Am 1.4.2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (vgl. Bundesgesetzblatt 2009, Teil 1 Nr. 48, Seite 2254) in Kraft. Mit dem Änderungsgesetz sollen die Regelungen des BDSG den für die Tätigkeiten von Auskunfteien der gestiegenenen und weiter steigenden Bedeutung dieser Dienstleistung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Bedingt durch die Entwicklung neuer Formen von Konsumentenkrediten, die sofort und möglichst an der Kasse gewährt werden sollen, und des sog. E-Commerce im Internet würden Kreditgeschäfte immer anonymer. Dementsprechend würden vom Handel und von den Banken vermehrt Auskunfteiendienstleistungen in Anspruch genommen, zum Beispiel die SCHUFA. Dabei spielten Verfahren, die das Kreditrisiko aufgrund abstrakter Kriterien berechneten – wie die sog. Scoringverfahren, eine zunehmend größere Rolle. Eines der Hauptziele des Änderungsgesetzes ist die Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen, um die Tätigkeit von Auskunfteien und die von diesen praktizierten Verfahren, insbesondere die Scoringverfahren transparenter zu machen. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist.
Die SCHUFA hat insfern bereits reagiert, als ab dem 1.4.2010 die Verbraucher einmal im Jahr eine kostenlose schriftliche Übersicht zu ihren SCHUFA-Daten erhalten. Damit sollen Verbraucher laut SCHUFA Holding AG vor allem die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen überprüfen können. Dadurch werde dem Verbraucher erleichtert oder teilweise sogar erst ermöglicht, fehlerhafte Daten zu korrigieren, Missverständnisse aufzuklären und seine Interessen sachgerecht gegenüber dem (potentiellen) Geschäftspartner zu vertreten. Auch soll künftig den Verbrauchern in allgemein verständlicher Form erklärt werden müssen, wie ein konkreter Scorewert zustande gekommen ist. Wenn ein Verfahren zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen nur noch vom Computer abgewickelt wird, müsse der Betroffene zudem das Recht haben, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom Computer abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist.
Daneben verfolgt die Gesetzesänderung das Ziel, durch die Einführung spezifischer Regelungen für bestimmte Datenverarbeitungen mehr Rechtssicherheit und dadurch verbesserte Planungsmöglichkeiten für Unternehmen zu schaffen. So soll z.B. hinsichtlich der Scoringverfahren mehr Rechtssicherheit durch die Einführung einer speziellen Rechtsgrundlage für ihre Durchführung geschaffen werden. Aber auch die Rechtssicherheit bzgl. anderer Datenverarbeitungen soll durch die Schaffung klarerer gesetzlicher Verarbeitungserlaubnisse erhöht werden. Ferner soll festgelegt werden, dass Kreditinstitute Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung bestimmter Bankgeschäfte (Kredit-, Garantie-, Girogeschäfte mit Überziehungsmöglichkeit) grundsätzlich an Auskunfteien übermitteln dürfen. Diese Datenübermittlungen werden mangels spezieller Rechtsgrundlage derzeit auf eine Einwilligung des Betroffenen gestützt.
Die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes dürfte aber auch Einfluss auf die von den Versicherern an Dritte übermittelte Daten aus den ihnen eingereichten Sachverständigengutachten haben. Da mit der Änderung des BDSG auf jeden Fall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers die Auskunftsrechte des Verbrauchers / Betroffenen gestärkt werden sollten, haben die Geschädigten / Sachverständigen besser normierte Auskunfts- und Informationsrechte als bisher.
Man wird sehen, wie die Versicherer ab dem 1.4.2010 auf die Auskunfts- und Informationsansprüche reagieren werden.
Zitat: Man wird sehen, wie die Versicherer ab dem 1.4.2010 auf die Auskunfts- und Informationsansprüche reagieren werden.
……..Antwort: MISSBRAUCHEN ?
Hallo Hiwi,
Du könntest recht haben. Wichtig war mir, die Leser und da damit die Verbraucher auf die Änderung des BDSG zum 1.4.2010 hinzuweisen und auch gleichzeitig die Leser und Verbraucher darüber zu informieren, dass sie nunmehr ein Auskunfts- und Informationsrecht haben, was ihnen bis dahin in der jetzt normierten Form nicht zustand.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi