Im Dezember 2006 war es mir vergönnt, ein sehr aufschlussreiches Verfahren vor der Berufungskammer des LG Hanau erfolgreich abzuschließen.
Zum Sachverhalt:
Ein Autohaus hatte den Unfallschaden am Fahrzeug eines Großkunden hereinbekommen. Das SV-Gutachten gelangte zu einem Wiederbeschaffungswert von 15.500 € und zu Reparaturkosten in Höhe von netto 9.200 €. Das Gutachten war 3 Monate vor Erlass der BGH-Entscheidung zum Fall der 70%-Grenze gefertigt worden; es wies deshalb keinen Restwert aus. Intern hatte der SV Restwertangebote am örtlichen Markt eingeholt, ob in weiser Voraussicht oder infolge einer internen Plausibilitätsprüfung des Gutachtensergebnisses mag dahingestellt bleiben.
Nach diesem Gutachten wollte der geschädigte Großkunde das Fahrzeug nicht instandsetzen lassen sondern ein neues Fahrzeug leasen. Der Unfallwagen wurde deshalb von der Leasinggesellschaft durch das Autohaus angekauft und dem Kunden ein neues Fahrzeug, vergleichbares Fahrzeug vermittelt.
Nun versuchte das Autohaus, die Reparaturkosten mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer, der Allianz Vers., abzurechnen und bat um Überweisung der geschätzten Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.200 €. Die Allianz Vers. quittierte diesen Wunsch mit einer Überweisung von 5.500 € unter gleichzeitiger Übersendung eines Restwertgebotes in Höhe von 10.000 € und vertrat – unbelehrbar bis zum Schluss – die Ansicht, diese Regulierung sei korrekt.
Nachdem das Autohaus den Unfallwagen infolge einer bereits zu Beginn des Leasingvertrages abgeschlossenen Ankaufsgarantie von der Leasinggesellschaft mit dem Zeitwert ohne Unfallschaden ankaufen musste, fehlte dort nun mindestens die Differenz zwischen den regulierten 5.500 € und den geschätzten Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.200 €, also in Höhe von 3.700 €.
Es musste dann dieser Differenzbetrag und die im Gutachten geschätzte Wertminderung eingeklagt werden.
Während das AG Hanau die Klage bis auf die Wertminderung zusprach führten beide Parteien eine Berufung zum LG Hanau, die Klägerin wegen des unterbliebenen Zuspruchs der Wertminderung, die beklagte Allianz Vers. wegen des erfolgten Zuspruchs der Nettoreparaturkostendifferenz.
Mit Urteil vom 08.12.06 hat die Berufungskammer des LG Hanau durch den Präsidenten des LG, Herrn Dr. Mößinger, als Vorsitzendem nun gänzlich im Sinne der Klägerin entschieden, nämlich die Berufung der Allianz Vers. zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch noch die Wertminderung zugesprochen.
Maßgeblich für diese Entscheidung der Berufungskammer war das Urteil des BGH, wonach sich der Geschädigte Restwertangeobte aus dem Internet nicht entgegen halten lassen muss und diese auch nicht zu berücksichtigen hat.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung (der beklagten Allianz Vers. AG) bleibt ohne Erfolg, weil die Abrechnung der Klägerin auf Basis fiktiver Reparaturkosten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass der Wiederbeschaffungswert mind. 15.500 € beträgt; dies ist der Betrag, von dem die Beklagte selbst ausgeht.
Zum Restwert hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und diesen auf 5.800 € beziffert. Die Beklagte hingegen gibt den ihrerseits behaupteten Restwert pauschal mit 10.000 € an, ohne anzugeben, zu welchem Zeitpunkt, aus welcher Quelle und auf Basis welcher Vergleichsangebote sie diesen Wert ermittelt hat.
Aufgrund der substantiierten Darlegung der Klägerin hätte auch die Beklagte entsprechend substantiierter vortragen müssen.
Es ist somit – ohne dass es der Einholung eines SV-Gutachtens bedurfte hätte – von einem Wiederbeschaffungs-aufwand von 9.700 € auszugehen, der sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 15.500 € abzüglich des Restwertes von 5.800 € ergibt.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15.05.06 meint, dass schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ihr unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungs- und des Restwertes „überhaupt kein Schaden entstanden“ sei, so ist dies in Ansehung der fiktiven Reparaturkosten, deren Höhe auch vollkommen unstreitig ist, ersichtlich abwegig.
Die Kammer kann nur mutmaßen – ein entsprechender, substantiierter Vortrag ist, wie dargelegt, nicht erfolgt – dass sich der Restwert möglicherweise aufgrund eines Internetangebotes ergeben hat.
Wie der BGH aber im Urteil vom 12.07.05 (NZV 2005, S. 571) festgestellt hat muss sich der Geschädigte aber vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen lassen, der auf einem Sondermarkt durch spezielle Restwertaufkäufer möglicherweise erzielt werden könnte.
Da die fiktiven Reparaturkosten nach den hier zugrunde zu legenden Werten unter dem Wiederbeschaffungs- aufwand liegen, liegt ein sog. reiner Reparaturschaden vor, den die Klägerin in voller Höhe, ungeachtet einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, geltend machen kann.
Es handelt sich im vorliegenden Fall gerade nicht um einen (unechten) Totalschaden, um den es in den beiden ebenfalls in 1. Instanz zitierten BGH-Entscheidungen vom 15.02.05 (NJW 2005, S. 1108 und 1100) geht.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat dem gegenüber Erfolg. Der merkantile Minderwert ist – unabhängig von der Durchführung der Reparatur – erstattungsfähig (vgl. LG Oldenburg, Zfs 1999, S. 335 f.; OLG Frankfurt, Urteil v. 16.07.1998, zitiert nach Juris).
Denn ob die Reparatur durchgeführt wird oder nicht hat auf den merkantilen Minderwert keinen Einfluss, da der Grund für die Wertminderung (Fahrzeug als Unfallwagen) selbst bei einer durchgeführten Reparatur nicht beseitigt wird.
Auf die Berufung der Klägerin war daher unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.
Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.“
Fazit:
Die Allianz Vers. ist mit ihrem Versuch, die zulässige Fiktivabrechnung der Nettoreparaturkosten durch ein höheres Internet-Restwertangebot zu torpedieren, vollumfänglich gescheitert.
Regulierungskürzungen auf Basis von nicht berücksichtigungspflichtigen Internet-Restwertgeboten sollten daher der Vergangenheit angehören. Geschädigte sollten so etwas unter keinen Umständen hinnehmen.
Mitgeteilt von Peter Pan im März 2007
DER BEGRIFF „Internet-Restwertgebot“ IST EIN KOMPOTT AUS ÄPFELN UND BIRNEN UND SOLLTE WEGEN SEINES IRREFÜHRUNGSPOTENTIALS VON VERSICHERUNGSUNABHÄNGIGEN FACHLEUTEN AB SOFORT SO ODER SO ÄHNLICH NICHT MEHR VERWENDET WERDEN.(EBEN SPRACHEN WIR BEIDE NOCH DARÜBER) SELBST DER BGH SPRICHT VON DEM „RESTWERT“ AUF DER EINEN SEITE (MIT SEINER BEKANNTEN DEFINITION)
UND VON EINEM „ANDEREN HÖHEREN KAUFANGEBOT ANSTATT DES RESTWERTES AUS SOGENANNTEN INTERNET BÖRSEN“AUF DER ANDEREN SEITE. ES HANDELT SICH UM EIN ANGEBOT AUS DER „UNFALLFAHRZEUGHÖCHSTGEBOTSBÖRSE“ UND IST EIN UNFALLFAHRZEUGHÖCHSTGEBOT (ALSO EIN PREIS=GEBOT) UND HAT DANN MIT DEM „RESTWERT“ NICHTS MEHR ZU TUN.
(Ich würde mich über eine niveauvolle Diskussion sehr freuen.)
Hallo Peter Pan,
Einstellung dieses Urteils kommt für unseren Kunden wie gerufen. Trotz Anwalt erfolgte eine Abrechnung seitens der Versicherung des Schadens -Reparaturkosten deutlich unter Wiederbeschaffungswert – auf Totalschadenbasis. Die Wertminderung wurde demzufolge ebenfalls nicht berücksichtigt.
Daher danke für die Mühen.
MfG. virus
der Begriff….19-3-07
@Tostenoneh,
diese Debatte gibt es schon seit Jahren. Restwert? Marktwert? Restwertangebot, Restwertbörse, Höchstgebot usw. usw.
vielleicht sollte endlich mal der Sachverstand angesetzt werden.
Fahrzeugwert vor Schaden als Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugwert nach Schaden als Marktwert d. besch. Fahrzeuges kurz Marktwert (im Volksmund Restwert).
(Restwert??? ich habe 100 € gebe 99 € aus was ist der REST????? Richtig ein Euro!
Ich habe Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) 10.000 € und nen Schaden von 15.000 € was ist von 100 % WbW(10t) übrig??
Etwa die 5000 € über dem WBW???????
Also Fachbegriffe nicht verdrehen und durcheinander bringen. Restwert für einen „wirklichen“ Rest der noch vorhanden ist und Marktwert für einen am Markt erzielbaren Wert eines beschädigten Fahrzeuges am örtlichen Markt.
Über die Fachbegriffe sollte Diskutiert werden.
Aber im FORUM.
Lieber Frank, Ihr Beitrag zeigt, dass Sie leider weder mich, noch die angesprochene Problematik verstanden haben. Der BGH ist nicht der Volksmund, sondern er ist hier der Begriffsbestimmer und genau diese Irreführung Ihres Beitrages war gemeint. Ich hoffe deshalb nur, dass Sie nicht zu dem Kreis der versicherungsunabhängigen Fachleuchte gehören.
@tostenoneh
ich „Versicherungsabhängig“???!!!
Da biste gerade am richtigen gelandet!! LOL
Aber Spaß beiseite.
Wer hat denn den Bundesrichtern die falschen Bezeichnungen aufgebunden? Volksmund! ist als geflügetes Wort u sehen.
Wenn man Klageschriften liest, könnte man heulen. Darum kann man den BR nicht mal Böse sein wenn diese die Begriffe „Mixen“. Also nix mit Irreführung meines Beitrages, sondern Richtigstellung von Fachbegriffen wie ich meine.
Im übrigen stimme ich Ihrem Beitrag mit kleineren Abweichungen zu.
Die Irreführung durch „Begriffemix“ entsteht meiner Ansicht nach auch deshalb, weil wir versicherungsunabhängigen Sachverständigen keine richtigstellende Begriffsbezeichnung für ein Höchstgebot aus dem Internet vorhalten bzw.anbieten. Wie soll da ein Jurist oder ein halbwegs sachverständiger Dritter überhaupt ausdrücken können, was er meint. Wenn es aber einen Begriff gäbe, dann müsste man ihn jeweils nur einmal definieren (z,B. in einer Klageschrift) und könnte ihn (wenn nötig bis zum BGH)einfach benutzen!
Solange dies nicht der Fall ist, kann man selbst Gutgesinnten nicht verdenken, wenn sie einen derartigen Höchstgebotswert aus der Internetbörse eben auch mit dem Wort „Restwert“, aber eben völlig falsch bezüglich seiner Definition und damit fachlich unzutreffend bezeichnen.
Das Wort „Unfallfahrzeughöchstgebot“ stellt insofern keinen irreführenden Bezug mehr zum Restwert her und enthällt alle zutreffenden Details, welche diesen Wert charakterisieren.
1. Unfallfahrzeug (ob Totalschaden oder nicht spielt nämlich seit dem BGH-Urteil, dass die 70%-Grenze gekippt hat, keine Rolle mehr)
2. Höchstgebot: Als Ergebnis solcher Interneteinstellungen wird in der Regel das höchste Angebot entnommen und soll für die Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.
3. Gebot: Es handelt sich um ein konkretes Kaufpreisangebot und nicht mehr um einen Durchschnittswert, ist also schon deshalb keineswege gleichzusetzen mit einer sachverständigen Schätzung eines (Durchschnitts-)Wertes am (zugänglichen) Markt.
P.S.Durchdachte Beiträge sollten meines Erachtens immer hier im öffentlichen Teil diskutiert werden, wir haben nichts zu verbergen, Transparenz ist die beste Selbstkontrolle! Ich habe den Eindruck, seit es das „Forum“ gibt, haben die Diskussionen hier stark nachgelassen und damit auch die Interessantheit.
@Fotograf
Diverse Begriffe / Themen sollten m.E. wohl im Forum diskutiert werden zumindestens vorab. Dass wir nix zu verbergen haben sollte ja selbstredend sein und muss nicht immer erwähnt werden. Der Begriffemix ist doch mitunter auch aus den Reihen der SVs herkommend, seien es VersicherungsSVs oder freie SVs.
@Frank und @tostenoneh
wer hat jetzt versicherungsunabhängigen (!!unabhängig!!) gemeint und wer hat versicherungsabhängig (!!abhängig!!) verstanden oder umgekehrt? Bitte klären.
Gruss SVS
Sorry, „Höchstgebotswert“ ist eines dieser falschen „Mixworte“, wie oberflächlich von mir.
Richtig muss es natürlich heißen „einen derartigen Höchstgebotspreis“ (wie sich ja aus meiner späteren Erklärung ergibt).
Vorschlag: geschätzter Restwert vom SV – ermittelter Restwert vom SV – kalkulierter Restwert vom SV – Regionales Restwerthöchstgebot aus der Restwertbörse vorliegend – Restwertbörsen Höchstgebot vorliegend
Einfach den Restwert mit dem entsprechenden Zusatz versehen woher er stammt…
Es gibt eben einen Schrotthändler Einkaufspreis pro Kilogramm.
einen Teileverwerterbetrieb am Ort und die Unfallautohändler in Europa.
Es gibt ja auch einen UPE – einen Hauspreis – Verkaufspreis
Heute kann man doch um jeden Wert streiten. Was nach meiner Meinung zutrifft und weitgehend der Tatsache entspricht ist der WBW der kalkulierte Listenwert angeglichen an den jeweiligen regionalen Markt. Auf keinen Fall ein Preis der direkt aus der europaweiten Internetbörse folgt. Weil die beanspruchte Versicherung auf keinen Fall die Kosten erstatten wird, wenn ein Geschädigter quer durch Europa reist um einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Das gleiche gilt für den Unfallwagen, den verkauft der Geschädigte an seinen Ort und sein Fzg kauft er auch am Ort.
Darum örtlicher WBW und örtlicher Restwert vom SV ermittelt und sonst nichts..Was erlauben sich diese Verunsicherungen!
Es besteht auch die Möglichkeit der Naturalrestitution
Gerade hat Herr Fotograf den Unsinn nochmal in seiner Richtigstellung herausgestellt, da kommt schon wieder Herr Wesor mit dem selben oberflächlichen Begriffmix „Regionales Restwerthöchstgebot aus der Restwertbörse vorliegend“, eben leider schon wieder aus den eigenen Reihen , wie SVS treffend bemerkt. Entweder Gebot = Preis oder Wert, entweder Restwert (egal wer diesen korrekt nach der BGH-Definition ermittelt hat) oder Höchstgebot aus der Internetbörse. Wozu denn ein Zusatz an den Restwert hängen (es gibt nur Einen definitionsgemäßen), um die Irreführung der Versicherung zu unterstützen und noch eins drauf zu setzen?
tostenoneh hat recht, es gibt keinen Grund sich auf die verirrte denk- und Ausdrucksweise der halbwissenden Schadenreduzierer auch nur Ansatzweise einzulassen. Die definition „Restwert“ ist eindeutig. Alles andere sind nur mehr oder weniger geschickte Worttäuschungen in der Hoffnung dieses undurchsichtige „makeln“ in der Rechtsprechung irgendwie weiter zu inplantieren. Schön das dabei fast alle mit machen, aber zumindest hier sollten wir uns auf einen gemeinsamen und gefestigten Begriffslevel bewegen, oder etwa nicht, Kollegen!!!
Doch darauf sollte man sich festlegen!
Richtige Definition:
Seriöser örtlicher Restwert!
Börse online Definition:
Höchstgebot der europaweit bietenden Fahrzeug-Fahrzeugteile,sowie Fahrzeugbriefhändler.
Aus Wikipedia zum Thema Rest!
Bedeutungen:
[1] übrig bleibender Teil des Ganzen
[2] mathematisch (Division): nicht ganzzahlig teilbare Teilmenge des Dividenden
[3] Chemie: funktionelle Gruppe an einem Molekülgerüst
Abkürzungen:
Herkunft:
[1], [2] v. Lat. re-stare: übrig bleiben
Synonyme:
[1] Überbleibsel !
[2] Restmenge !
Rest (von lat. re-stare = übrig bleiben) steht für
• in der Mathematik das, was bei der Division übrigbleibt, siehe Division mit Rest
Was hat das BGH damals gesagt:
Zitat
„.. der Rest kann nur das sein was nach Abzug des Schadens und der Wertminderung vom Wiederbeschaffungswert übrig bleibt“.
Ich bevorzuge daher die Bezeichnung
„Marktwert des beschädigten Fahrzeuges“ Ist zwar lang aber ohne Zweideutigkeit und beinhaltet den örtlichen Markt.
@Hiltscher,
meine Meinung, seriöser örtlicher Marktwert d. besch. Fahrzeuges.
Da gibts doch nichts zu deuteln oder?
@Frank
Restwert = Marktwert des beschädigten Fahrzeuges am regionalen (=örtlichen) Markt.
Damit jeder weiss was gemeint ist. Oder?
Der Vorschlag von SVS bis jetzt am deutlichsten.
Restwert = regionaler Marktwert
@SVS
wenn der Text dazu bzw. ausgeschrieben wird, ok.
Mich stört nur das Wortteil „REST“….
aber wenn der europaweit bietende Fahrzeugkäufer sich bereit erklärt, das Fahrzeug vor Ort abzuholen, ist er dann nicht Teil des regionalen Marktes?
Bei meinem letzten Autokauf hat der „regionale Händler“ in meinem Beisein mit einem 500 km entfernten Gebrauchtwagenkäufer telefoniert und ihm mein Altauto direkt weiterverkauft. Der Händler aus Potsdam kam dann auch das Auto abholen. Den Gewinn hätte ich eigentlich gerne selbst eingesackt, hab ich ihm gesagt.
Mein regionaler Händler sagte mir darauf hin, er könne selbst mit Autos älter als 5 Jahre und Unfallwagen garnichts anfangen.
Wieso sollen dann deren Gebote Grundlage für die Ermittlung des Restwertes sein? Da wird doch nur der Gewinn eines Zwischenhändlers in die Berechnung eingebaut.
Es ist unverkennbar, dass sich der Gebrauchtwagenmarkt insgesamt aus dem regionalen Niveau herausbewegt.
Die bisherige andrslautende Rechtsprechung ist geprägt von einigen früheren BGH-Richtern nahe der Pensionsgrenze, für die Internet und Telefon Teufelszeug waren und die mit ihrem Passat nie weiter als bis zur nächsten VW-Werkstatt und an den Arbeitsplatz gefahren sind.
Diese Rechtsprechung kippt mit Sicherheit in den nächsten Jahren.
Eben weil die Greuelgeschichten über „Fahrzeugbriefkäufer“ und sonstige illegale Praktiken bei Abrechnung über den „regionalen Markt“ nicht verhindert werden, weil der regionale Händler die Autos an den selben Markt weiterverkauft.
Das wird auch der Rechtsprechung nicht verborgen bleiben.
Sicher werden diese Tricksereien den Gerichten nicht verborgen bleiben.
Die Frage ist nur, wo bleiben denn die aus der Versicherungsprämie ergaunerten Beträge die aus diesen Tricksereien abgezockt werden?
Werden damit vielleicht die Prozesse und Stänkereien gegen eine unabhängige Vertreterschaft der Geschädigten bezahlt?
Oder etabliert sich hier eine zweite „Siemensangelegenheit?“
Staatsanwaltschaften, Finanzämter und Verbraucherschutz erwachet (nun schnell).
Bei solch horenden Beiträgen einen solch horenden Gewinn machen, läßt doch nur darauf schließen, dass hier was nicht in Ordnung geht.
@Frank
Ich verstehe die Antwort nicht.
645 EUR Honorar für eine Stunde Arbeit und ein paar Fotos und einen Ausdruck im Wert von 15 EUR sind auch „horend“.
Man könnte ja mal die Preisentwicklung in den letzten 20 Jahren für Sachverständigengutachten mit den der Kfz-Prämien vergleichen….
Sehr geehrte Kollegen
Aufgepasst!
Schon wieder einer von den bezahlten Versicherungsjungs der mit falschen Angaben und immer wieder gleichen Provokationen hier nur „Stunk“ machen will.
MfG
IP-Adresse ermitteln
Standort bekannt geben und sperren.
@Mitfühlender
Ihre Betrachtungsweise zum Briefhandel ist schon beachtlich. Die Versicherung will den Zwischenhandel ausschalten und sich als Direkthändler verstehen ohne das Risiko zu tragen. Sie waren bei ihrem Händler vor Ort und haben den Kauf getätigt. Ich denke es war Ihnen so angenehm. Aber die Art und Weise wie die europaweiten Restwertbörseaufkäufer einem geschädigten Verkäufer gegenübertreten hat mit den Geschäftsgepflogenheiten eines örtlichen Autohändlers nichts gemeinsames. Warum soll sich der geschädigte Autofahrer mit einem solchen Pack von Aufkäufern rumschlagen. Nur weil die Versicherung dabei Profit macht. Zwei Drittel dieser Aufkäufer möchte ich nicht im Dunkeln begegnen. Wenn Sie Mitfühlender mit dennen Geschäfte machen wollen, dann ist es ihre Sache. Aber offensichtlich wollen Sie das auch nicht, weil sonst wären sie nicht zu ihrem Händler vor Ort gegangen. Mein Vorschlag wäre hierzu, wenn die Versicherung schon den Profit aus dem Ausschalten des Zwischenhandels ziehen will, dann soll doch die Versicherung vor Ort den Schrott als Unfallbeteiligte ankaufen. Aber dem Geschädigten einen fremden Vertragspartner aufzwingen das halte ich nicht für rechtens. Als Eigentümer einer Sache bestimme ich mit wem ich Geschäfte mache.
Das Problem ist: Zu ermitteln ist, laut der ständig Rechtsprechung der örtliche Restwert und Sie reden hier ständig vom Höchstgebot der europaweit bietenden Fahrzeug-, Fahrzeugteile,sowie Fahrzeugbriefhändler.
Wollen sie wirklich, daß wir seriösen Gutachter gegen diese Vorgaben verstossen?
vgl.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04
und
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Wir sind halt rechtschaffene Gutachter, die sich an die oberste Rechtsprechung halten und keine ich krieg den Hals nicht voll Versicherer.
Grüße
HM
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Die Rechtsprechung sieht es überwiegend nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht an, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug am regionalen Markt verkauft und sich nicht um eventuelle höhere Angebote des überregionalen Marktes bemüht.
Die Rechtsprechung verlangt aber nicht, dass der SV nur diesen regionalen Marktpreis in sein Gutachten einbringt. Es bleibt aber eben nur für den Geschädigten folgenlos.
Heinzelmännchen, Sie machen aus dem „darf“ ein „muss“ beim Zitieren der Rechtsprechung.
Niemand, auch nicht die Rechtsprechung (nur vielleicht der regionale Autohandel), würde es Ihnen ankreiden, wenn Sie in Ihre Gutachten auch überregionale Angebote einsetzen würden.
Aber – insoweit haben Sie recht: Bisher MÜSSEN Sie es nicht.
Zitat aus Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 – VI ZR 174/05
Zitat aus Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04:
Also, ich kann lesen. Und da steht definitiv in beiden BGH Urteilen regionaler Markt
Grüße
HM
Heinzelmännchen, die Urteile stören doch Versicherungen gar nicht mehr. Gegen diese unverschämte denkensweise ist doch jedes Kraut verloren.
Er schreibt selbst, er ging zum Händler vor Ort.
Aber dem Geschädigten will er zwangsweise als Verusacher der dem anderen seine Vermögen geschädigt hat auch noch einen Verkaufsauftrag mit einem Fremden aufnötigen.
Ich Frage nur noch wo die Justiz und Gerechtigkeit bleibt in diesem Land. Wenn die Versicherungsmitarbeiter einen Schaden haben dann gehen Sie zum freien Gutachter lassen den Restwert ohne Onlinebörse bestimmen und verkaufen das verunfallte Auto sofort. Weil sie wissen wie es geht. Aber der unbedarfte Geschädigte soll abgezockt werden mit allen Mitteln.
Die Unverschämtheit wie es Mitfühlender zum Ausdruck bringt, bringt mich einfach in Wut.
@wesor
Ich habe Verständnis dafür, dass Sie Ihre Kunden vor unseriösen Seelenverkäufern auf dem Markt schützen wollen. Wäre es dann nicht Ihre Aufgabe alls Sachverständiger, auch Angebote seriöser überregionaler Händler herauszufiltern und diese mit in die Kalkulation einzubeziehen?
Siehe Heinzelmännchen Freitag, 30.03.2007 um 10:50
NEIN!
@Wesor
Sie haben einen wichtigen Bestandteil in der Aussage des „Mitfühlender“ vergessen.
„Ich hätte MIR gern den Gewinn eingesteckt!!!“>b>
@Mitfühlender
wenn ich nur zweimal die Woche einen solchen Stundenlohn haben könnte, würde mir das reichen. Davon könnte ich dann gut leben,… obwohl was soll ich mit soviel Freizeit!?!
Hallo WESOR,
das ist genau das, was wir auch immer wider feststellen.
Hat der Versicherungsvertreter einen Haftpflichtschaden, weis er genau, wo der gute SV wohnt.
Es gibt nur noch sehr wenige Versicherungsvertreter, die ihre Kunden darauf hinweisen, dass sie zum GA und Anwalt gehen sollten. Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach – das Thema Bonuszahlungen hatten wir ja schon ausgiebig diskutiert.
MfG virus
@ Mitfühlender
Sie selbst gehen zum Ihnen angenehmen Händler vor Ort, das ist normal und gut so.
Dann schreiben Sie weiter; es soll dem Sachverständigen seine Aufgabe sein aus den überregionalen Händlern den Seriösen herauszuflitern.
Erstens sind wir Sachverständige ,die Tatsachen in ein Gutachten schreiben und nicht Kaffeesatzleser die völlig unbekannte Händler der Restwertbörsenbieter herausfiltern. Wobei ich noch eins hinzufügen möchte, fragen Sie doch einmal bei Herrn Schiersleben Autoonlinebörse nach der Seriösetät seiner Bieter nach. Hier wird jeder aufgenommen der eine Gewerbeanmeldung faxt. Soviel zur Seriösetät dieser Bieter. Wenn Sie also denn Anspruch stellen der Kfz Sachverständige soll die überregionale Börsenbieterschaft filtern, dann bekommen Sie nur mehr eine Antwort: Sie wissen genau was in diesem Markt abgeht. Sie kennen die Gepflogenheiten mit der Resttäuschung durch selbst konstruierte Bieterschaften. Sie zähle ich zu dieser Sorte Sachbearbeiter, die einfach einen Restwert um 20 % erhöhen und Ihren Spezi als Aufkäufer angeben. Dieser weis von gar nichts, wenn man ihm das Unfallauto anbietet. Letztendlich schluckt er die Kröte weil er hintenrum wieder von Ihnen mit einem Kaskoausgleich bedient wird.
Sie wollen mit Ihrem Beitrag Heute um 10,41 h mit Ihrer Versicherungslobby die Justiz dazu bringen, das der Geschädigte mit einem völlig Fremden Europäer einen Kaufvertrag abschließen muß,
damit die Versicherung Profit macht.
Und dieses Geschäft muss der Kfz Sachverständige des Geschädigten für Sie noch einfädeln, indem er gegen seinen Kunden das Unfallauto in die Restwertbörse stellt und seinen Kunden den fremden Bieter darlegt.
Ich werde doch nicht meinen Kunden, den Geschädigten zumuten sich nach dem Willen des Verusacherversicherers
mit diesem Bieter einen Vertrag zu schließen.
Nachdem ich mehrmals von Kunden gehört habe „wem haben sie mir denn da gschickt“ habe ich mir die Zeit genommen und war bei mehreren Aufkäufen zugegen. Was diesen Aufkäufern alles so einfällt ist unvorstellbareres Gehabe.
Wieviel Unverschämtheit besitzen Sie eigentlich noch?
Die Gerichte zu bemühen, damit die Versicherungen Profit machen. Ich bin nicht gegen Profit, aber den soll sich jeder selbst verdienen unter den gegebenen gesetzlichen Regeln.
Das ist in der Sache das Urheberrecht zu beachten. Nicht fremdes Eigentum, das gar icht zum Verkauf vorgesehen ist in einer geschloßenen Börse anzubieten. Das kann die Versicherung im Kaskofall machen dort hat sie das Weisungsrecht. Aber den Haftpflichtschadensfall betrifft es auf keinen Fall. Hoffentlich wird Ihr Wunsch, das wir MÜSSEN einstellen nicht in Erfüllung gehen.
Ich verstehe den Vorwurf „Unverschämtheit“ nicht.
Ich bin auch nicht Sachbearbeiter bei einer Versicherung und kann deshalb nicht auf Restwertbörsen zurückgreifen, wenn ich meinen Altwagen verkaufe und mir einen neuen Wagen kaufe.
Aber bei einem fremdverschuldeten Unfall dürfte ich mir einen Sachverständigen auswählen. Und der soll bei einem Totalschaden auch das für mich beste Restwertgebot ermitteln. Dazu ist er als mein Auftraggeber verpflichtet. Er ist jedenfalls nicht verpflichtet, irgendwelchen lokalen Autohändlern, die am Gebraucht- und Unfallwagenhandel eigentlich gar kein Interesse haben, zu einem Zusatzverdienst zu verhelfen. Nur weil er meint, aus irgendwelchen Urteilen herauslesen zu können, dass man nur die Preise auf dem regionalen Markt im Gutachten angeben darf.
@Mifühlender
——
Ich bin auch nicht Sachbearbeiter bei einer Versicherung und kann deshalb nicht auf Restwertbörsen zurückgreifen, wenn ich meinen Altwagen verkaufe und mir einen neuen Wagen kaufe.
——
Ja, ja – und im März gibt´s keinen Schnee!!
Besonders nicht bei der HUK-Coburg!
Zitat Mitfühlender
Das sind eben keine „irgendwelchen“ Urteile, das ist die oberste Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland, welche viele Versicherer ständig ungestraft missachten.
Kopfschüttel
HM
@Mitfühlender, es ist schön wie Sie sich über meine Äußerung „Unverschämtheit“ entrüsten und selbst behaupten Sie sind nicht SB bei einer Versicherung.
Lesen Sie sich alle Ihre Kommentare durch, die haben nur eine Farbe, die sind alle eingefärbt vom Versicherungsprofit. Egal was Sie posten, Sie vertreten hier den Versicherungsprofit und sonst nichts. Sie wollen nur den Versicherungsprofit irgendeinen Anstrich geben und sonst nichts.
Kennen Sie den Unterschied zwischen
WESOR Schadenservice und Versicherung-Schadenservice?
WESOR SService ist für die Ansprüche des Geschädigten
und
Versicherung SService ist gegen die Ansprüche des Geschädigten.
Wo steht den geschrieben, die Versicherung darf sich durch unwahre Behauptungen bereichern?
Mitfühlender, wenn Sie nur einmal einen Text bringen würden, der nicht zum Nachteil des Geschädigten und nicht zum Profit der Versicherung gehört, könnte man glauben Sie sehen alle Dienstleister Gutachter und Rechtsanwälte der Geschädigten als Dummköpfe an. Mich persönlich stört es, wenn die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit für die Verbreitung von Unwahrheiten durch gesetzliche Haftpflichtversicherer propagiert wird. Man sollte hier wirklich jeden Brief von Versicherungen einstellen, damit die Geschädigten erkennen, wie sie genötigt und belogen werden.
Aber Herrn Hiltscher seinen Willen achten wir.
Die Bezeichnung Mitfühlender, könnten Sie auch durch Judas ersetzen.
Liebe Kollegen SV und RA,
lassen Sie sich doch bitte nicht weiter von einem scheinbar „Mitfühlenden“ provozieren. Die bis hier dargelegten Meinungen und Kommentare zeigen jedem Leser deutlich, was er von solchen „Mitfühlenden“ und ihren unsinnigen Äußerungen zu halten haben. Schont eure Nerven und lasst solche Typen doch einfach links liegen.
Ihnen, Mitfühlender, rate ich: Suchen Sie sich nun besser einen anderen Sandkasten, in welchem Sie Andere piesacken und mit Dreck bewerfen können! Es könnte sonst schnell sein, dass man Ihre Identität preisgibt.
Grüße aus stiller See
Störtebeker
Hallo Wesor,
JUDAS meine Zustimmung.
Januskopf trifft es wohl eher. Eigenen Reibach machen wollen, aber anderen dieses angedichtete Gewinnstreben unterstellen!
Wie war das mit den Hunden, den bellenden…????
Rebhan, Mitfühlender, Regulierer, Haarsträubend, Anonymus, Versicherungsfuzzi……
In Coburg scheint es nicht nur eine Abteilung „Internetstunk“ zu geben, sondern inzwischen auch eine Sonderabteilung „Nic“, deren einzige Aufgabe nur darin besteht, ständig neue Nic´s zu erfinden, wenn einer „ausgebrannt“ ist.
Hallo,
ich habe genau diese Problem:
Folgender sachverhalt:
PKW Hyundai Tuscon NP 23180,- Euroabzgl.Rabatte für 19900 gekauft und finanziert über die Santander Bank.
Nach 6 Wochen Totalschaden durch ausweichen wegen einem Hund.
Gutachten:
Repararturkosten. 16760,03
Neupreis: 19990,04
Wiederbeschaffungswert: 18950,-
Restwert: 10400,-
So jetzt gehts los.
Die Allianz zahlt 7000,- € an die Santander Bank die wollen aber auch die 10400,- vom Restwertverkäufer haben der will aber nur geld gegen Brief und nicht erst Geld.
Zusätzlich haben wir noch einen Neuwagen verbindlich bestellt um die MwSt. von der Allianz zu bekommen, diese erkennt aber die verbindliche Bestellung nicht an.
Weiter steht der wagen bei einem anderen Autohändler der jeden Tag nur Gebühren verlangt.
Wer weiß hier Rat…
Danke vorab
@Bestatter
Ersatzwagen kaufen und finanzieren.
Dann wird die Mehrwertsteuer bezahlt.
Unfallwagenkäufer schickt Geld an Santanderbank, diese schickt Brief. Allianz zahlt an Santander. Santander hat 17400.
Allianz zahlt Mehrwertsteuer wenn der Kauf getätigt ist und zugelessen auf ihren Namen.
Vorausgesetzt Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
So könnte der Ablauf werden. Auf jeden Fall bekommen sie auf den Bestellschein keine Merhwertsteuer von der Allianz bezahlt, weil die erst fällig ist wenn diese MWSt auch bezahlt wurde. Ob finanziert oder bar das ist egal.
Guten Tag,
gibt es zu der Entscheidung des LG Hanau ein Datum und ein Aktenzeichen; wurde das Urteil evtl. veröffentlicht ? Das würde sich anbieten, um dem Irrglauben entgegenzutreten, die merkantile Wertminderung würde es nur im Falle der Reparatur geben !
Vielen Dank !
Pingback: Merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen/mit hoher Laufleistung : Rechtsanwaltsblog RA FRESE
@RA Frese
http://www.unfall-recht.info/itzehoer-versicherungen-wertminderung-und-integritaetsinteresse/
Demnach müsste es wie folgt sein:
LG Hanau
v. 08.12.2006
AZ: 2 S 74/07
Wobei die /07 wohl eher nach der /06 “riecht”.
Bei dem Glauben, dass die Wertminderung nur nach Reparatur zu zahlen sei, wird es sich, wie so oft, um den üblichen Irrglauben (=Glaube von Irren?) einiger Versicherer handeln, die sich mit dieser Masche wieder ein paar zusätzliche Euros unrechtmässig weil aussergerichtlich in die Kasse schaufeln.
Die kleinen Sandkastenspielchen, die in der Regel in selbigem verlaufen, kennen inzwischen doch nun alle zur Genüge.
Nutzungsausfall nur auf Nachweis
Verbringungskosten nur gegen Reparaturnachweis
Ersatzteilzuschläge nur nach Reparaturnachweis
Stundenverrechnungssätze nur gegen Reparaturkostennachweis
und als Auflockerung mal die Wertminderung gegen Reparaturnachweis?
Wie wär´s für zwischendurch mal wieder mit einer anderen ollen Kamelle:
Reparaturkosten nur gegen Nachweis!
Oder vielleicht ein neues Gesetz – weil Politik und (Energie bzw. Versicherungs-)Wirtschaft sich Tag für Tag besser “verzahnen”.
Abschaffung der fiktiven Abrechnung oder am besten gleich den gesamten § 249 BGB.