Das Amtsgericht Gronau hat mit Urteil vom 3. August 2012 Az. 2 C 96/10 wie folgt erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,29 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Februar 2010 abzüglich am 4. Februar 2011 gezahlter sechs 80,50 € zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte Korte, Reckels, Ruhwinkel und Lammers, Roonstraße 2,48599 Gronau in Höhe eines Betrages von 46,41 € freizustellen.
Aus den Urteilsgründen:
… Der Unfallhergang ist von der Beklagtenseite nicht bestritten worden und daher gemäß § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen. Gemäß der zur niederländischen Rechtslage eingeholten Auskunft des Internationalen Juristischen Instituts IjI vom 6. Oktober 2011 entspricht es auch in den Niederlanden der gängigen Rechtspraxis, dass der Halter eines Fahrzeuges, welches beim Rangieren auf einem Parkplatz mit einem anderen stehenden Fahrzeug kollidiert, dem geschädigten Fahrzeugeigentümer den entstandenen Sachschaden in vollem Umfang zu ersetzen hat.
Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen gehören neben dem entstandenen Sachschaden in Gestalt der anfallenden Reparaturkosten ferner auch nach niederländischem Recht die gegebenenfalls anfallenden Verbringungs – bzw. Abschleppkosten, die für die Rechtsverfolgung entstehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten, die zu entrichtende Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen. Insbesondere die Mehrwertsteuer sowie die Verbringungs – bzw. Abschleppkosten sind nach niederländischem Recht selbst dann zu ersetzen, wenn das Fahrzeug bislang noch nicht repariert worden ist, sie aber begründet sind und durch die Vorlage eines Kostenvoranschlages oder vorgerichtlichen Schadengutachtens nachgewiesen werden (vergleiche Auskunft des Internationalen Juristischen Instituts IJI vom 6. Oktober 2011, Ludowsky/Eggert/Bohmerhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, fünfte Auflage 2011, Rn. 475 ff. zum niederländischen Verkehrsunfallbericht)……