Das Landgericht Frankenthal hat mit einem Urteil vom 23. Dezember 2009 Az. 2 S 136/09 entschieden, dass der Schwacke – Mietpreisspiegel nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage ist. Für die Bildung eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Frauenhofer besteht kein Anlass. Das Gericht führt insoweit aus:
… den Normaltarif kann der im Rahmen von § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke – Mietpreisspiegels schätzen; auf andere Schätzgrundlagen – etwa Sachverständigengutachten oder anderen Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Er braucht auch lediglich allgemein gehaltener Angriffen gegen diese bewährte Schätzgrundlage nicht nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit die Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethode anderer Mietpreiserhebungen und deren Erhebungsergebnisse begründet werden.
Mietet der Geschädigte den Ersatzwagen zu einem Preis über dem Normaltarif an, so sind die Mehrkosten grundsätzlich nur dann als erforderlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu betrachten, wenn er entweder darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist (subjektbezogene Schadensbetrachtung), oder dass und aufgrund welcher durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingter konkreter Besonderheiten, Mehraufwendungen oder Mehrleistungen des betreffenden Vermieters eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im nicht Unfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordert haben. Lediglich allgemeine Erwägungen genügen in diesem Zusammenhang nicht. Erst in einem zweiten Schritt wäre dann gegebenenfalls zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch 25 % betragen kann. Behauptet auch in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich und zumutbar gewesen wäre, so hat er wie auch bei Anmietung vom Normaltarif konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (§ 254 BGB).
Das bedeutet im hier zu entscheidenden Fall:
Erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Tagesmietpreis in Höhe von 120,64 €; das ist der Normalpreis. Das ergibt bei 16 Tagen insgesamt 1930,24 € abzüglich gezahlter 815 € verbleiben insgesamt auszuurteilender 1115,24 €. Einen Abzug hiervon wegen ersparter Eigenaufwendungen, den das Amtsgericht in Höhe von 5 % vorgenommen hat braucht sich die Kl. nicht gefallen zu lassen, weil sie ein um zwei Klassen unter ihrem Unfallwagen einzustufendes Fahrzeug angemietet hat.
Der Feststellung des vorgenannten Normalpreises legte die Kammer die Schwackeliste 2006 zu Grunde. An die von der Amtsrichterin vorgenommene Schadensschätzung auf einen Mittelwert zwischen den Preisen der Schwacke – Liste und denen der Liste des Fraunhofer – Institutes ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nummer 1 ZPO nicht gebunden. Die Fehlerhaftigkeit einer solchen Schätzung rügen beide Parteien zu Recht. Welche der beiden Listen sie für richtig hält, hat die Amtsrichterin nicht dargelegt, vielmehr hat sie Zweifel an der Geeignetheit beider als Schätzgrundlage geäußert. Einen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass „die Wahrheit in der Mitte liege“, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Kammer kann deshalb eine eigene Schätzung vornehmen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht keine Veranlassung, sich mit der abweichenden Untersuchungsmethode des Fraunhofer – Institutes zu befassen und der Schätzung die dort ermittelten Preise zugrunde zu legen. Konkrete Fehler in der Methode der Schwacke – Liste, die sich auch für den hier zu entscheidenden Fall rechnerisch ausgewirkt haben könnte, hat die Bekl. nämlich nicht stichhaltig vorgetragen. Mangels Erheblichkeit des in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbringens braucht das Gericht auch nicht etwa die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Schwacke – Liste als mängelbehaftet zu teilen.
….
Da ist was dran: „Die Wahrheit muß nicht in der Mitte liegen…“
Eine eindeutige Stellungnahme des LG Frankenthal für die Schwacke-Liste. In dieser Frage sollten die Gerichte EINDEUTIG Stellung beziehen und nicht herumeiern.
Die Argumente pro Schwacke überwiegen doch, sowohl in der Anzahl als auch in deren Inhalt.