Mit Urteil vom 26.03.2012 (26 O 48/10) hat das Landgericht Stuttgart die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.578,89 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Zur Entscheidung standen 17 Schadenfälle an. Das Gericht hat die Schwacke-Liste angewandt und die Fraunhofer Tabelle abgelehnt. Dabei hat das Gericht vorbildlich die Vorgaben aus den verschiedenen Urteilen des BGH zu diesem Themenbereich umgesetzt.
Aus den Entscheidungsgründen:
A: Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.
I. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der restlichen Mietzinsansprüche aktivlegitimiert.
Sämtliche Abtretungen sind nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beurteilen. Alle Schadensfälle haben sich nach Inkrafttreten des RDG ereignet; ebenso wurden die Abtretungsvereinbarungen sämtlich nach diesem Zeitpunkt getroffen.
Das erkennende Gericht hatte von Anfang an (vgl. Hinweis- und Beweisbeschluss vom 10.01.2011, dort Ziff.l., Bl. 546-558 d.A.) die Rechtsauffassung vertreten, dass vorliegend die jeweilige Abtretung der Mietzinsansprüche durch die Geschädigten an die Klägerin nicht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig ist, da die Tätigkeit der Klägerin, wäre sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren, jedenfalls nach § 5 Abs.1 RDG erlaubt ist. Diese Auffassung wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof (Urt.v. 31.01.2012, VI ZR 143/11) bestätigt. Danach handelt ein Mietwagenunternehmen, jedenfalls wenn die betroffene Forderung dem Grunde nach nicht im Streit steht, innerhalb einer nach § 5 Abs.1 RDG zulässigen Nebentätigkeit, wenn es die Forderungen seiner Kunden aus noch offenen Mietwagenrechnungen einzieht (vgl. ausführlich BGH Urt.v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, auch in Auseinandersetzung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte).
II. Die streitigen 17 Mietwagenrechnungen sind auch der Höhe nach überwiegend gerechtfertigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte – und damit nach erfolgter Abtretung auch der Zessionar- vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkenden Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs -innerhalb eines gewissen Rahmens- grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, den sogenannten Normaltarif, verlangen kann (vgl. nur BGH VersR 2008, 1706; BGH VersR 2009, 801; BGH VersR 2010, 494; BGH VersR 2010, 545; BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 1053, BGH VersR 2010, 1054).
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs und damit des Normaltarifs unterliegt nach § 287 ZPO tatrichterlichem Ermessen (statt vieler: BGH Urt.v.18.05.2010, VI ZR 293/08).
In Ausübung dieses Ermessens schätzt das Gericht vorliegend den Normaltarif gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, den auch die Klägerin ihren Abrechnungen zu Grunde gelegt hat.
a) Nachdem die Rechtsprechung der Instanzgerichte die Frage, welche Schätzungsgrundlage für die Schätzung des Normaltarifs geeignet ist, uneinheitlich beurteilt (vgl. hierzu die umfangreich von den Parteien vorgelegten Entscheidungen), hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zum einen Listen und Tabellen bei der Schätzung des Normaltarifs gem. § 287 ZPO durchaus Verwendung finden können, und zum anderen der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 19.01.2010, VI ZR 112/09; BGH Urt. v. 25.03.2009, XII ZR 117/07), ebenso wie eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen erfolgen kann (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08 m.w.N.) und ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist.
b) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH Urt.v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt.v.02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH Urt.v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).
c) Derartige konkrete Mängel, aus denen sich aufgrund des konkreten, fallbezogenen Vortrags gewichtige Bedenken gegen die Eignung und daher Anwendung des Schwacke-Mietpreisspielgels als Schätzgrundlage in vorliegendem Fall ergeben.könnten, hat die Beklagte nichtdartun können.
(1) Soweit die Beklagte alleine durch die Hinzuziehung des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel ziehen will, handelt es sich hierbei um generelle und abstrakte Einwände, die als konkreter Tatsachenvortrag im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht in Betracht kommen (OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09; OLG Köln, Urt.v. 20.07.2010, I-25-U 11/10; LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09). Die Ungeeignetheit der einen Liste kann nicht mit dem schlichten Vorliegen der anderen Liste begründet werden, zumal beide Listen ihre jeweiligen Mängel aufweisen, die sowohl von den Parteien hier im Rechtsstreit, als auch in der Rechtsprechung umfangreich dargestellt und aufgearbeitet wurden (vgl. hierzu jeweils mit Nachweisen: OLG Hamm, RuS 2011, 536; OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553; OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; LG Nürnberg-Fürth, DAR 2011, 589). Alleine der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen, sind daher nicht ausreichend, um Zweifel an der einen oder anderen Schätzgrundlage zu begründen (BGH VersR 2011, 769), abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof die -grundsätzliche- Eignung beider Listen ausdrücklich festgestellt hat (vgl. oben).
(2) Soweit die Beklagte für jeden einzelnen Anmietvorgang jeweils Vergleichsangebote aus dem Internet der Unternehmen Avis, Europcar und Sixt vorgelegt hat, sind diese ebenfalls nicht geeignet, den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.
Beim Internetmarkt handelt es sich um einen Sondermarkt, der sich nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichen lässt (BGH VersR 2010, 683, OLG Stuttgart, NZV 2011, 556; OLG Celle, Urt.v. 28.02.2011, 14 U 49/11; OLG Karlsruhe, Urt.v. 30.04.2010, 4 U 131/09). Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Zeitpunkt der Anmietung nicht identisch ist, was per se schon eine Vergleichbarkeit ausschließt (vgl. LG Stuttgart, Urt.v. 14.01.2011, 26 O 359/09; LG Stuttgart, Urt.v. 11.10.2010, 10 O 125/09), so dass es bereits nicht mehr darauf ankommt, dass sich auch die konkreten Mietbedingungen und die Höhe etwaiger Nebenkosten nicht aus den vorgelegten Internetangeboten erschließen. Es fehlen bspw. Angaben zur Ausgestaltung der Haftungsreduzierung im Schadens- und Diebstahlsfall, zu den Kosten der Zustellung und Abholung, oder der Notwendigkeit einer Vorbuchungsfrist. Hinzu kommt, dass die Mietinteressenten bei Internetbuchung dies zwingend mit Kreditkarte vornehmen müssen.
Konkrete Zweifel an der der Eignung eines bestimmten Tabellenwerks als Schadensschätzungsgrundlage ergeben sich aber nur dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategoresierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre, als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Stuttgart, NZV 2011, 556). Eben dies ergibt sich aus den vorgelegten Internetangeboten aber nicht. Soweit die Beklagte im Nachhinein (vgl. bspw. Bl. 836-850 d.A.) eigene Internetanfragen durchgeführt hat, ist sie darauf zu verweisen, dass Internetangebote, zudem aus dem Jahr 2012 (!) über die im Jahr 2009 vor Ort zu erreichenden Mieten nichts aussagen.
(3) Allerdings hatte die Beklagte vorliegend dezidiert für jeden einzelnen Anmietvorgang substantiiert vorgetragen, dass der jeweils im Internet ausgewiesene Preis am jeweiligen Anmiettag für die jeweilige Fahrzeugklasse mit allen Merkmalen und die jeweilige Anmietdauer auch vor Ort bei einer Anmietung an der Station erzielbar gewesen wäre.
(a) Dieser Vortrag der Beklagten wäre, wenn zutreffend, geeignet gewesen, die Hinzuziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu erschüttern, da insoweit substantiiert Umstände vorgetragen wurden, die konkrete Zweifel an der realitätsgerechten Abbildung der örtlichen Marktgegebenheiten aufkommen ließen, mithin konkrete Mängel an der Schätzgrundlage aufzuzeigen.
(b) Mit diesem Vortrag der Beklagten hatte sich das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt.v. 02.02.2010, VI ZR 7/09; Urt.v.18.05.2010, VI ZR 293/08) auseinanderzusetzen. Dabei lässt sich aus den vorstehend zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofes indes nicht, wie die Beklagte offenbar meint, entnehmen, dass alleine aufgrund ihres Vortrages die -von ihr behaupteten- günstigeren Angebote automatisch berücksichtigt werden müssten und damit eine Schadensschätzung nach „Schwacke“ außer Kraft gesetzt wird, sondern nur, dass sich der Tatrichter mit den Einwendungen auseinanderzusetzen hat, d.h. zu prüfen hat, ob sich aus dem gehaltenen Vortrag gewichtige Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels ergeben. Die beiden vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betrafen, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen, die Gehörsrüge, und besagen lediglich, dass, wenn konkret und fallbezogen gegen eine Tabelle vorgetragen wird, sich der Tatrichter nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die Tabelle begnügen darf, sondern den Einwendungen auch nachgehen muss.
(c) Indes haben sich die Einwendungen der Beklagten jedoch nicht als zutreffend erwiesen.
Keiner der von der Beklagten benannten, im Rechtsstreit vernommenen Zeugen konnte bestätigen, dass die von der Beklagten aufgeführten Internetpreise auch vor Ort bei einer Anmietung an der Station erzielbar gewesen wären. Vielmehr haben sämtliche Zeugen eindrucksvoll bestätigt, dass Internetpreise bei einer Anmietung „vor Ort“ nicht hätten erzielt werden können, da eine Internetbuchung -und damit auch die Preise- mit der Situation vor Ort nicht vergleichbar sei. Selbst wenn die entsprechend günstigen Internetpreise auch im Einzelfall bei einer Anmietung an einer Station hätten erzielt werden können, konnten dennoch die Zeugen dies für die Vergangenheit und damit die hier zur Entscheidung stehenden Anmietvorgänge nicht mehr nachvollziehen, da es -auch hier waren sich alle Zeugen einig- insbesondere auf die Frage der Verfügbarkeit vor Ort, die sich bereits über wenige Stunden ändern könne, ankomme.
Soweit die Beklagte den Wahrheitsgehalt der Zeugenangaben in Zweifel ziehen will, ist dies nicht nachvollziehbar und bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum Mitarbeiter der drei größten deutschen Autovermieter zu Gunsten eines Konkurrenten am Markt (der Klägerin) aussagen sollten. Hinzu kommt, dass die Ausgestaltung der Internetangebote keines der Unternehmen in einem besonders „kundenfreundlichen“ Licht erscheinen ließ; dennoch waren die Zeugen bereit, offen hierzu auszusagen und damit auch einen Teil ihrer Unternehmenspolitik preiszugeben.
Soweit der Zeuge D. bei seiner Vernehmung konkrete Preise aus der damals aktuellen Preisliste der Fa. Europcar angegeben hat, sind diese nicht geeignet, auch wenn sie im Einzelfall unter dem von der Klägerin in Ansatz gebrachten Preisen lagen, die Ermittlung des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu erschüttern. Alleine der Umstand, dass bei einem Marktkonkurrenten -nach Preisliste- ein anderer Preis zu bezahlen gewesen wäre, reicht nicht aus, zumal auch hier über etwaige Zusatzkosten und -Leistungen keine Aussage getroffen wurde und die Verfügbarkeit des konkreten Fahrzeugs an der entsprechenden Station im Nachhinein ebenfalls nicht mehr geklärt werden kann.
(d) Aus denselben Gründen scheidet auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus.
Die nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Zeiträume ist, insbesondere da sich die Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit nicht mehr hinreichend klären lässt (vgl. hierzu eindrucksvoll die Aussage des Zeugen O., der schilderte, dass sich diese sogar binnen weniger Stunden ändern kann). Hinzu kommt, dass eine Ermittlung des örtlichen Mietpreisniveaus im Nachhinein den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Erhebung unterläge, die die Beklagte aber gerade für unrichtig erachtet (vgl. OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11).
3. Es bleibt daher dabei, dass der Normaltarif vorliegend anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden kann.
Da die Klägerin vorliegend lediglich den Normaltarif geltend macht, der den nach § 249 Abs.2 S.1 BGB erstattungsfähigen Betrag darstellt (s.o.), bestand auch keine Erkundigungspflicht der Geschädigten nach weiteren oder billigeren Mietwagenangeboten.
4. Dem Umstand, dass sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, ist durch die Berechnung einer niedrigeren Fahrzeuggruppe, als dem jeweils verunfallten Fahrzeug der Geschädigten, Rechnung getragen worden (vgl. jeweils die Rechnungen, Bl. 17-80 d.A.).
5. Soweit bei den Geschädigten P., D., S., Bauer, Ö., B. und K. jeweils Kosten für einen Zusatzfahrer abgerechnet wurden, sind derartig Zusatzkosten zu berücksichtigen, sofern sie in den Mietverhältnissen tatsächlich angefallen sind (OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11). Dabei reicht für die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich aus, dass die Klagepartei vorträgt, dass in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt wurden, das beschädigte Fahrzeug auch durch den zweiten Fahrer, der im Mietvertrag entsprechend aufgeführt ist, genutzt worden sei (OLG Celle, Urt.v. 28.02.2012, 14 U 49/11; OLG Köln, NZV 2010,614).
6. Soweit die Beklagte in den Rechnungen betreffend die Geschädigten S., B. und L. die Abrechnung eines Navigationsgerätes beanstandet hat, hat die Klägerin jeweils vorgetragen, dass das beschädigte Fahrzeug dieser Kunden jeweils auch mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen sei. Nachdem der Beklagten die jeweiligen Schadensgutachten der verunfallten Geschädigten-Fahrzeuge vorliegen, reichte das einfache, pauschale Bestreiten der Beklagten insofern nicht aus, so dass auch die Kosten für ein Navigationsgerät bei den oben genannten Geschädigten zu ersetzen sind.
7. Auf die Zustell- und Abholkosten hat die Klägerin verzichtet, so dass insoweit eine teilweise Klagrücknahme vorliegt und die Rechnungen der Klägerin jeweils um diese Kosten (2 x 19,30 zzgl. MwSt. = insgesamt je-weils EURO 45,93) zu kürzen sind.
8. Hieraus ergibt sich, nachdem weitere Streitpunkte zwischen den Parteien nicht bestehen, im Einzelnen folgende Abrechnung:
a) wird ausgeführt ….
Insgesamt schuldet die Beklagte der Klägerin daher noch EURO 5.578,89.
III. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grunde nach aus Verzug gerechtfertigt; allerdings errechnen sich aus dem berechtigten Gegenstandswert von bis zu EURO 6.000.- solche nur in Höhe von EURO 459,40 (1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale).
B: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO iVm § 269 Abs.3 ZPO.
C: Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S.1, S.2, 708 Nr. 11,711 ZPO.
Soweit das LG Stuttgart.