug, wenn es darum geht, die Grenzen des – sich ganz in einer Nutzungsart haltenden – Nutzungsrechts zu bestimmen (vgl. BGHZ 137, 387 [ 392 f.] = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = LM H. 9/1998 § 31 UrhG Nr. 31 – Comic-Übersetzungen I, zur Frage der Zustimmung des Übersetzers zur Veranstaltung von Folgeauflagen).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht, Fotos aus dem Gutachten einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen, nicht übertragen worden. Indem der Antragsteller der Antragsgegnerin das für seine Auftraggeberin erstellte Gutachten übersandte, hat er sicherlich sein Einverständnis damit erklärt, dass dieses im Rahmen einer Überprüfung nicht nur Mitarbeitern der Antragsgegnerin, sondern auch sachkundigen Dritten zugänglich gemacht wird. Auch wenn der Antragsgegnerin darin gefolgt wird, dass es einziger Zweck der Lichtbilder sei, diese dem Versicherer zur Schadensregulierung zu überlassen, folgt daraus aber nicht, dass sie damit nach Belieben verfahren und in einem Internetauftritt für nach Sachlage mehr als 5.000 Zugangsberechtigten einstellen darf. Das mag für die Antragsgegnerin ein guter einfacher Weg zur Überprüfung der Bewertung sein, unbedingt erforderlich ist eine solche Nutzung der Fotos dafür aber nicht. Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn die Verwendung solcher Fotos in Restwertbörsen seit Jahren üblich sein sollte und dies auch dem Antragsteller bekannt war. Im Ergebnis verlangt die Antragsgegnerin vom Antragsteller, dass eine solche Verwendung als selbstverständlich angesehen wird mit der Folge, dass der Antragsteller sich mit einem ausdrücklichen Vorbehalt gegen die Nutzung seiner Fotos in einer Internet-Restwertbörse hätte verwahren müssen. Damit wird sie jedoch der Grundregel im Rechtsverkehr mit urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht gerecht, dass im Zweifel Rechte als nicht übertragen anzusehen sind unter Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Sonderfälle wie etwa in § 69b UrhG für Software oder in den §§ 88 ff UrhG für Filme. Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor.
Der Antragsteller handelt hier auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus seiner Rechtsposition ergebenden Rechte auch geltend macht. Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch Wert haben oder nicht. Wenn die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen nutzen möchte, dann ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Soweit das LG Hamburg
Siehe auch:
LG Nürnberg-Fürth Az.: 3 O 2880/07 vom 22.01.2008
OLG Nürnberg Az.: 3 W 616/08 vom 22.04.2008
OLG Hamburg Az.: 5 U 242/07 vom 02.04.2008
Hallo Redaktion,
sollte nicht Ende April,ich meine um den 28. April herum, der Verkündungstermin des zuständigen I. Zivilsenates sein? Oder scheut die Versicherung wieder ein Urteil des BGH, wie dies in dem neuen Bericht in CH heute zum Ausdruck kommt? Wer weiß mehr?
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker