Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend gebe ich Euch ein Urteil aus Heinsberg / Niederrhein und die gerichtliche Verfüggung des Vorsitzenden der Berufungskammer des LG Aachen bekannt. Interessant ist hier die Zusprechung von „fiktivem Nutzungsausfall“. Die von den Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Zutreffend hat die zuständige Richterin des AG Heinsberg dem Anspruch des Klägers statt gegeben. Lest aber bitte selbst und gebt – trotz der Ferienzeit – bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch schöne Ferientage
Euer Willi Wacker
14 C 80/09 Verkündet am 21.08.2009
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. …
Klägers und Widerbeklagten,
2. …
Widerbeklagten,
gegen
1. …
2. …
Beklagten,
3. …
Widerkläger
hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2009
durch die Richterin am Landgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2190,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten … aus … in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 freizustellen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63% und der Widerkläger zu 37%. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Widerkläger. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Widerkläger kann die Vollstreckung der Widerbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Widerbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger und der Widerkläger verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx.2009 auf der Parkstraße in Höhe der Einmündung zur linksgelegenen Händelstraße in Heinsberg-Oberbruch ereignet hat. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad ca. 300 m lang hinter der Erstbeklagten auf der Parkstraße her, auf der zum Unfallzeitpunkt eine Geschwindigkeit von 50 km/h zugelassen war, da es Sonntag war. An Werktagen ist dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vorhanden. Die Erstbeklagte fuhr ca. 30 km/h. Sie bog dann nach links in die Händelstraße ab. Im Einmündungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem zu diesem Zeitpunkt den Pkw überholenden Kläger. Der Kläger verlangt von den Beklagten jeweils 75 % von 1700,- Wiederbeschaffungskosten für das Motorrad, von 396,77 € Gutachterkosten, von 784,-€ Nutzungsausfall, von 14,28 € Akteneinsichtspauschale, von 30,- € Unkostenpauschale und von 50,- € An- und Abmeldekosten für das Motorrad.
Er trägt vor:
Die Erstbeklagte habe allein schuidhaft den Verkehrsunfall verursacht, da sie weder vor dem Abbiegen nach links geblinkt, noch sich nach links eingeordnet habe und ihrer doppelten Rückschaupflicht vor dem Abbiegen nicht nachgekommen sei. Für ihn habe wederein Überholverbot bestanden noch eine unklare Verkehrslage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2231,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.01.2009 zu zahlen.
ihn von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte… aus … in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.02.2009 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Widerkläger beantragt,
den Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.316,54 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten freizustellen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten und der Widerkläger tragen vor:
Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, der verbotswidrig überholt habe. Die Erstbeklagte habe bereits 10 m vor einer Straßenverengung auf der Parkstraße vor der Einmündung Händelstraße geblinkt und so ihren Abbiegevorgang angezeigt. Sie habe auch die doppelte Rückschaupflicht eingehalten. Trotz des Blinkens habe der Kläger überholt und dadurch den Unfall verursacht. Nutzungsausfallentschädigung sowie An- und Abmeldekosten stünden dem Kläger nicht zu, weil er nichts zu einer Wiederbeschaffung vorgetragen habe. Die Unkostenpauschale sei übersetzt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte 509 Js 607/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.07.2009, Blatt 63 ff. GA, durch Vernehmung der Zeugin … und Anhörung des Klägers. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.07.2009, Blatt 63 ff. GA, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.190,04 € gegenüber den Beklagten aus den §§ 7, 18 StVG, 3 PfIVG.
Da beide Parteien nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) verursacht worden ist, hängt der Umfang der Haftung von dem Ergebnis der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ab. Hierbeii dürfte zu Lasten einer Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden.
Der Beweis des ersten Anscheins spricht bereits für eine Verursachung des Unfalls durch die Erstbeklagte. Sie hat gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen, indem sie beim Abbiegen nach links nicht ausreichend den rückwärtigen Verkehr beobachtet hat, mithin ihrer doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich zwangslos aus dem Unfallgeschehen. Hätte die Erstbeklagte sich ordnungsgemäß nach hinten über die Schulter vergewissert, hätte sie den auf seinem Motorrad überholenden Kläger erkennen und ihren Abbiegevorgang zurückstellen können. Diesen Anscheinsbeweis hat die Erstbeklagte nicht durch die Aussage der Zeugin … erschüttern können. Denn die Zeugin hat zu einer ausreichenden Rückschau der Erstbeklagten keine Angaben machen können.
Demgegenüber trifft den Kläger kein Verschulden an dem Verkehrsunfall. Es lag weder ein Überholverbot vor, noch bestand eine unklare Verkehrslage, die dem Kläger das Überholen untersagt hätte, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Durch Verkehrszeichen war ein Überholen nicht verboten. Auch war dem Kläger das Überholen nicht untersagt, weil die Erstbeklagte deutlich ihre Abbiegeabsicht durch Einordnen nach links, Verlangsamen der Fahrt und rechtzeitiges Blinken angekündigt gehabt hätte. Die Erstbeklagte hat sich nicht nach links eingeordnet und ist mit ihrer Geschwindigkeit nicht deutlich langsamer geworden. Die Zeugin … hat ebenso wie der Kläger angegeben, die Erstbeklagte sei von rechts fahrend abgebogen. Eine Verlangsamung der Geschwindigkeit oder gar ein Abbremsen haben beide nicht festgestellt. Dass die Erstbeklagte rechtzeitig geblinkt hat, konnte das Gericht ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Aussage der Zeugin … reicht zum Beweis nicht aus. Das Gericht bezweifelt, dass die 75 jährige Zeugin, die nie einen Führerschein besessen hat und nie selbst Auto gefahren ist, bereits vor der Straßenverengung auf ein Blinkzeichen geachtet haben bzw. dieses mitbekommen haben will, zumal es keinen Anlass gab, auf das Fahrverhalten der Erstbeklagten besonders zu achten. Hinzu kommt, dass die Zeugin nicht neutral ist, sondern als Mutter der Erstbeklagten auf deren Seite steht, was den Beweiswert der Aussage weiter einschränkt. Ohne dass es hierauf ankommt, war auch unstreitig geblieben, dass die Zeugin vor Ort gegenüber der Polizei angegeben haben soll, sie habe nichts mitbekommen.
Die Abwägung ergibt, dass der Unfall allein auf das Verschulden der Erstbeklagten zurückzuführen ist, die gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Dies haben sich der Widerkläger und die Zweitbeklagte zurechnen zu lassen. Demgegenüber trifft den Kläger kein Verschulden an dem Verkehrsunfall. Die Betriebsgefahr seines Motorrads tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der Erstbeklagten zurück.
Der Kläger kann demnach seine sämtlichen Schäden ersetzt verlangen. Dies sind 1.700,- € Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, 396,77 € Gutachterkosten, 14,28 € Akteneinsichtskosten, 25,- € Unkostenpauschale und 784,- € Nutzungsausfallentschädigung. Hinsichtlich der Pauschale hält das Gericht nach wie vor einen Betrag von 30,- € angesichts immer weiter sinkender Telefonkosten für übersetzt. Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Wiederbeschaffung eines Motorrades verlangen (vgl. Palandt, 68. Auflage, vor § 249, Rz. 20 ff.) Weitere Angriffe gegen die Nutzungsentschädigung sind von Widerkläger und Beklagten nicht erfolgt. Allerdings kann der Kläger keine An- und Abmeldekosten ohne konkreten Nachweis verlangen, da insoweit ein Schaden bei Nichtanmeldung eines neuen Motorrades gar nicht erst entsteht. Insoweit und hinsichtlich der Unkostenpauschale war der Schadensersatzanspruch zu kürzen. Da der Kläger nur 75 % von allen Schäden geltend gemacht hat und sich nicht hilfsweise auf eine 100 %ige Haftung gestützt hat, konnte ihm nicht der volle Schadensersatzbetrag, sondern nur 75 % von 2.920,05 €, mithin 2.190,04 €, zugesprochen werden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger in Höhe von 272,87 € nach den §§ 280, 286 BGB verlangen.
Aus den genannten Gründen ist die Widerklage nicht begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 3547,83 €
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Landgericht Aachen
Datum: 30.10.2009
Geschäftsnummer: 5 S 237/09
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
in dem Rechtsstreit …
beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen. Auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Widerkläger kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 832 BGB gegen die Widerbeklagten zusteht.
Bei seiner rechtlichen Prüfung ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagte zu 1), die Fahrerin des PKW des Widerklägers spricht, und zwar für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO. Diesen gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Widerkläger nicht auszuräumen vermocht. Dass die Beklagte zu 1) ihrer zweiten Rückschaupflicht nachgekommen ist, konnte die Zeugin … nicht bestätigen. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass die Beklagte zu 1) den Kläger hätte bemerken müssen, wenn sie ihrer zweiten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Hat sie trotz zweiter Rückschau den Kläger nicht bemerkt, so hat sie diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehalten.
Abgesehen hiervon, liegt ein Verstoß der Beklagten zu 1) darin, dass sie den linken Blinker nicht gesetzt hat, dies jedenfalls nicht hat beweisen können. Das Amtsgericht ist nach Vernehmung der Zeugin … zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Grund der Aussage dieser Zeugin nicht bewiesen ist, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich den linker Blinker betätigt hat. An dieses Beweisergebnis ist die Kammer gemäß § 529 ZPO gebunden, da weder die Beweisaufnahme noch die Beweiswürdigung Verfahrensfehler aufweisen.
Nach der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die vom erstinstanziichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder iückennafte Feststeilungen des erstinstanziicnen Gerichtes oestenen, wenn die Tatsachenfeststellung verfahrensfehlerhaft gewonnen wurde, die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, gerichts- oder allgemein bekannte Tatsachen bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung erfahren oder materiell-rechtliche Fehler Auswirkungen auf die Tatsachenfeststellung haben, wie beispielsweise die Verkennung der Beweislast (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 139; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, §529 Rdnr.3; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 529 Rdnr.2.). Diese Neuregelung hat dabei nicht die Zulässigkeit neuer Beweismittel oder neuen Tatsachenvortrages zum Gegenstand, sondern zielt auf eine Stärkung des erstinstanziichen Erkenntnisprozesses, indem die Feststellung der Tatsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen von dem Berufungsgericht überprüft und selbst neu vorgenommen werden dürfen. Eine vom Beweisergebnis des Amtsgerichts abweichende Bewertung ist danach nur möglich, wenn dessen Tatsachenfeststellung fehlerhaft gewesen ist, das heißt entweder Beweisantritte übergangen oder die Beweiswürdigung selbst in dem oben genannten Umfang fehlerhaft ist, so dass Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung begründet sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Zeugin … bekundet, dass die Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt habe. Jedoch hat das Amtsgericht dargelegt, weshalb es der Aussage der Zeugin nicht zu folgen vermag. Die insofern vom Amtsgericht ausgeführten Argumente überzeugen auch. Die – 75 Jahre alte – Zeugin, die nach eigenem Bekunden nie einen Führerschein besessen hat, will den Blinker nicht nur gehört, sondern auch den „Pfeil“ gesehen haben. Dass ein Beifahrer – ohne besonderen Anlass – derart auf das Fahrverhalten des Fahrzeugführers achtet, ist bereits ungewöhnlich. Noch ungewöhnlicher erscheint es bei einer Person, die selbst kein Fahrzeug führen darf. Hinzu kommt, dass sie derartige Angaben an der Unfallstelle nicht gemacht hat. Berücksichtigt man ferner, dass die Zeugin als Mutter der Beklagten zu 1) ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, im Übrigen der Kläger nach seinen Angaben keinen Blinker wahrgenommen hat, so ist die Aussage der Zeugin ^^H zur Beweisführung nicht ausreichend. Das danach allenfalls bestehende non-liquet geht zu Lasten des Widerklägers, welchem die Beweisführung obliegt.
Da mithin dem – nicht unerheblichen – Verschulden der Beklagten zu 1) und der vom Fahrzeug des Widerklägers ausgehenden Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr seines Motorrades gegenübersteht, ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht diese gänzlich hat zurücktreten lassen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang gegeben. Gleichzeitig wird angefragt, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
…
Vizepräsident des Landgerichts
Guten Tag,
das kam mir doch gleich bekannt vor:
http://ra-frese.de/2009/11/04/haftungsabwagung-linksabbieger-gegen-uberholer/
Schön, dass auch diese Klassiker hier aufbereitet werden.
Die Auffassung zum „fiktiven“ Nutzungsausfall ist noch mehrfach bestätigt worden. Ich habe gerade wieder einen aktuellen Fall, in dem hierüber zu Lasten der HUK geurteilt werden muss, weil außgerichtlich keine Einsicht vorhanden war…
Hallo Herr Kollege F.
Sie können davon ausgehen, dass bei Urteilen aus Heinsberg und Umgegend in der Regel Sie „mitgewirkt“ haben. Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie „alte Bekannte“ hier treffen. Je mehr derartige Urteile verbreitet werden, umso besser, meine ich.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
Interessant ist hier die Zusprechung von “fiktivem Nutzungsausfall”
Ich halte hier den Nutzungsausfall schon konkret abgerechnet, da das mit Totalschaden nicht mehr fahrbereit gewesen sein dürfte. Der tatsächliche(!) Ausfall ist dann durch das Gutachten nachgewiesen.
Hallo Herr Kollege Kampmann,
fiktive Schadensabrechnung heißt doch immer Abrechnung auf der Basis des Gutachtens, so dass bei fiktiver Abrechnung immer das Gutachten die Basis ist. Das ist bei Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen auch nicht anders. Deshalb meine ich, dass Willi Wacker zutreffend von fiktivem Nutzungsausfall ausgehen durfte. Konkret ist dieser abgerechnet, wenn die Reparaturkostenrechnung über die Zeit der Reparatur vorgelegt wird.
Mit koll. Grüßen
F-W Wortmann
Sehe ich auch so.
Beim Totalschaden verlangen Kfz-Haftpflichtversicherer oftmals einen Nachweis bezüglich Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Das ist zwar grundsätzlich falsch, da für den Anspruch nur der Nutzungswille beim Eintritt des Schadensereignisses maßgebend ist und der ja bereits durch entsprechende Nutzung des Fahrzeugs zum Schadenszeitpunkt bewiesen ist.
Nachdem Versicherer der Schadenverursacher und viele Anwälte der Geschädigten hier trotzdem Hand in Hand arbeiten, haben sich zwei Abrechnungsformen etabliert:
1. Den Ausgleich von Nutzungsausfall mit Nachweis der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Das kann man als „konkrete Abrechnung“ bezeichen.
2. Das Erstatten von Nutzungsausfall auf Grundlage des Gutachtens ohne Beschaffungsnachweis eines Ersatzfahrzeuges als „fiktive Abrechnung“.
ich unterscheide in der Praxis nur zwischen
– Nutzungsausfall bei konkreter Abrechnung des Fahrzeugschadens und
– Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens.
Nutzungsausfallentschädigung selbst kann nach meinem Verständnis für die Rechtsprechung nicht fiktiv beansprucht werden, sonst könnte man ja auch Mietwagenkosten fiktiv geltend machen.
Nachzuweisen ist immer, dass das Fahrzeug tatsächlich unfallbedingt ausgefallen ist.
Ist das Fzg. nicht fahrbereit/verkehrssicher, ist dieser Nachweis m.E. bereits mit Übersendung des Gutachtens erbracht. Die Dauer bzw. das Ende des zu entschädigenden Ausfalls kann dann nachgewiesen werden durch Bestätigung des SV, der Werkstatt oder Vorlage der Rechnung, Fzg-Schein, Zeugen, …
Bei fahrbereiten Fzg. trotz Unfallschaden fällt tatsächlich kein Ausfall an, der zu entschädigen wäre. NA gibts dann, wenn tatsächlich repariert wird weil es während der Reparatur tatsächlich nicht genutzt werden konnte, Nachweis wie oben.
Die Probleme mit den Versicherern bei dieser Schadensposition wg. Nutzungswille und -möglichkeit, Zeit für Schadenfeststellung, Überlegung, Vorfinanzierungmöglichkeit, Schadenminderungspflicht usw. sind andere Baustellen und betreffen meist die Dauer der Entschädigung.
Unfallbedingter Nutzungsausfall und seine Dauer sind m.E. rein tatsächliche Fragen, wie lange und wie hoch der Ausfall zu entschädigen ist, sind dann die rechtlichen.
Mit Grüßen aus Dortmund
Dirk Kampmann