Mit Datum vom 22.06.2o12 (32 C 127/12) hat das Amtsgericht Viersen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 213,73 € zzgl. Zinsen auf der Basiss der Schwacke-Liste sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Versicherung hatte offensichtlich eine Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht abgegeben, in der Sache hüllte sie sich jedoch in Schweigen. Also gilt das, was der Kläger dargestellt hat, als zugestanden. Auch ein Weg, die Regulierung zu verzögern.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Mietwagenkosten in Höhe von noch 213,73 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
1. Das Gericht musste vorliegend nur über die Höhe der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten entscheiden, weil die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach unstreitig war. Diese schätzt das Gericht im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf Grundlage der Schwacke-Liste 2011 auf den ausgeurteilten Betrag.
2. Das Gericht schätzt – in ständiger Rechtsprechung – den Normalpreis, der für den Ersatz von Mietwagenkosten heranzuziehen ist, auf den in der Schwacke Liste, hier unter „Median 1″ angegebenen „Normalpreis“ abzüglich eines Abschlages von 17 %. Dieser Abschlag ist nach Auffassung des Gerichtes zur Bestimmung des erstattungsfähigen Tarifes erforderlich, weil die Methodik, durch die die in der Schwacke-Liste angegebenen Normalpreise ermittelt werden zu einer Überhöhung gegenüber dem Preis führt, der im Rahmen des. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig ist (vgl. hierzu auch Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 S 55/11).
3. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Aufschlag von 20 % aufgrund unfallbedingter Sonderleistungen gerechtfertigt, beispielsweise Anmietung direkt am Unfalltag. Im vorliegenden Fall fehlt es aber an diesbezüglichem Vortrag. Insbesondere erfolgte die Anmietung des Fahrzeugs erst geraume Zeit nach dem Unfall.
4. Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass die tagesgenaue Berechnung für längere Anmietzeiträume so zu erfolgen hat, dass unter Berücksichtigung der Anmietdauer der jeweils günstigste in Betracht kommende Preis mittels einer Division des günstigsten Gesamtpreises durch die Anzahl der angefallenen Miettage zu errechnen ist, weil bei längerer Anmietung von Mietfahrzeugen der Tagesmietpreis im Durchschnitt günstiger wird (so auch LG Mönchengladbach, aaO.)
5. Die Forderung des Klägers ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze folgendermaßen zu berechnen:
Berechnung für das PLZ-Gebiet 417, Klasse 3, 4 Tage:
Grundpreis für 4 Tage (3-Tagespreis 309,00 € : 3 x 4) 412,00 €
abzgl. 17% 70,04 €
Zwischensumme: 341,96 €
zzgl. weiterer Kosten (hier; Zusatzfahrer,
Zustellung, Abholung, Haftungsbefreiung inkl. Mwst.) 74,03 €
Gesamt 515,99 €
abzgl. gezahlter 302,26 €
Restbetrag 213,73 €
6. Soweit In der Klageschrift von Winterreifen gesprpchen wird, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, weil sich aus der vorgelegten Rechnung (Bl. 28a d. A.) nicht ergibt, dass Winterreifen gegenüber dem Kläger abgerechnet wurden und ihm ein dementsprechender Schaden entstanden wäre.
7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1. Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, 288 Abs.1 BGB.
8. Der Anspruch auf Zahlung der Anwaltskosten folgt aus §§280, Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB. Der geringfügige Klageabweisungsbetrag führt nicht zu einer gebührenrelevanten Veränderung des Gegenstandswertes.
9. Die zugrunde liegenden Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, nachdem sich die Beklagte im Rahmen, des vereinfachten Verfahrens, welches am 08.05.2012 angeordnet worden ist, trotz Hinweises auf die Folgen nicht innerhalb der nach § 495 a S. 1 ZPO gesetzten Frist zur Klageerwiderung geäußert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Viersen.