Mit Entscheidung vom 04.03.2010 (340 C 424/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Fürth zur Erstattung des Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hatte zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Honorar-Sachverständige bestätigte sämtliche Positionen, die der Schadensgutachter in Rechnung gestellt hatte. Das Gericht nimmt u.a. Stellung zu den Kosten für die Fotosätze. Dieser Prozess kommt die Versichertengemeinschaft der HUK (wieder einmal) richtig teuer zu stehen; zu den Verfahrenskosten kommen die nicht unerheblichen Kosten des Honorargutachters hinzu.
Aus den Gründen:
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 806,59 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.2.2008 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 806,59 festgesetzt.
Tatbestand
Bei einem Verkehrsunfall am 12.12.2007 in Fürth, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldet hat, wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Zum Zweck der Ermittlung des Schadens wurde der Kläger vom Eigentümer des beschädigten PKW mit der Erstattung eines Sachverständigengutachten beauftragt, wobei eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart wurde.
Nachdem der vom Kläger für seine Leistung in Rechnung gestellte Betrag von Euro 705,19 seitens der Beklagten nicht bezahlt wurde, hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten.
Der Kläger trägt vor, der von ihm.in Rechnung gestellte Betrag sei üblich und angemessen. Die von ihm vorgenommene Restwertermittlung sei korrekt.
Der Kläger, der darüber hinaus vorgerichtliche Anwaltskosten von Euro 101,40 geltend macht, beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 806,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor, der von Kläger in Rechnung gestellte Betrag stelle nicht die übliche Vergütung dar.
Das Gutachten sei auch nicht verwertbar gewesen, da sich der Kläger auf sein Urheberrecht mit der Maßgabe bezogen habe, dass er sich jeden gesetzlich möglichen Schutz vorbehalte und ein Kopieren, Zitieren etc. nur mit schriftlicher Zustimmung gestatte. So hätten von ihm gefertigte Lichtbilder auch nicht verwendet werden können, um sie in eine Restwertbörse einzustellen und den zutreffenden Restwert selbst zu ermitteln.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens.
Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.5.2008 (Bl. 30/31 d.A) sowie das Gutachten des Sachverständigen H. vom 9.1.2009 (Bl. 72 -117 d.A) samt ergänzender Stellungnahmen vom 2.5.2009 (Bl. 127- 135 d.A.), vom 2.10.2009 (Bl. 163 -179 d.A.) und vom 2.1.2010 (Bl. 191 -204 d.A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Fürth ist zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 20 StVG, 23 GVG.
II.
Die Klage ist begründet.
1. Aus §§ 7 StVG i.V.m. 3 Pflichtversicherungsgesetz, 398 BGB schuldet die Beklagte dem Kläger Sachverständigenvergütung in Höhe von Euro 705,19.
a) Unstreitig wurde der PKW des Geschädigten … , der seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, beim Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt. Diese hat zu 100 % für den entstandenen Schaden einzutreten. Damit hat sie auch die zur Ermittlung des Schadens angefallenen Sachverständigenkosten zu tragen, also den Betrag zu übernehmen, der vom Geschädigten gemäß §§ 631 ff BGB gegenüber dem Sachverständigen geschuldet ist.
b) Unstreitig wurde hier seitens des Klägers und des Geschädigten eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, so dass sich die Höhe des Zahlungsanspruchs aus § 632 Abs. 2 BGB ergibt, also die übliche Vergütung geschuldet ist. Dass bestimmte Leistungen in Auftrag gegeben worden sind, tragen die Parteien ebenfalls nicht vor. Der konkrete Umfang der vom Kläger zu entfaltenden Tätigkeit bestimmt sich daher nach § 315 BGB, d.h. dieser war berechtigt, diejenigen Feststellungen zu treffen, die er für die Durchsetzung der Ersatzansprüche des Geschädigten billigerweise für geboten erachten durfte.
Dass der Kläger im hier vorliegenden Umgang berechtigt war, Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen, steht außer Diskussion. Er durfte aber auch die von ihm weiter in Rechnung gestellten Leistungen für 13 Lichtbilder, insgesamt 3 Lichtbildsätze und 1 Lichtbildseite für die Handakte für erforderlich halten. So hatte er ja dem Geschädigten selbst eine Ausfertigung des Gutachtens zur Verfügung zu stellen, ebenso der Beklagten. Dazu war es hier geboten, ein weiteres Gutachtensexemplar für die Werkstatt zu erstellen, um dieser deutlich zu machen, welche Arbeiten unfallbedingt erforderlich waren. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich eindeutig, dass das beschädigte Fahrzeug Vorschäden aulwies, welche im Gutachten dokumentiert worden sind und deren Existenz für die Werkstatt im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten von Bedeutung war. Auch ist es im Rahmen des § 315 BGB nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige eine Kopie der Fotografien für seine Handakte fertigt.
Die vom Kläger erbrachten Leistungen in Rechnung gestellte Vergütung ist ebenfalls gerechtfertigt. So ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen H. , der sich eingehend mit dem Sachverhalt befasst hat, dass das geforderte Honorar für die Gutachtenserstattung selbst von Euro 421 netto durchaus im Rahmen des Üblichen liegt. Das Gleiche gilt für die geforderten Kosten von Euro 2,50 pro Lichtbilder des Originalgutachtens und je Euro 1 für die Lichtbilder der Duplikate. Auch der für eine Farbkopie geltend gemachte Betrag von Euro 2,60 ist nicht überhöht. Das Gleiche gilt für den für die Schreibarbeiten geltend gemachten Betrag von 54 Euro. So umfasste das Gutachten 18 Seiten, wobei pro Seite Schreibgebühren von 3 Euro nach Feststellungen des Sachverständigen H. durchaus angemessen sind. Es konnte auch für 18 Seiten abgerechnet werden. Denn die Fotoseiten, die dem Gutachten beigefügt waren, waren ja ebenfalls herzustellen, zu beschriften und wie hier geschehen, mit Anmerkungen zu versehen. Dies rechtfertigt deren Ansatz als Auslagen.
c) Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 634 S. 3 BGB gemindert. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Leistung des Klägers tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, mangelhaft ist. Denn Voraussetzung für eine Minderung des Werklohns nach §§ 634 S. 3, 638 BGB ist nach § 323 BGB eine Fristsetzung zur Beseitigung des behaupteten Mangels, bzw. deren Entbehrlichkeit.
d) Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel macht die Beklagte nicht geltend. Sie fordert vom Kläger ja keine Nachbesserung.
Nachdem somit berechtigte Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht bestehen, war die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen.
2. Aus §§ 286, 288 BGB schuldet die Beklagte darüber hinaus die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem geschuldeten Betrag, hier Euro 101,40.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
„…Dieser Prozess kommt die Versichertengemeinschaft der HUK (wieder einmal) richtig teuer zu stehen; zu den Verfahrenskosten kommen die nicht unerheblichen Kosten des Honorargutachters hinzu…“ schreibst Du in Deinem Vorwort zum Urteil. Die Verfahrenskosten einschließlich Gerichts- und Gutachterkosten zahlt die HUK-Coburg doch aus der Portokasse. Das tut denen nicht so weh, wie einer Privatperson. Beim nächsten und übernächsten Sachverständigen hat die HUK-Coburg das wieder drin. Über die Kostenschiene ist denen kaum beizukommen. Wichtiger ist schon der Imageverlust aufgrund der hiesigen Veröffentlichungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi Wacker
Hi Hans Dampf!
Das Urteil leidet an einem Mangel. Der Geschädigte und gleichzeitig der Kunde des Sachverständigen hat seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Damit hat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen die eintrittspflichtige Versicherung abgetreten, also den Anspruch aus § 249 BGB. Das Gericht prüft aber die werkvertraglichen Gesichtspunkte aus §§ 631, 632 BGB. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen ( vgl. Otting VersR 1997, 1328 ff.). Zu prüfen war daher, ob die Einschaltung des Sachverständigen zur Schadensbeseitigung und zur Feststellung der Schadenshöhe bzw. zur Rechtsverfolgung gem. § 249 II 1 BGB erforderlich war.
MfG
Jurastudentin