Mit Urteil vom 10.11.2009 (111 C 5126/09) hat das AG Dresden die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 402,82 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf die Hauptforderungen aus §§7,17 StVG, PflVG a.F. oder § 115 VVG 2008 in Verbindung mit §§ 398, 249 BGB.
Die Beklagten haben der Zedentin die dieser anlässlich des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden vollumfänglich zu ersetzen. Denn zwischen den Parteien besteht insoweit Einvernehmen über der Haftung dem Grunde nach. Die Zedentin hat danach auch Anspruch auf die von ihr unstreitig aufgewandten, von den Beklagten bisher nicht regulierten anteiligen Mietwagenkosten in Höhe der Hauptforderung.
Nach § 249 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Nach der hierzu vom Bundesgerichtshof erfolgten Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erfoderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus den Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, das er von mehreren auf den örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. (vgl. u.a. BGH vom 24.06.2008 Az: VI ZR 234/07)
Die von der Zedentin aufgewandten Mietwagenkosten liegen in diesem Bereich. Aus der zur Preisbildung der Mietwagenanbieter erhobenen Schwackeliste 2008 ergibt sich, dass die aufgewandten Gesamtkosten etwa 14 % über dem arithmetischen Mittel der ermittelten Gesamtkosten für das Postleitzahlengebiet 019 für ein Fahrzeug der Gruppe 8 liegen. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein solches der Gruppe 7 oder 8 handelte, denn der klägerseits erfolgten Berechnung liegt ein Fahrzeug der Gruppe 8 zugrunde. Selbst soweit der Klägerin nur ein Fahrzeug der Gruppe 7 zugestanden hätte, ist davon auszugehen, dass der Differenzbetrag nicht über 50 % des arithmetischen Mittels der Schwackeliste liegen kann. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden muß der Geschädigte aber erst dann Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes haben, wenn dieser zwischen 50 bis 100% höher liegt als der nach der Liste örtlich übliche Normaltarif ( vgl. Beschluß des OLG Dresden vom 29.06.2009, AZ: 7 U 0499/2009).
Die Zedentin hat durch die Anmietung auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Eine Verpflichtung zum Preisvergleich bestand für sie, da der ihr angebotene Tarif im Rahmen des erforderlichen Betrages lag, nicht. Die Zedentin war auch nicht verpflichtet, auf das Angebot der Beklagten zu 2 im Schreiben vom 03.12.2008 einzugehen oder die Anmietung lediglich zu den darin genannten Preisen zu realisieren. Zum einen beinhaltet das Schreiben kein konkretes Mietangebot, zum anderen hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass die dort genannten Preise betriebswirtschaftlich angemessen sind. Denn danach sollen die erstattungsfahigen MietwagenKosten unter den Tarifen für den Nutzungsausfall liegen.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Nebenforderungen aus § 280, 286, 288 BGB.