Mit Datum vom 20.06.2012 (51 C 640/11) hat das Amtsgericht Düsseldorf die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,58 € zzgl. Zinsen verurteilt. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Angebote über das Internet einzuholen. Das Gericht hatte einen Beweisbeschluss erlassen, nachdem ein Sachverständiger ermitteln sollte, zu welchem Preis der Geschädigte ein Fahrzeug hätte anmieten können, wenn er 5 telefonische Auskünfte über die Preise bei den großen Anbietern eingeholt hätte. Aus den ermittelten Preisen hat das Gericht dann das Mittel gebildet. Für das Gericht ist es entscheidend, ob der Geschädigte den Mietpreis auch aus eigener Tasche bezahlt hätte.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx. xx.2010 in D., für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Bei dem Unfall fuhr der Kläger einen 2001 erstmals zugelassenen BMW 320 i touring, 125 KW, 2171 ccm, der der Fahrzeugklasse 7 zuzuordnen ist.
Er mietete am 27.09.2010 während der Reparatur für 3 Tage bei der X Autovermietung bis zum 29. September 2010 einen Mietwagen der Klasse 2. Laut Rechnung vom 01.10.2010 entstanden dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 517,02 €, die er beglich. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten 218,00 €. Den Rest verlangt der Kläger noch.
Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2010 fruchtlos auf, die Mietwagenkosten vollständig auszugleichen..
Der Kläger betont, die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 218,00 € sei nicht ausreichend. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH könne der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Dies seien, auch unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots, die Kosten, die dem örtlich relevanten Markt entsprächen. Dabei könne der sogenannte Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes geschätzt werden.
Andere Mietpreisspiegel seien zur Ermittlung des dem Kläger entstandenen Schadens ungeeignet. Nach der hier einschlägigen Schwackeliste (Liste 09, Fahrzeugklasse 7. Postleitzahlengebiet 415, 3 Tage, Modus) hätten im vorliegenden Fall die erforderlichen Mietwagenkosten 622,61 € betragen. Im Vergleich mit diesem nach der Schwackeliste ermittelten Normaltarif mit den tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten sei sogar zu konstatieren, dass die tatsächlich angefallenen Kosten noch unterhalb dessen lägen, was nach der Schwackeiiste als Normaltarif anzusehen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 299,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2010 zu zahlen.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie meint, hinsichtlich des den ausgeglichenen Betrag in Höhe von 218,00 € überschießenden Teilbetrages fehle es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Kläger habe bei der Anmietung am 27. September 2010 gewusst, dass es erhebliche Unterschiede bei den Mietwagenpreisen gebe. Wenn er dann zu dem hier geltend gemachten erhöhten Tarif anmiete, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Für die Bemessung der Höhe der Mietwagenkosten sei es irrelevant, ob der Kläger einen Wagen der Gruppe 7 gefahren habe. Bei Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 2 sei auch nur eine Mietwagenberechnung der Gruppe 2 zugrundezulegen. Auch wenn die Fahrzeuggruppe 7 maßgeblich gewesen wäre, hätte der Kläger ein Fahrzeug für unter 240,00 € anmieten können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5. September 2011, Bl. 110 f. GA.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 19. Dezember 2011, Bl. 131 ff. GA., sowie auf die Ergänzung vom 25. Februar 2012, Bl. 163 ff. GA., verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur teilweise begründet. Einen höheren Anspruch als dem zuerkannten Betrag kann der Kläger als Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 nicht verlangen.
Der Umfang des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2007, 3782). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Bei der Anmietung eines Mietwagens braucht der Geschädigte zwar keine Marktforschungen zu betreiben. Einige Telefonate mit dem Ziel, das günstigste Angebot einzuholen und wahrzunehmen, sind ihm jedoch zumutbar.
Entscheidend ist, ob der Geschädigte auch dann einen Mietwagen angemietet hätte. wenn er den Preis für die Anmietung aus eigener Tasche hätte bezahlen müssen.
Das Gericht ist nicht der Meinung, dass sich ein Geschädigter auf Internetangebote einlassen muss. Zum Teil wird im Rahmen dieser Verträge von den Kunden verlangt. ihre Bankdaten in den Computer einzugeben. Das Gericht hält dies nicht durchgängig für zumutbar. Darüber hinaus hat sich in der Praxis erwiesen, dass bei Durchführung der Internetangebote doch noch der eine oder andere Kostenbestandteil von den Vermietern verlangt wird.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Kläger vor dem Unfall ein Fahrzeug der Gruppe 7 gefahren und sodann nur ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet hat.
Das Gericht teilt die Ansicht der Beklagten, bei Bemessung der Erforderlichkeit der Aufwendungen im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs seien nur diejenigen Maßstäbe anzulegen, die bei Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 2 zugrundezulegen sind, nicht. Denn dies begünstigt den Schädiger bzw. die Versicherung in einer Weise, die inhaltlich nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei den Fällen wie dem vorliegenden, wenn sogar die Angemessenheit des Mietpreises in Abrede gestellt wird, wenn der Kläger nur einen Mietwagen der Gruppe 2 angemietet hat. In Fällen wie dem vorliegenden hat sich der Einwand der Beklagten, die Mietwagenkosten seien unangemessen hoch, an dem zur vollständigen Kompensation erforderlichen Geldbetrag zu orientieren.
Es hat keine innere Rechtfertigung, eine Klage auf Erstattung von Mietwagenkosten der Gruppe 2 zum Teil abzuweisen mit der Begründung, diese Kosten seien unver-hältnismäßig hoch, wenn ein Fahrzeug der Gruppe 7 hätte angemietet werden kön¬nen. Dass sich der Anspruch des Klägers nach der Gruppe 7 und nicht nach der Gruppe 2 bemisst, wird dann deutlich, wenn man unterstellt, der Kläger habe über- haupt kein Fahrzeug angemietet. Dann hätte ihm Nutzungsausfall zugestanden, und zwar nach der Einstufung seines beschädigten Fahrzeugs (dies wäre im Hinblick auf das Alter des beschädigten Fahrzeugs immer noch die Fahrzeuggruppe 5 gewesen). Der Anspruch auf Bezahlung von Mietwagenkosten als Spiegelbild dieses Anspruchs kann sich nicht dadurch reduzieren, dass ein Fahrzeug einer anderen Gruppe angemietet wird. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 14.02.2012, Bl. 154 f., verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, zu welchem Preis der Kläger ein Fahrzeug der Gruppe 7 (mit Vollkaskoversicherung, Automatik, Zustellung und Abholung sowie Fahrberechtigung der Ehefrau) am 27.09.2010 ohne Inanspruchnahme des Internets, durch 5 Telefonate bei großen Autovermietern im Bezirk D. hätte anmieten können.
Entsprechende Vorgaben hat der Sachverständige telefonisch bei seinen Anfragen bei den Autovermietern durchgegeben.
Der Sachverständige hat in seiner Ergänzung auf S. 3 eine Tabelle gefertigt, die unter Spalte 4 einen rechnerisch falschen Betrag ausweist. Dreimal 94,66 € ergeben 283,98 €. Zu den auf S. 3 der Ergänzung in der Tabelle bezeichneten Preisen hätten die vom Sachverständigen bzw. seiner Hilfskraft angerufenen Autovermieter ein Fahrzeug der Gruppe 7 für drei Tage vermietet.
In Anwendung des § 287 ZPO bildet das Gericht aus den 5 Zahlen ein Mittel, dass 330,58 € ergibt. Abzüglich der von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen in Höhe von 218,00 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 112,58 €, der noch zuzusprechen ist.
Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen.
Gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.