Das Amtsgericht Rastatt hat mit Urteil vom 04.12.2009 (AZ 20 C 180/09) gegen die HUK Coburg entschieden.
Aus dem Urteil:
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte XYZ
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte ABC
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Rastatt
durch die Richterin am Amtsgericht Allgeier
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszissatz seit 26.05.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt 208,85 €.
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
l. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG, 398 BGB in voller Höhe zu. Die Beklagte haftet als Haftptlichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig zu 100 % für alle Schäden des Geschädigten O. H. aus dem Velkehrsunfallgeschehen, welches sich am 00.11.2008 auf der Bxx zvvischen A und B ereignet hat.
a) Der Geschädigte O. H. hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten. Diesbezügliche Einwendungen wurden seitens der Beklagten nicht erhoben.
b) Der Geschädigte schuldetete dem Kläger gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Das vom Kläger mit Gutachterkostenrechnung vom 19.11.2008 (Anlage K2, AS. 47) abgerechnete Gutachtenhonorar in Höhe von insgesamt 817,58 € Brutto hält sich im Rahmen der ortsüblichen Vergütung.
aa) Der Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
bb) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgebend. Da der Kläger mit dem Geschädigten O. H. im vorliegenden Fall keine bestimmte Vergütung vereinbart hat und eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht, ist nach der genannten Vorschrift die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Bezüglich der Bewertung der Üblichkeit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.04.2006, Az: X ZR 122/05, folgendes ausgeführt:
„Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich Empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine auf dem Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüberhinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einem festen Betrag oder Satz festgelegt, sondem bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.“
cc) Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse und Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Anlage K3, AS. 131 f) substantiiert dargetan, dass sich das von ihm abgerechnete Honorar sowohl der Berechnungsart als auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt. Zwar wurde die vorgelegte Tabelle der BVSK 2008/2009 erst im April 2009 erstellt. Wie sich jedoch aus den Erläuterungen ergibt, wurde die Befragung durchgeführt zwischen Oktober 2008 und März 2009. Nach Auffassung des Gerichts kann die Tabelle daher zur Bewertung der Üblichkeit herangezogen werden, da sie die Abrechnungen der Sachverständigen im hier maßgeblichen Zeitraum wiederspiegelt.
Wie sich der von der Beklagten vorgelegten BVSK-Honorarbefragung (Anlage B 6, AS. 143 ff) entnehmen lässt, rechnen alle dem Verband angehörenden Sachverständige, die an der Befragung teilgenommen haben, pauschal auf der Basis der Schadenshöhe und mit nicht nach Zeitaufwand ab. Der BGH hat sich diesbezüglich in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich dahingehend geäußert, dass dies nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass sich das berechnete Honorar auch der Höhe nach im Bereich des üblichen bewegt. So lässt sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 ablesen, dass sich das vom Kläger in Ansatz gebrachte Grundhonor in Höhe von 579,00 € Netto (AS. 47) innerhalb des Honorarkorridors, innemalb dessen 40 % bis 60 % der Sachverständigen abrechnen, bewegt. Im vorliegenden Fall beliefen sich die ermittelten Reparaturkosten auf 6.893,17 € Brutto (Anlage K1, AS. 21). Für eine Bruttoschadenshöhe von bis zu 7.140,00 € weist die Honorarbefragung einen Honorarkorridor von 516,00 € – 604,00 € Netto (HB Ill: Zwischen 40 % und 60 % der Sachverständigen berechnen ihr Honorar innemalb dieses Korridors) aus.
Der vom Kläger in Ansatz gebrachte Nettogrundbetrag von 579,00 € bewegt sich somit innerhalb des sogenannten „Honorarkorridors“.
Gleiches gilt für die vom Kläger in Ansatz gebrachten Nebenkosten für gefahrene Kilometer, Farbfotos (Zweitabzug), Schreibkosten, Porto und Telefon. Auch diese Unkosten bewegen sich jeweils im Rahmen des für die jeweilige Position aufgeführten Honorarkorridors der BVSK-Honorbefragung/2008/2009 (AS. 133).
dd) Das Bestreiten der Üblichkeit durch die Beklagte ist im Hinblick auf den substanziierten Vortrag des Klägers nicht ausreichend. lnsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer einen umfassenden Überblick nicht nur über den Markt insgesamt, sondern auch über den Markt in der hiesigen Region, auf welchen es maßgeblich ankommt, hat. Sie muss deshalb auch in der Lage sein, substanziiert vorzutragen, inwiefern das von dem Kläger berechnete Honorar gleichwohl nicht üblich sein soll. Gleichwohl genügt nicht, dass sie lediglich generell einwendet, dass die Ergebnisse der BVSK-Befragung nicht repräsentativ seien bzw. die von dem Kläger berechnete Vergütung unüblich hoch sei.
Was die bestrittenen gefahrenen Fahrkilometer der Klägerseite betrifft, so ist dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass die Besichtigung des Unfallfahrzeugs bei der Firma DEF in X-Stadt stattgefunden hat. Da sich das Büro des Klägers in Y-Stadt befindet, bestehen hinsichtlich der in Ansatz gebrachten 25 Fahrkilometerfür die Hin- und Rückfahrt zur Besichtigung des Fahrzeugs keine Bedenken.
2. Die Entscheidung betreffend der Zinsen ergibt sich auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
3. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 2 BGB (Gegenstandswert: 208,85 €; 1,3 Geschäftsgebühr 32,50 € + Auslagenpauschale 6,50 €).
ll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Allgeier
Richterin am Amtsgericht
Und schonwieder wurde nur die HUK verklagt,der VN aussenvor gelassen.
So spielt man der HUK in die Hände,gewinnt zwar einen Kampf,niemals aber die Schlacht,denn die Weste der HUK ist in den Augen des VN immernoch unbefleckt.
Solange die VN nicht verklagt werden,fühlen sie sich gut behütet und gut versichert.
Die Sachverständigen werden so den Krieg verlieren!
Wenn der Versicherer des Unfallverursachers erst einmal bestimmt,wie teuer das Gutachten sein darf
wann ein Gutachten gebraucht wird
woher der Mietwagen zu kommen hat
wo zu reparieren ist
bei wem der Neuwagen zu kaufen ist
–dann sind die unvoreingenommenen Helfer des Geschädigten
Pleite!
Sie alle leben nämlich von der Dispositionsfreiheit!
In 50% aller Schadensfälle ist der Schädiger der beste Regulierungshelfer des Geschädigten;in der Regel möchte der Schädiger,dass seine Versicherung den Schaden vollständig zahlt,denn er hat sich diesen Versicherungsschutz mit seinen Prämien schliesslich teuer erkauft und erwartet nun,dass seine Versicherung der Rechtslage entsprechend funktioniert.
Wenn der nun nichteinmal davon erfährt,dass der Geschädigte sein Recht einklagen muss,um es zu erhalten,dann bleibt das Versicherungsverhältnis ungetrübt und es gibt nur einen Gewinner—-die Versicherung!
Die nämlich kann sich nun refinanzieren durch
——–Teilungsabkommen
——–Kürzung des Schadensfreiheitsrabatts
——–Kürzung der Regulierung
Nein,diese Suppe mag ich nicht!