Die Vorgeschichte:
Mit Urteil vom 28.04.2009 41 C 1775/08 wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz aus einem Unfall vom 16.11.2007, bestehend aus Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht sowie angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, zu erstatten. Hiergegen legte die WGV Berufung ein.
Die 26. Zivilkammer des LG Stuttgart hatte sich ebenfalls mit dem hier gegenständichen Unfallgeschehen zu befassen. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des bezifferten Schadensumfanges gegenüber dem Geschädigten durch die WGV urteilte das Gericht unter dem AZ: 26 0 168/08 bereits am 25.07.2008 wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.312,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EURO 10.135,- seit dem 05.03.2008 und aus EURO 177,- seit dem 17.06.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.
Mit Datum vom 20. Januar 2010 war dann auch das Landgericht Stuttgart (Geschäftsnummer: 5 S 124/09) zu einem – mithin eindeutigen – Ergebnis gelangt:
Wegen Schadensersatz hat die 5. Zivilkammer auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.04. 2009 – 41 C 1775/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 1.350,77 Euro
Gründe gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
(1) Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht ein Sachverständigenhonorar in Höhe von Euro 1.350,77 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen zugesprochen. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
(2) Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
(a) Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil im wesentlichen damit an, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei und damit, dass ein Sachverständigenhonorar nicht verlangt werden könne, weil das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet sei.
(b) Der Auffassung der Berufung kann nicht gefolgt werden.
(aa) Der Kläger ist aktivlegitimiert.
(aaa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 4.4.2006 – VI ZR 338/04; BGH, Urt. vom 5.7.2005 – VI ZR 173/04; BGH, Urt. vom 20.9.2005 – VI ZR 251/04; BGH, Urt. vom 06.20.4.1994 – VI ZR 305/93) ist der Kläger dann aktivlegitimiert, wenn es ihm im wesentlichen darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, weil er dann keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt.
(bbb) Letzteres ist festzustellen.
Das Landgericht hat den Zeugen D. gehört. Dieser hat glaubhaft und glaubwürdig berichtet, dass der Kläger zunächst vom Geschädigten ernsthaft und vergeblich sein Honorar verlangt hat, bevor er, der Kläger, die Beklagte, also die Schädigerseite, aus sicherungshalber abgetretenem Recht in Anspruch nahm.
(bb) Das vom Kläger gefertigte Sachverständigengutachten diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Dies weist bereits der Umstand nach, dass der Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Beklagte und ihren Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Stuttgart – 26 O 168/08 – vollumfänglich nach dem streitgegenständlichen Gutachten – rechtskräftig – entschieden wurde.
(3) Die Kostenentscheidung stützt auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Danke für die zeitnahe Wiedergabe des Urteiles durch Captain-Huk.
Ein Schaden, drei Urteile.
So beschäftigt man die Justiz und verschwendet die Beitragsgelder der Versichertengemeinschaft.
Meinen Respekt jedenfalls an die Gerichte.
Weitere Ausführungen zu dem Vorgang möchte ich mir ersparen.
Dem aufmerksamen Leser der Urteile wird wohl kaum entgehen was sich hier abspielte.
MfG
SV M. Stoll
Hallo Herr SV M. Stoll,
dem aufmerksamen Leser ist der Sachverhalt und die Prozeßhistorie relativ schnell bewußt geworden. Die WGV scheint wohl von der HUK-Coburg abgeschrieben zu haben. Oder die Vorstandsvorsitzenden haben sich beim Frühstück verabredet und gemeinsame Strategien abgesprochen.
MfG
Werkstatt-Freund