Mit Urteil vom 18.09.2008 (15 C 648/08) hat das AG Bielefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,74 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin Zahlung der streitgegenständlichen restlichen Mietwagenkosten In Höhe von 888,74 EUR. Die dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung der Beklagten gemäß den §§ 7 StVG, 3 Pflichtvereicherungsgesetz ist unstreitig. Hinsichtlich, der Schadenshöhe kann die Klägerin Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagen verlangen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall entsprechend der Rechnung der Firma X auf 2.295,74 EUR netto, so dass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der noch streitgegenständliche Restbetrag verbleibt. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld, wonach im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes ein gemäß § 287 ZPO auf 30 % zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, den aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten – und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäftes einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif rechtfertigen.
Den danach als Ausgangspunkt zu Grunde zu legenden Normaltarif schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietspiegels im Raum Bielefeld für den unstreitigen Mietzeitraum von 20 Tagen entsprechend der Rechnung der Firma X auf 1.280,68 EUR. Hinzu kommen der 30 %-ige Aufschlag für unfallersatzbedingten Mehraufwand in Höhe von 384,30 EUR sowie die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 35,30 EUR und 28,56 EUR und ferner die Kosten für Winterreifen in Höhe von 201,60 EUR. Auf Grund der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 21.08.2008 vorgelegten Nachweise sind auch die streitgegenstandlichen Kosten für Haftungsreduzierung und Insassenunfallversicherung zu erstatten. Das verunfallte Fahrzeug ist zudem entsprechend der Darlegung der Klägerin in die Fahrzeuggruppe 5 einzustufen. Nach Abzug eines Betrages in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen, ergeben sich zu erstattende Mietwagenkosten in Höhe von netto 2.295,74 EUR.
Ein Verstoß der Klägerin gegen die ihr aus § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht läßt sich vorliegend nicht feststellen. Dieser ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Klägerin nicht entsprechend dem Schreiben der Beklagten ein Ersatzfahrzeug bei der Firma Europcar angemietet hat. Denn bei Erhalt dieses Schreibens am xx.xx.2008 hatte die Klägerin bereits ein Ersatzfahrzeug bei der Firma X angemietet. Im Hinblick darauf war der Klägerin nicht zuzumuten, für die restliche noch ungewisse Mietdauer anderweitig ein anderes Fahrzeug anzumieten.
Zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin gehören desweiteren auch die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 101,40 EUR.
Soweit das AG Bielefeld.