Das Amtsgericht Mannheim hat durch den Amtsrichter der 1. Zivilabteilung die beklagte Haftpflichtversicherung HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter a.G. in Coburg durch Urteil im schriftlichen Verfahren am 11.12.2009 ( 1 C 230/09 ) verurteilt, an die Klägerin 138,93 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 39,– Euro nebst Zinsen hinsichtlich der Rae. H. & Partner freizustellen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat auf Hinweis des Gerichtes trotz erheblicher Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausdrücklich erklärt, die Zuständigkeit nicht zu rügen.
Die Klage ist auch überwiegend begründet.
Die Klägerin hat aufgrund ihr abgetretenen Rechts ihres Vertragspartners A.S. gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der ihr dem Zedenten berechnetzen Gutachterkosten, soweit diesem selbst ohne Abtretung ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte.
Nachdem die Klägerin eine Kopie der „Sicherungs-Abtretung“ vorgelegt hat, hat die Beklagte sich hierzu nicht erklärt, so dass von der Richtigkeit der Urkunde auszugehen ist. Nachdem ebenso unbestritten geblieben ist, dass der Zedent den Rechnungsbetrag nach Fälligkeit nicht bezahlt hat, ist die Klägerin nach dem Inhalt der Abtretungsurkunde berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Zedenten als Geschädigten auf Ersatz seines gesamten Schadens und in diesem Zusammenhang auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Die von der Klägering berechneten Sachverständigenkosten überschreiten nicht den nach § 249 Abs. 1 BGB zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen und nicht den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand erforderlichen Geldbetrag, worauf vorliegend abzustellen ist ( BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/o6 -).
Nicht zu ersetzen ist allerdings der in der Rechnung der Klägerin enthaltene Mehrwertsteuerbetrag. Insoweit ist dem Zedenten kein Schaden entstanden, da entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon auszugehen ist, dass er als Taxiunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Aus der Rechnung der Klägerin verbleibt demnach ein Nettobetrag von 477,41 Euro.
Dass diese Kosten nicht erforderlich waren, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch sonst irgendwie.
Der Zedent war berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dass ihm nicht ein Anspruch auf Ersatz des vollen berechneten Nettobetrages zusteht, kann weder den Ausführungen der Beklagten entnommen werden noch ergibt es sich ansonsten.
Dass die Klägerin ihr Honorar an der Schadenshöhe orientiert pauschaliert, steht der Erforderlichkeit nach der BGH-Rechtsprung nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 f; BGH VersR 2006, 1131). Dass die Höhe für den Zedenten erkennbar und vermeidbar überhöht war, ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten bzgl. Gesprächen des Vorsitzenden des BVSK, zumal deren Inhalt und Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht hinreichend dargelegt ist. Auch die Feststellungen des BVSK und dessen Absprachen mit der Beklagten sind ohne Bedeutung. Sie binden weder Mitglieder des BVSK noch die Klägerin als Nichtmitglied und sind erst recht für den Zedenten als Unfallgeschädigten ohne Bedeutung.
Dass über das pauschalierte Sachverständigenhonorar hinaus die Kosten für Lichtbilder, Schreibgebühr/Bürokosten und Porto/Telefon verlangt werden, steht ebenfalls nicht der Erforderlichkeit der Kosten entgegen. … Es ist nicht erkennbar, dass die Berechnung und der Anfall solcher Kosten für den Unfallgeschädigten nicht erforderlich waren. …
Die zugesprochenen Verzugszinsen ergeben sich aus dem Gesetz. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorl. Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 713 ZPO.
So der Amtsrichter des AG Mannheim.
Interessant sind die Ausführungen des Amtsrichters hinsichtlich der Messbarkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten mit Honorartabellen des BVSK oder Gesprächsergebnissen des BVSK mit der Beklagten ( vgl. drittletzter Absatz des wiedergegebenen Urteils). Der Amtsrichter hat eindeutig festgestellt, dass derartige Absprachen ohne Bedeutung sind. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Hallo Willi Wacker,
den Ausführungen in Deinem „Abspann“ unter dem Urteil kann eigentlich nichts mehr hinzugefügt werden. Endlich hat einmal ein Richter den Mut gehabt, in ein Urteil zu schreiben, dass die BVSK-Vereinbarung mit der HUK-Coburg schlicht und ergreifend ohne Bedeutung ist. Dies gilt sowohl für BVSK-Mitglieder als auch für Nichtmitglieder. Warum ist sie dann überhaupt getroffen worden? Eine Vereinbarung ohne Bedeutung macht keinen Sinn. Prima insoweit das Urteil.
MfG Werkstatt-Freund
Hallo Willi,
es gibt sie also doch noch, die Urteile wegen gekürzter Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg. War ja lange Zeit still diesbezüglich. Wieder ein schönes Urteil und du hast es ja selbst geschrieben auch noch gegen den BVSK. Eigentlich müssten dem doch die Mitgleider reihenweise weglaufen, wenn die Vereinbarungen ihres Vorsitzenden mit der HUK-Coburg ohne Bedeutung sind und das auch noch in einem Urteil geschrieben steht.
Grüße nach Mannheim
Hallo Willi Wacker,
insofern eine saubere Ausführung des Amtsgerichts zum Thema BVSK bzw. zu den Gesprächsergebnissen des BVSK-Vorsitzenden und der Beklagten.
Ebenfalls ein schöner Hinweis seitens des Gerichts zur Verbindlichkeit der BVSK-Tabelle gegenüber den eigenen Mitgliedern, Nichtmitgliedern und – den alles entscheidenden – Geschädigten.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Hallo Werkstatt-Freund, hallo Friedhelm S., hallo Gottlob Häberle,
ihr habt ja alle so recht. Der erkennende Richter hat wirklich zutreffend in das Urteil geschrieben, was von der Honorarvereinbarung zwischen HUK-Coburg und BVSK zu halten ist, nämlich gar nichts!
Aus dem Grunde ist das Urteil hier auch eingestellt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Sorry Willi
dem allgemeinen Lob kann ich mich nicht anschliessen!
Das Urteil ist bezüglich der Teilklageabweisung offensichtlich falsch!
Das Gericht hat die Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und SV fehlbeurteilt!
Abgetreten,ob zur Sicherheit,erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt ist ein Teilbetrag des iSv §249 BGB erforderlichen Geldbetrages in HÖHE der Bruttogutachterkosten;
die Parteien der Abtretungsvereinbarung haben zum Ziel,die Bruttowerklohnforderung des Zessionars zu sichern,oder zu erfüllen!
Gerade beim vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten,dem kein Schadensersatzanspruch bezüglich der Mehrwertsteuer zusteht,verfolgt die Abtretung das Ziel,dem Zessionar eine Teilforderung in Höhe der Bruttogutachterkosten zu übertragen.
Übertagen wird nicht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten–der besteht ja nur netto–
sondern ein Teilbetag des dem Vorsteuerabzugsberechtigten nur netto zustehenden Gesamtschadensersatzbetrages in Höhe der Bruttogutachterkosten!
Nur in dieser Auslegung des Parteiwillens hat die Abtretungsvereinbarung mit einem Vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten den zwischen den Parteien zweifelsohne gewollten Erfolg,die Bruttowerklohnforderung des SV zu sichern(Sicherungsabtretung)oder zu erfüllen(Abtretung an Erfüllungs statt)!
Wird der Zedent nach der Abtretung insolvent und kann er deshalb den geschuldeten Werklohn nichtmehr zahlen,so soll
der Zessionar doch unzweifelhaft aus der Abtretung beim Schuldner in voller Rechnungshöhe,also insbesondere einschliesslich Mwst. seine Forderung befriedigen können.
Unter der falschen Rechtsansicht dieses Gerichts wäre das nicht möglich,weil die Abtretung den mehrwertsteueranteil nicht erfasst.
Diese Sichtweise ist aber eindeutig falsch,denn sie missachtet den Grundsatz,dass schuldrechtliche Vereinbarungen wie die Abtretung im Zweifel so auszulegen sind,dass der von den Parteien gewünschte Erfolg damit auch eintritt.
Regensburger Richter machen es in vergleichbaren Fällen
richtiger.
Klingelingelingelts
Hallo Glöckchen,
ich sehe das anders. Sorry, dass ich Dir widersprechen muss, was ich ungern tue:
1. hatte ich das Urteil eingestellt wegen des Hinweises des Richters zu der BVSK-Absprache.
2. meine ich, dass der SV dem Kunden eine Honorarrechnung mit USt. übersandt hatte. Diese Honorarrechnung endete mit 477,41 Euro plus USt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich gezahlt 338,48 Euro ( ohne USt., da der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist). Abgetreten wurde jedoch die gesamte SV-Honorarrechnung i.H.v. 477,41 + USt. Gerechtfertigt war der reine Rechnungsbetrag von 477,41 Euro, so dass die Differenz von 138,93 ( 477,41 – 338,48 ) zuzusprechen waren. Abgetreten werden konnten nur 477,41, da nur diese dem Geschädigten zustanden. Mithin konnte auch nur dieser Teil durch die Abtretungsvereinbarung angenommen werden und damit auch nur in dieser Höhe klageweise geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuerbetrag war daher zu viel eingeklagt worden.
Zu einer Auslegung der Abtretungsvereinbarung kommt man m.E. nicht mehr, da für eine Auslegung kein Platz ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi
…oh Willi,
was ist denn das?
„Abgetreten wurde jedoch die gesamte SV-Honorarrechnung i.H.v. 477,41 + Ust.“
Wie tritt man denn eine Rechnung ab?
Entweder
– der Geschädigte hat seine gesamten Schadenersatzansprüche an den SV abgetreten (nicht so gut)
oder
– er hat seine Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der SV-Rechnung abgetreten (dann kann SV brutto einklagen)
oder
– er hat seinen Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten abgetreten (dann kann SV nur netto einklagen)
Letzteres bietet die wenigsten RDG-Angriffsflächen, die zweite Lösung sichert die Gesamtrechnung und ist m.E. auch völlig problemlos RDG-konform.
Solange wir den Wortlaut der Abtretung nicht kennen, ist die hier geführte Diskussion Kaffeesatzleserei.
Hallo Herr Joachim Otting,
Sie haben recht. Da habe ich etwas flapsig auf den Kommentar unseres Mitlesers Glöckchen geantwortet. Richtig ist selbstverständlich, dass nicht eine Rechnung (mit oder ohne USt.), sondern eine Forderung abgetreten werden kann, § 398 BGB. Insoweit hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Schadensersatzposition Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Da der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt war, konnte er natürlich nur die ihm zustehenden 477,41 Euro abtreten. Wie die Abtretungsvereinbarung im Einzelnen aussah, weiß auch ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
und ein schönes Wochenende
Ihr Willi Wacker
Hi Willi
der Joachim hat´s noch prägnanter als ich gesagt!
Das Urteil ist falsch!
Zuvieleingeklagt ist die Mwst.nur,wenn sie in diesem Fall vom Kunden bereits bezahlt war,sonst nicht!
Die Abtrittsformulierungen die ich kenne haben ALLE zum Ziel,die Werklohnforderung zu sichern,oder sie zu erfüllen.
Die Zielkonforme Auslegung selbst unpräziser Formulierungen ist im allgemeinen Schuldrecht verankert!
Klingelingelingelts
Hallo Glöckchen, hallo Joachim Otting,
bei so viel juristischer Kompetenz will ich mich geschlagen geben.
Gleichwohl bin ich der Meinung, dass das Urteil eingestellt werden musste, weil das Gericht völlig ohne BVSK auskommt.
Ein schönes Wochenende wünscht Euch
Euer Willi