Mit Urteil vom 15.12.2009 (71 C 677/09) hat das AG Bad Kissingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 198,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die vorgerichtlichen RA-Kosten beziehen sich auf Einholung einer Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung durch den RA. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.
Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der entsprechend Schwacke-Liste ermittelten Mietwagenkosten verpflichtet.
Die Ermittlung der gemäß § 249 S. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand ausgleichsfähigen Mietwagenkosten unter Heranziehung der Schwacke-Liste entspricht der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt und ist auch durch wiederholte Entscheidungen des BGH zu diesem Thema, zuletzt Beschluss des BGH vom 13.01.2009 (Az: VI ZR 134/08), gedeckt. Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH, die in Kenntnis der Erhebungen des Fraunhofer Instituts getroffen wurde, ist die Schwacke-Liste jedenfalls eine geeignete Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand ausgleichspflichtigen Mietwagenkosten.
Auch der entsprechend der im Bereich des Landgerichtsbezirks Schweinfurt gängigen Rechtsprechung vorgenommene 20 %ige Aufschlag auf die nach Modus der Schwacke-Liste ermittelten Kosten ist hier entgegen dem Einwand der Beklagten trotz Anmietung des Fahrzeugs zu normalen Zeiten und erst 14 Tage nach dem Unfall zu Recht erfolgt. Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an einen Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Hingegen spielt es keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen zugute gekommen sind (vgl. insoweit Urteil des OLG Bamberg vom 11.11.2008, Az: 5 U 63/07).
Schließlich kann dem Kläger auch nicht ein weiterer Ausgleich der Mietwagenkosten unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten wegen des am Unfalltag geführten Telefonats mit der Beklagten vorgehalten werden. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn in dessen Urteil vom 14.05.2008 (Az: 5 S 190/05) an. Danach ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des 6. Senats des BGH in der ersten Stufe zu prüfen, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als erforderlich im Sinn von § 249 BGB einzustufen sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu schätzen in der oben beschriebenen Vorgehensweise unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels. Erst auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob ein über das objektiv erforderliche Maß hinausgehender Unfallersatztarif im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung dennoch ausnahmsweise zu ersetzen ist Das heißt für den vorliegenden Fall: Erst wenn die von Klägerseite geltend gemachten Mietwagenkosten über den entsprechend den obigen Grundsätzen ermittelten Mietwagenkosten liegen würden, müsste der Kläger sich entgegenhalten lassen das Angebot einer günstigeren Mietwagenanmietung durch das Telefonat vom 19.04.2009.
Der Kläger kann des Weiteren noch Ausgleich einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 253,50 EUR, mithin in Höhe von 46,41 EUR wegen der Erholung einer Deckungszusage für die Durchführung dieses Rechtsstreits verlangen. Die Einstufung der Einholung der Deckungszusage als eigene Angelegenheit entspricht den Entscheidungen des Amtsgerichts Schwandorf in dessen Urteil vom 11.06.2008 und des Landgerichts München in dessen Urteil vom 06.05.2008 (vgl. insoweit auch Anwaltsblatt 3/2009, S. 238, 239) und auch einem in einem anderen Verfahren vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 12.08.2009 (Gutachten zum Verfahren 71 C 739/08). Danach handelt es sich bei der Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung stets um eine eigene Angelegenheit, die gesondert abzurechnen ist. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg bezieht sich in dem vorgenannten Gutachten auch ausdrücklich auf das Urteil des Landgerichts München vom 06.05.2008.
Soweit das AG Bad Kissingen.