Mit einem Stuhlurteil vom 06.10.2009 (70 C 250/09) hat das AG Forchheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 419,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich Ziff. 1 des Urteiltenors wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 auf das Protokoll vom 06.10.09 Bezug genommen.
Protokoll:
…….
Sodann führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein.
Klägervertreter beantragt daraufhin Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes vom Beklagtenvertreter vom 05.10.2009.
Das Gericht gibt sodann gegenüber den Parteienvertretern bekannt, dass es grundsätzlich weiterhin in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Bamberg weiterhin an der sog. Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage i. S. d. § 287 ZPO festhält.
Auf dieser Grundlage erläutert das Gericht sodann den aus seiner Sicht hier noch erstattungsfähigen Betrag.
Vorliegend werden klägerseits noch die Erstattung von Mietwagenkosten hinsichtlich eines als solchen unstreitigen Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in G. auf der S.-straße geltend gemacht sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, welche aus dem gesamten Gegenstandswert bezüglich der Schäden aus dem oben genannten Unfall resultieren.
Auf Grundlage der Schwacke-Liste 2008 nimmt das Gericht folgende Berechnung vor:
Auszugehen ist hier vom Postleitzahlengebiet 913 aufgrund des Ortes der Anmietung des streitgegenständlichen Mietfahrzeugs. Da es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen VW Polo 1,9 TDI mit 74 kW handelte, ordnet das Gericht hinsichtlich der Klasseneinteilung der Schwacke-Liste vorliegend das Fahrzeug in die Klasse 4 ein.
Ausgehend davon sind Mietwagenkosten im unstreitigen Zeitraum zwischen dem xx.xx.2008 und einschließlich dem xx.xx.2008, mithin 13 Tage grundsätzlich erstattungsfähig.
Auf Grundlage der Schwacke-Liste ergibt sich somit ein Grundbetrag in Höhe von 981,95 €, errechnet aus einer Wochenpauschale in Höhe von 489,35 € sowie zweimal 3 Tagespauschalen in Höhe von jeweils 246,30 €. Das Gericht legt dabei jeweils den sog. Modus zu Grunde, soweit ein solcher in der Schwacke-Liste nicht vorhanden ist, wird vom sog. arithmetischen Mittel ausgegangen.
Sodann wird ein Abzug von 3 % für Eigenersparnis vorgenommen, hier 29,46 €.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht auch einen sog. Unfallersatzaufschlag in Höhe von 20 % für angemessen. Dies insbesondere deswegen, weil hinsichtlich unfallspezifischer Mehraufwendungen substantiierter Vortrag klägerseits vorliegt und nicht zuletzt deswegen, weil das angemietete Fahrzeug unstreitig am Tag des Unfalles, nämlich dem xx.xx.2008, angemietet wurde. Somit ergibt sich ein Aufschlag von 190,5 €.
Weiterhin hält das Gericht, nicht zuletzt, weil die Schwacke-Liste diesbezüglich besondere Ausweisungen trifft, Zuschläge für Zustellen und Abholen in Höhe von 25,00 €, Zusatzfahrer in Höhe von 13 x 20,00 € = 260,00 € sowie für Haftungsbeschränkungen in Höhe von 264,00 € (einmal 132,00 € Wochenpauschale + zweimal 66,00 € jeweils 3 Tagespauschalen) für angemessen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen bezüglich der Erstattbarkeit der Zusatzfahrerkosten ist auszuführen, dass das Fahrzeug bereits am Unfalltag nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Lebensgefährtin benutzt wurde. Im Übrigen sind die tatsächlichen Voraussetzungen diesbezüglich beklagtenseits nicht bestritten worden.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich nun ein erstattbarer Betrag von insgesamt 1.692,00 €.
Zieht man davon den auf die Mietwagenkosten unstreitig erstatteten Betrag von bereits 1.297,34 € ab, ergibt sich vorliegend, dass dem Kläger bezüglich Ziffer 1 seines Antrags noch ein Betrag von 394,65 € zuzusprechen wäre.
Hinsichtlich Ziffer 2 des klägerischen Antrages ergibt sich ein zusprechbarer Betrag in Höhe von 661,2 € ausgehend von einem nun geänderten Gegenstandswert aufgrund der vom Gericht niedriger angesetzten Mietwagenkosten in Höhe von 7.964,86 €.
Auf Grundlage der Darlegungen und angestellten Berechnungen schlägt das Gericht den Parteienvertretern den Abschluss eines Vergleichs vor.
Eine gütliche Einigung kommt jedoch nicht zu Stande, da der Beklagtenvertreter insofern seine Zustimmung nicht erteilt.
Das Gericht kündigt sodann an, aufgrund der obigen Erwägungen noch heute eine streitige Endentscheidung im Lauf des Sitzungstages treffen zu können und zu wollen.
Klägervertreter verzichtet dann auf einen weiteren Schriftsatznachlass hinsichtlich des Beklagtenvertreterschriftsatzes vom 05.10.2009.
Klägervertreter weist das Gericht sodann darauf hin, dass es bei der oben angestellten Berechnung die Kosten für Zustellen und Abholen nur einmal in Ansatz gebracht hat, diese aber tatsächlich zweimal angefallen sind.
Daraus ergibt sich folgende Änderung:
Der erstattungsfähige Betrag erhöht sich um 25,00 €. Somit ist vorliegend grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 1.717,00 € als erstattungsfähig anzusehen.
Abzüglich der bereits erstatteten Kosten ergibt sich noch ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 419,67 €.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 ergibt sich allerdings keine Änderung zum errechneten Betrag, da die Erhöhung insofern zu keinem Gebührensprung führt.
Das Gericht gibt daher nochmals bekannt, am Ende des Sitzungstages ein Stuhlurteil auf der Grundlage der soeben angestellten Berechnungen zu treffen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe ist beabsichtigt, gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 auf die soeben ins Protokoll diktierten wesentlichen Gründe abzustellen.
Eines Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 vorliegend nicht, da aufgrund der Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel für keine der Parteien gegeben sein wird.
Klägervertreter stellt sodann den Antrag aus dem Schriftsatz vom 30.03.2009.
Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung gemäß Schriftsatz vom 08.05.2009.
Beschluss:
Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung.
Bei erneutem Aufruf der Sache ist niemand erschienen und es wird sodann im Namen des Volkes folgendes
ENDURTEIL
unter Bezugnahme auf den Tenor verkündet: