AG Heinsberg entscheidet zu der Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 9.1.2012 – 36 C 92/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal wieder ein Nutzungsausfallentschädigungsurteil  aus Heinsberg am Niederrhein. Es ging um den Nutzungsausfall für ein verunfalltes Kraftfahrzeug, das durch den Unfall Totalschaden erlitt. Der Nutzungswille war vom Geschädigten vorgetragen worden. Die Beklagte hat dem nicht substantiert widersprochen. Das Gericht musste daher von dem klägerischen Vortrag ausgehen.  Hinsichtlich der Zinsen ist das Urteil nicht korrekt, denn der Schadensersatz ist sofort fällig. Das hat auch bereits der BGH im 130%-Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – entschieden. Kann der Geschädigte Wiederherstellung der beschädigten Sache nach § 249 I BGB bzw. den dafür erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen, so tritt   die Fälligkeit sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung ein. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Das ist beim Schadensersatz nach § 249 sofort in der logischen Sekunde nach der Kollision. Dass der Schadensersatz dann der Höhe nach noch nicht feststeht, ist nicht entscheidend. In dem Augenblick, in dem der Schädiger von der Höhe des von ihm angerichteten Schadens Kenntnis erlangt, z.B. mit der Übersendung des Gutachtens und des Forderungsschreibens, tritt Fälligkeit ein. (vgl. BGH ZfS 2009, 79 ff). Die Haftpflichtversicherer – und leider auch die Gerichte – vergessen häufig diese Rechtsprechung des BGH.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

36 C 92/11

Amtsgericht Heinsberg

IM NAMEN DES VOLK E S

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
09.01.2012

durch die Richterin am Landgericht …

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 322,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.186,72 € vom 27.07.2011 bis zum 15.09.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvegütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von weiteren 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2011 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger kann weitere 322,- € gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG von dem Beklagten ersetzt verlangen.

Auf dem eingetretenen und unstreitig zu 100 % von dem Beklagten zu ersetzenden Unfallschaden aus dem Verkehrsunfall vom 25.06.2011  hat der Beklagte den Fahrzeugschaden mit 1.700,- €, die Gutachterkosten in Höhe von 461,72 € und eine Unkostenpauschale von 25,- € gezahlt.

Der Beklagte ist darüberhinaus verpflichtet, auch die der Höhe nach unstreitigen 322,-€ Nutzungsausfallentschädigung zu ersetzen. Der Kläger kann trotz nicht nachgewiesener Ersatzbeschaffung eines Pkw auf Grund des Totalschadens für die Zeit der Wiederbeschaffung, die der Gutachter mit 14 Tagen angesetzt hat, Nutzungsausfall verlangen. Der Beklagte hat unstreitig gelassen, dass der Kläger seinen Pkw ohne den Verkehrsunfall weitergenutzt hätte (siehe Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.11.2011, dort Seite 2 2. Absatz). Damit liegt ein Nutzungswille des Klägers vor, der durch den Unfall und den Totalschaden beeinträchtigt ist und nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen ausgeglichen werden kann.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zinsen gemäß den §§ 286, 288 BGB und zwar seit dem 27.07.2011. Der Beklagte hat das Aufforderungsschreiben unstreitig mit e-mail vom 12.07.2011 erhalten. Die Frist ist angemessen. Zuvor war bereits der Versicherungsnehmer selbst aufgefordert worden, den Schaden zu begleichen. Dies geschah mit Schreiben vom 7.07.2011. Im übrigen war dem Versicherungsnehmer des Beklagten seit dem Unfall bekannt, dass er für diesen Schaden einzustehen hat und er hätte seine Versicherung bereits vorab hierüber informieren können, um eine zügige Regulierung zu gewährleisten. Dies geht ebenfalls zu Lasten des Beklagten. Soweit der Kläger Zinsen seit 15.07.2011 verlangt, ist die Frist von einer Woche an den Versicherungsnehmer aber zu kurz bemessen. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Die Klage war des weiteren abzuweisen, soweit der Kläger 115,- € Ummeldekosten und weitere 5,- € Kostenpauschale verlangt. Das Gericht hält nach wie vor eine Unkostenpauschale von 25,- € für angemessen und ausreichend. Die Ummeldekosten sind nicht erstattungsfähig, da der Schaden noch nicht eingetreten ist, sondern erst zukünftig zu erwarten. Ersatz kann aber erst bei Eintritt des Schadens verlangt werden.

Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nach einem Streitwert von 2.508,72 € in Höhe von 316,18 € abzüglich gezahlter 272,87 € gleich 43,31 € gemäß den §§ 286, 280 ff BGB verlangen. Es ist die durchschnittliche Gebührenhöhe von 1,3 angemessen. Ein geringfügig höherer Aufwand durch die Ermittlung des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers kann keine Gebührenhöhe von 1,5 rechtfertigen. Dadurch wurde die Angelegenheit nicht überdurchschnittlich schwierig, sondern es gab lediglich zusätzlichen geringfügigen Schriftverkehr, der noch durch die 1,3 Gebühr abgedeckt ist. Zinsen sind aber auch insoweit seit 27.07.2011 angefallen, da auch dieser Anspruch unter Fristsetzung geltend gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser befand sich mit der Zahlung des Schadensersatz seit 27.07.2011 in Verzug. Dies war ein Monat nach dem Verkehrsunfall. Diese Zeit ist für die Regulierung angemessen und ausreichend. Es handelte sich um einen einfachen Fall, der durch das Mitwirken des Versicherungsnehmers des Beklagten ohne weiteres innerhalb dieser Zeit bearbeitet werden konnte. Die Zahlung am 15.11.2011 fast fünf Monate nach dem Verkehrsunfall ist auf jeden Fall viel zu spät.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung, die keinen Gebührensprung ausgelöst hat, weshalb die Kosten insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: bis 6.12.2011: 2.628,72 €
.                       danach:     442,– €

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Eine Antwort zu AG Heinsberg entscheidet zu der Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 9.1.2012 – 36 C 92/11 -.

  1. RA Kampmann sagt:

    Beim Totalschaden können „wegen der Entziehung einer Sache“ gem. § 849 gesetzliche Zinsen (4%) ab Unfalltag bis zum Eingang der Ersatzzahlung verlangt werden, allerdings nicht neben Nutzungsausfall.

    Verzugszinsen erst nach der Schadensbezifferung mit Fristsetzung gegenüber Schädiger/seiner Versicherung zzgl. einer angemessenen Prüfungszeit, die je nach Gericht unterschiedliche angemessen sein kann.

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