Amtsrichter des AG Hannover verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, allerdings mit bedenklicher Begründung (Urteil vom 5.12.2011 – 519 C 7681/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch noch ein Urteil aus Hannover bekannt. Zunächst beginnt der Amtsrichter mit einer zutreffenden Begründung, dass es nicht auf die Üblichkeit i.S.d. § 631 ff BGB ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB . Die Preiskontrolle ist dann allerdings ganz verfehlt und widerspricht der BGH-Rechtsprechung, wie hier bereits mehrfach darauf hi9ngewiesen wurde. Es ensteht der Eindruck, dass die Rechtsprechung des BGH bei den Instanzgerichten nicht angewandt wird. Oder sollten die erkennenden Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ständig auf die unzutreffenden Schriftsätze der Anwälte der HUK-Coburg hereinfallen?  Der Vortrag, dass die Sachverständigenkosten an dem JVEG zu messen seien, ist durch den BGH zurückgewiesen worden (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [ = BGH DS 2007, 144]) .  Gleichwohl wird dieser – unerhebliche – Vortrag immer wieder von den Anwöälten der HUK-Coburg gebracht. Ebenso hat der BGH in der vorbezeichneten Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Preiskontrolle zu unterbleiben hat, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat (BGH DS 2007, 144 RN 13). Gerade bei den Sachverständigenkosten, deren Höhe der Geschädigte nicht beeinflussen kann, bewegt sich der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen, wenn er einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beauftragt und ihm ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt. Die Richterschaft – und deshalb werden diese negativen Urteilsbegründungen hier vorgestellt –  sollte genauer ins Gesetz und in die Kommentierungen schauen, damit derartige Fehlbegründungen vermieden werden können.  Beklagte Versicherung war übrigens wieder die HUK-Coburg Allg. Vers. AG in Hannover. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht                                                            Erlassen am: 05.12.2011
Hannover

Geschäfts-Nr.:
519 C 7681/11

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, v. d. d. Vorst. Dr. Weiler, Flaßhoff, Gronbach, Heitmann, Dr. Heroy, Sandig, Lange Laube 20, 30691 Hannover Geschäftszeichen: 11-11-513/233978-C-S133SL

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO nach Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist durch den Richter am Amtsgericht Dr.  am 05.12.2011

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164,12 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

An der Aktiviegitimation der Klägerin bestehen nach erneuter Abtretung der Ansprüche vom 30.09.2011 keine Zweifel. Die Abtretungserklärung genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Abgetreten wurden nur solche Ansprüche, die auf Erstattung der Gutachterkosten zielen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Als Schaden kann die Klägerin die Kosten für das Sachverständigengutachten geltend machen. Diese sind in zuerkanntem Umfang erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Als Grundlage der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung konnte für das Grundhonorar die BVSK-Befragung herangezogen werden. Der Geschädigte ist im Rahmen des Gebots der Wirtschaftlichkeit gehalten, in zumutbarer Weise den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Marktanalyse unter Vergleich verschiedener Angebote durchzuführen ist. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch, der sich vor Einholung eines Sachverständigengutachtens über dessen Kosten informiert, darf sich auf Umfragen eines entsprechenden Berufsverbandes verlassen. Die Ausführungen der Beklagten zur Üblichkeit des Sachverständigenhonorars unter Rückgriff auf das Gesprächsergebnis BVSK 2009 verfangen nicht. Nicht die Üblichkeit des Honorars im Sinne des § 631 Abs. 2 BGB ist entscheidend, sondern allein, ob die Sachverständigenkosten zur Wiederherstellung erforderlich waren.

Das vorliegend geltend gemachte Grundhonorar in Höhe von 434,00 Euro bewegt sich im Rahmen der durchschnittlichen Werte, wie sie in der BVSK-Befragung 2011 ermittelt wurden und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Schadenshöhe bis 3.500,00 Euro liegt der Honorarkoridor, in dem 50-60% der Befragten ihr Honorar berechnen, bei 404,00 -446,00 Euro.

Die separate, neben dem Grundhonorar erfolgende, Geltendmachung von Nebenkosten ist allerdings der Höhe nach geringfügig zu beanstanden. Die in der BVSK-Befragung ermittelten Werte sind als Grundlage einer Beurteilung der Angemessenheit ungeeignet. Anders als beim Grundhonorar für eine Gutachtertätigkeit, kann nämlich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Angemessenheit der als Nebenkosten aufgeführten Beträge aufgrund seiner Alltagserfahrungen beurteilen. Bei den Fotokosten waren dementsprechend höchstens 2,– € für das Original und 1,– € für die Kopie anzusetzen, was sich auf netto 30,- € beläuft statt auf 45,30 €, wie von der Klägerin abgerechnet. Hochwertige Fotoabzüge sind in Zeiten der Digitalfotografie bereits ab 0,10 Euro zu bekommen. Berücksichtigt man Abschreibungen für einen digitalen Fotoapparat und einen geeigneten Drucker sind Kosten von 2,00 Euro für das Original und 1,00 Euro für jeden weiteren Abzug absolut ausreichend (vgl. Amtsgericht Dortmund, 427 C 11141/09, Urteil vom 22.09.2010, bei juris). Die übrigen Positionen waren nicht zu beanstanden. Zwar beliefen sich die Fahrtkosten auf ca. 15 % des Grundhonorars. Dies war allerdings noch akzeptabel im Hinblick darauf, dass für private Sachverständige die Sätze des JVEG nicht maßgeblich sind (BGH NJW-2007, 56 Rdn. 19; Amtsgericht Hamburg-Altona, 314a C 91/11 Urteil vom 26.09.2011, bei juris). Damit ergibt sich ein Nettobetrag von insgesamt 570,69 € zuzüglich 108,43 € MwSt. Auf den Gesamtbetrag von 679,12 € hat die Beklagte außergerichtlich 515,- € gezählt, so dass die Klägerin noch 164,12 € fordern kann.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab Zugang des Schriftsatzes vom 30.09.2011, denn zuvor war die Klägerin mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin konnte auch nicht die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verlangen, weil sie zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung nicht Anspruchsinhaberin war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 11, 713.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

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