Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenanfang ein Sachverständigenkostenurteil aus Halle an der Saale. Wieder musste die HUK-Coburg Allg. Vers. AG verklagt werden, weil die Coburger Versicherung nicht in der Lage oder Willens war, außergerichtlich nach Recht und Gesetz zu regulieren. Die Klägerin musste aufgrund der mit dem Geschädigten geschlossenenen Abtretungsvereinbarung aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB vorgehen. Die Angriffe der HUK-Coburg gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung waren sämtlich unerheblich. Gerade jetzt nach dem Urteil des BGH vom 11.9.2012 – VI ZR 297/11 – sind derartige Einwände der Beklagten ohnehin hinfällig. Insoweit war das Urteil des BGH vom 11.9.2012 in der Tat ein Eigentor für die Versicherer. Auch in der Sache selbst hatten die Einwände der HUK-Coburg hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten keinen Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen kund.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Halle (Saale) verkündet am: 14.09.2012
Geschäfts-Nr.:
102C 2273/11
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Stefan Gronbach und Klaus-Jürgen Heitmann, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,53 € nebst Zinsen auf 133,53 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2008 sowie Zinsen auf 12,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.05.2011 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2011 zu zahlen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 133,53 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Geschädigten … gemäß § 398 Satz 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 07.05.2008 in Höhe von 133,53 € verlangen. Dieser Betrag setzt sich aus den Bruttogutachterkosten laut Rechnung des Klägers vom 15.05.2008 (432,51 €) abzüglich der von Beklagtenseite vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 298,98 € zusammen.
Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die Geschädigte … die ihr aus dem Verkehrsunfall zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Gutachterkosten am 13.05.2008 wirksam an den Kläger abgetreten hat (Anlage K1). Diese Abtretung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus der Formulierung der Abtretungserklärung ergibt sich eindeutig, dass nur der Anspruch auf Bezahlung der Gutachterkosten und nicht alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis abgetreten werden sollten (vgl. Landgericht Halle vom 09.03.2012, 2 S 289/11 zu einer Abtretungserklärung mit gleichem Wortlaut). Auf die Abtretung vom 13/16.09.2011 kommt es daher für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht mehr an, weshalb eine Vernehmung der Geschädigten … als Zeugin entbehrlich war.
Die Abtretung bzw. die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt auch nicht gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 RDG, weil selbst im Falle einer anzunehmenden Rechtsdienstleistung des Klägers von einer Nebenleistung auszugehen ist, welche zu dessen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt ist, weil allein die Höhe der Kosten im Streit steht, während die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote unstreitig ist (vergleiche auch hierzu Landgericht Halle aaO).
Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da der Kläger nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend macht, sondern es geht hier um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Prüfungsmaßstab ist daher nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist, sondern ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Geschädigte … hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihrem Fahrzeug, welche durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 49/05). Für ein solch auffälliges Missverhältnis liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Höhe des geltend gemachten Honorars steht nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe, dass der Geschädigten … ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mahngebühren, der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.