Mit Entscheidung vom 02.02.2010 (25 C 6520/09) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a.G. durch das Amtsgericht Nürnberg – wieder einmal – zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Urteilsbegründung enthält einen wichtigen Hinweis zum „leidigen Thema“ BVSK.
„…Im Übrigen kann schon nicht im Ansatz festgestellt werden, dass sich aus einem Gespräch der Beklagten und anderer Versicherungen mit dem BVSK eine übliche Vergütung für Sachverständigengutachten entwickelt hätte…“
Diese richterliche Feststellung sollte in keiner Urteilsbegründung fehlen.
Aus den Gründen:
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2009 zu bezahlen.
II. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 200,66 EUR festgesetzt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 7,17 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,66 EUR aus dem Verkehrsunfall, den Herr … mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verursacht hat, zu. Zwischen den Parteien ist die Haftungsquote von 100 Prozent unstreitig.
Die Beklagte schuldet weitere 200,66 EUR für die Kosten des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen … . Dieser hat für sein Gutachten in der Rechnung vom 21.4.2009 einen Betrag von 603,45 EUR berechnet, während die Beklagte lediglich 402,79 EUR bezahlt hat.
Die Kosten für ein Kraftfahrzeug-Sachverständigengutachten sind im Haftpflichtschadensfall gem. § 249 BGB erstattungsfähig. Nach schadensrechtlichen Grundsätzen steht die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten. Gegebenenfalls sind selbst überhöhte Kosten erstattungsfähig, es sei denn, es liegt ein Mitverschulden gem. § 254 BGB vor (vgl. AG Nürnberg, Az. 12 C 9433/08, Urteil vom 20.2.2009; OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, Az. 4 U 49/05).
Zu einem Mitverschulden des Klägers fehlt seitens der Beklagten jeglicher Sachvortrag. Ein solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es ist weder Aufgabe des Geschädigten, zwischen verschiedenen Gutachtern Preisvergleiche anzustellen, noch ist dies möglich. In einer Vielzahl der Fälle richtet sich die Gebühr des Sachverständigen letztendlich nach dem Ergebnis, da die Gebühren als Prozentsatz der notwendigen Schadensbeseitigungskosten festgesetzt werden.
Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass einem unerfahrenen Geschädigten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung aufkommen müssten.
Vorliegend hält sich die Abrechnung des Sachverständigen im Übrigen im Rahmen der BVSK Honorarbefragung 2008/2009. Bei einem Schaden von netto 2.608,03 EUR ergibt sich danach üblicherweise eine Spanne zwischen 346,00 bis 398,00 EUR im Grundhonorar. Der Sachverständige … hat 350,00 EUR verlangt und bewegt sich damit an der unteren Grenze der Honorarbefragung.
Der Verweis der Beklagten auf ein Gesprächsergebnis mit dem BVSK ist schon deshalb unerheblich, da dort eine Honorarbefragung aus den Jahren 2005/2006 zugrunde gelegt wird. Im Übrigen kann schon nicht im Ansatz festgestellt werden, dass sich aus einem Gespräch der Beklagten und anderer Versicherungen mit dem BVSK eine übliche Vergütung für Sachverständigengutachten entwickelt hätte.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 4.4.2006, X ZR 122/05) ist grundsätzlich eine Pauschalierung der Gutachtergebühr nach der Höhe der Schadensbeseitigungskosten nicht zu beanstanden.
Auch für den Fall, dass sich aus der Honorarbefragung der BVSK 2008/2009 nicht eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 BGB erkennen ließe, ist jedenfalls eine Bestimmung des Honorars gemäß § 315 BGB nach dem Ergebnis dieser Befragungsauswertung nicht unbillig und nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die abgerechneten Nebenkosten, die sich sämtlich im Rahmen der Honorarbefragung bewegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Eigentlich kann es ja recht einfach sein…
Es ist umso erstaunlicher, dass sich Urteile teilweise extrem unterscheiden.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
das liegt daran, dass hinter jedem Urteil ein Richter, eine Richterin oder ein Kollegialgericht, also mehrere Richter/-innen stehen. Irren ist nun mal männlich (äh: menschlich!). Nicht jeder Richter, nicht jede Richterin ist auch firm im Schadensersatzrecht bei Verkehrsunfällen. Manche lassen sich von seitenlangen Schriftsätzen der Versicherungsanwälte irritieren, obwohl diese Schriftsätze teilweise neben der Sache liegen.
Wo Menschen arbeiten passieren Fehler. Kein Mensch ist fehlerfrei.
Deshalb ist es auch gut, dass es die Möglichkeit gibt, Urteile in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen, wobei die Anzahl der überprüfenden Richter/innen immer größer wird. Von 1 über 3 zu 5.
Noch einen schönen Abend
Dein Willi
Hi Hans Dampf,
meines Erachtens ist folgender Absatz des Urteils der entscheidende:“… Die Kosten für ein Kraftfahrzeug-Sachverständigengutachten sind im Haftpflichtschadensfall gem. § 249 BGB erstattungsfähig. Nach schadensrechtlichen Grundsätzen steht die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten. Gegebenenfalls sind selbst überhöhte Kosten erstattungsfähig, es sei denn, es liegt ein Mitverschulden gem. § 254 BGB vor (vgl. AG Nürnberg, Az. 12 C 9433/08, Urteil vom 20.2.2009; OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, Az. 4 U 49/05)…“
Der Richter hats erfasst. Im Schadensersatzrecht gilt § 249 BGB und ggfs. § 254 BGB, wenn ein Mitverschulden vorliegen sollte. Wenn der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes die Einholung eines Gutachtens für notwendig erachtet, aus seiner laienhaften Sicht unmittelbar nach dem Unfall, so sind die dadurch entstandenen Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand und als solcher vom Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzen. Unterstellt, den Geschädigten trifft kein Auswahlverschulden bei Beauftragung seines Gutachters, so sind die notwendigen Gutachterkosten erforderlicher Aufwand des Geschädigten, obwohl er die Kosten der Höhe nach nicht beeinflussen konnte. Er hat keine Erkundigungspflicht. Er hat keine Vergleichsmöglichkeit, da es keine einheitlichen „Tarife“ gibt. Er darf also zu Lasten des Schädigers Kosten verursachen, deren Höhe er bei der Beauftragung nicht kennt und auch nicht kennen kann!
Noch einen schönen Karnevalssonntag
Hallo Leute,
Honorarbefragungen des BVSK sind was für die Tonne. Was nutzt eine Honorarbefragung der BVSK-Mitglieder, wenn ohnehin nur 50% der Mitglieder sich danach richten. Was ist mit den Nichtmitgliedern? Sollen die sich danach richten, obwohl sie gar keine Mitglieder sind? Natürlich nicht!
Nahallamarsch für Narren!
Hallo Friehelm
Aber NEIN!!!
Für die Tonne ist das BVSK-HUK Gesprächsergebnis,denn das sind Sonderkonditionen i.S.v. BGH v.20.10.2009 VI ZR 53/09
—-bitte schnellstens LEEEEEESEN!!!!!!
Honorarumfragen sind allenfalls unnötig,schaden aber nicht!
Sie belegen,dass es DAS ÜBLICHE HONORAR garnicht gibt!
Klingelingelingelts
Der F…. eignet sich nicht mal als Sitzungspräsident des 1. KCB. eine Umfrage, mehr ist die „Erhebung“ ja nicht, ist doch ein Witz wenn ich auf die Frage „was berechnest du für einen Grundwert bei XXXX“ und dann lege ich noch die alte Liste dazu damit gleich nachgesehen werden kann was vorher berechnet wurde!!
Eine Erhebung hat andere Kriterien zu erfüllen die die BVSK Liste mit Sicherheit für sich nicht beanspruchen kann.
HUK steht für Haut und Knochen, so aus einer Faschingssendung entnommen