AG München sieht zutreffend die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen: Er ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (Verfügung v. 10.9.2012 – 334 C 20827/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

im schriftlichen Verfahren hat der Richter bzw. die Richterin die Baklagte mit der Übersendung der Klage auch die prozessleitende Verfügung zu übersenden. In diesem Fall hat die Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung die Beklagtenseite bereits im Vorfeld darau hingewiesen, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Bekanntlich muss sich der Geschäftsherr das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nach den §§ 254 II, 278 BGB zurechnen lassen. Das gilt aber nicht für Fehler des Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat. Der Sachverständige ist nämlich – und hierauf ist bereits mehrfach in diesem Blog hingewiesen worden – Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen etwaige Fehler können daher nicht dem Geschädigten angelastet werden. Die eventuellen Fehler des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. Wenn der Sachverständige also wider Erwarten zu hohe Kosten berechnet, so geht dies zu Lasten des Schädigers und dieser muss den Ausgleich von sich aus gegenüber dem Sachverständigen suchen. Daher sind auch überhöhte Kosten voll zu erstatten. Es ist daher erfreulich, dass diese Ansicht sich jetzt immer mehr durchsetzt. Lest aber selbst die Verfügung zum letzten Punkt und gebt Eure Meinungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

Amtsgericht München                                            München, 10.09.2012

334 C 20827/12

Verfügung

1. Das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird gemäß § 495a ZPO durchgeführt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495a ZPO und innerhalb der Erklärungsfristen beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.

2. Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Hierin sind neben Anträgen die gestellt werden sollen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben, wobei Zeugen mit vollem Namen und Anschrift zu benennen und Urkunden einzureichen sind. Die Klageerwiderung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden.

3. Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf jeder ihnen gesetzten Frist mit dem Erlass einer – evtl. auch abschließenden – Entscheidung rechnen müssen. Unter Umständen kann auch, wenn sich die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwiderung nicht erklärt, ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag von der Klagepartei nicht gestellt ist.

4. Eine Entscheidung wird das Gericht auf jeden Fall ohne einen Verkündungstermin treffen. Die Entscheidung wird sodann zugestellt. Ist eine abschließende Entscheidung getroffen, so ist diese infolge des niedrigen Streitwertes in der Regel mit der Berufung nicht angreifbar (§ 511 ZPO).

5. Fristversäumnisse bringen das Risiko mit sich, dass der Vortrag unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf einer Frist darf ein Vortrag nur zugelassen werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Erklärungen, die nach den in dieser Verfügung bestimmten Fristen eingehen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

6. Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang beim hiesigen Amtsgericht maßgeblich.

7. Das Gericht weist daraufhin, dass nach Ansicht des Gerichtes der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Die Sachverständigenkosten sind daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Dies erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe von über 2.582 € und Sachverständigenkosten von 736,13 € nicht der Fall zu sein.

Richterin am Amtsgericht

Und nun bitte Eure Meinungen zum Punkt 7 der gerichtlichen Hinweisverfügung.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG München sieht zutreffend die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen: Er ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (Verfügung v. 10.9.2012 – 334 C 20827/12 -).

  1. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Die Überschrift zu dem Beitrag ist etwas unglücklich formuliert. Das AG München stellt (zutreffend) fest, daß der SV nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Allerdings erklärt das AG München nicht, daß der SV Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist.

    Ansonsten überprüft das AG München zu Recht einzig und alleine, ob die SV-Rechnung für den Laien erkennbar völlig überhöht ist. Dies bewertet das AG München ausschließlich anhand der Zahlen (Schadenhöhe und Honorarhöhe), ohne auf irgendwelche Listen zurückzugreifen. Dies ist konsequent, da auch der Laie keine Listen zur Hand hat.

    Weitere Aspekte, die dem Geschädigten noch entgegengehalten werden könnten, wären ein (für den Laien ohne weiteres erkennbares) Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen oder ein (für den Laien ohne weiteres erkennbar) völlig unbrauchbares Gutachten, das der Laie (als Auftraggeber des Gutachtens) auch nicht bezahlen bräuchte.
    Diesen beiden Aspekte kamen in dem Verfahren des AG München wahrscheinlich gar nicht erst in Betracht.

    Insgesamt ist der Hinweis des AG München knapp, präzise und zutreffend.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    wichtig ist, festzuhalten, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Mithin können seine eventuellen Fehler gemäß § 278 BGB nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Das ist zunächst die erste Ansage.
    Die zweite Ansage ist die, dass die Rechtsprechung bereits festgeschrieben hat, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige – ebenso wie die Reparaturwerkstatt – Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit gehen eventuelle Fehler des Sachverständigen zulasten des Schädigers, weil ihm diese Fehler über § 278 BGB zugerechnet werden.
    Die dritte Ansage in der Verfügung ist die, dass, wenn die Einholung des Gutachtens erforderlich ist, weil der Geschädigte selbst nicht den Schaden beziffern kann, dann sind auch die entstehenden Gutachterkosten der Höhe nach erforderlich. Eine Preiskontrolle findet nicht statt. Ist der Schädiger der Meinung, die Kosten seien zu hoch, ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Und nur das. Eigenmächtig die Kosten zu reduzieren geht nicht.
    Wichtig ist also, dass der Schädiger immer auf den Vorteilsausgleich verwiesen wird. Das bedeutet erhebliche Mehrarbeit und Vorschußzahlungspflicht.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  3. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Herr RA. Schepers,
    das ist aber Erbsenzählerei. W.W. hat in der Überschrift angegeben, dass das AG München zutreffend die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen sieht. Und dann kommt der zweite Halbsatz, der die Konsequenz aus der Verfügung zieht.
    Wessen Erfüllungsgehilfe soll der SV denn sonst sein? Im Schadensersatzrecht gibt es nur zwei Parteien, den Schädiger und dessen Opfer. Wenn er nach AG München nicht Erfüllungsgelife des Opfers ist, wessen Erfüllungsgehilfe soll er sonst sein? Des lieben Gottes doch wohl sicherlich nicht!
    Servus
    Aigner Alois

  4. RA Schepers sagt:

    @ Alois Aigner

    Wenn er nach AG München nicht Erfüllungsgelife des Opfers ist, wessen Erfüllungsgehilfe soll er sonst sein?

    Muß der SV denn überhaupt jemandes Erfüllungsgehilfe sein?

    Aber Erbsenzählerei war es von mir schon, da gebe ich Ihnen Recht. Nur gibt es gar nicht so viele Urteile, die den SV als Erfüllungsgehilfen des Schädigers benennen…

  5. RA Kampmann sagt:

    M.E. kommt es schadensersatzrechtlich ausschließlich darauf an, ob dem Geschädigten bei der Wahl ein schadenerhöhendes Verschulden angelastet werden kann und zwar im Zeitpunkt der Beauftragung! und gerade nicht bei Erhalt der Rechnung.

    Insoweit halte ich die Ausführung des Gerichts für falsch, … es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte.

    Dirk Kampmann

  6. Dipl.-Ing.Harald Rasche sagt:

    Falschberatung der ADAC-Mitglieder und der Motorwelt-Leser ?

    Eigentlich müsste es die juristiosche Zentrale des ADAC besser wissen, denn das Thema ist in der Vergangenheit bereits sachkundig abgehandelt worden.

    Die neuerliche ADAC-Information der juristischen Zentrale ist jedoch in wesentlichen Punkten
    schlichweg unvollständig und teilweise irreführend, was z.B. die aufgezeigten Grenzen, wie Alter, Laufleistung und Vorschaden angeht.

    Richtig ist vielmehr folgendes:

    1.) Ein Merkantiler Minderwert setzt einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden voraus.Das ist in der Regel kein Bagatellschaden.

    2.) Wird das Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt noch gehandelt unm besteht eine Auswahlmöglichkeit zwischen unfallfreien und unfallinstandgesetzten Fahrzeugen, ist auch ein Merkantiler Minderwert möglich.

    3.) Beim Merkantilen Minderwert wird immer eine „sach-und fachgerechte“,vollständige Reparatur unterstellt.

    4.) Verbliebene technische oder optische Mängel sowie ein Reparaturweg mit Schweiß-und/oder Richtarbeiten können zusätzlich neben dem Merkantilen Minderwert einen Technischen Minderwert berücksichtigungsfähig machen.

    5.) Die Behauptung, dass bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 5 Jahren oder bei einer Laufleistung von mehr als 100000 km ein Merkantiler Minderwert nicht mehr „zuerkannt“ werden könne, ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse auf einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt schlichweg falsch und tatsächlich auch nicht tragfähig zu begründen.Vorgetragen wird jedoch eine solche These beispielsweise von Sachverständigenorganisationen, die im Auftrag von Versicherungen tätig werden.

    6.) Man sollte jedoch beachten, dass die Offenbarungspflicht unabhängig besteht vom
    Fahrzeugalter und der Laufleistung. Entscheidend ist schließlich, dass das Fahrzeug noch gehandelt wird und auch noch einen Wert hat, der deutlich gemindert werden könnte.

    7) Ein Vorschaden schließt einen Merkantilen Minderwert keineswegs aus,weil ein Fahrzeug mit 2 offenbarungspflichtigen Unfallschäden am Gebrauchtwagenmarkt erfahrungsgemäß deutlich schwieriger verkäuflich ist, als mit „nur“ einem
    offenbarungspflichtigen Unfallschaden.

    8.) Gemindert wird immer der Fahrzeugwert und realistische Merkantile Minderwerte liegen nach meinen Beobachtungen und Recherchen schwerpunktmäßig zwischen 3-7% des Fahrzeugwertes.

    9.) Der Merkantile Minderwert läßt sich mit irgendwelchen Berechnungsmethoden realiter nicht erfassen, da hiermit über die Wertvorstellungen der Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt vorgebend bestimmt würde, während der tatsächlichen Situation erkennend Rechnung getragen werden muss. Das sind aber in der Regel keine Beträge mit einer Stückelung auf 50,00 € genau, die allenfalls eine besonders genaue Ermittlung vortäuschen, die letztlich aber nicht
    begründet werden kann.

    10.) Wer als Unfallopfer bei der Unfallschadenregulierung übrigens keinen oder möglicherweise einen zu niedrigen Merkantilen Minderwert reguliert bekommen hat, kann zunächst im Zuge einer meist kostenlosen Vorprüfung durch einen unabhängigen Kfz.-Sachverständigen feststellen lassen, ob eine solche Regulierung tragfähig war oder zu beanstanden ist. Vielleicht gibt´s ja dann noch einen unerwarteten Nachschlag.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  7. Ra Imhof sagt:

    Herr Kollege Schepers
    dass der SV Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist,hat der BGH bereits in NJW 1972,1800 entschieden.
    Es sind bestimmt einige hundert Instanzurteile,die diese Rechtsauffassung in der Folgezeit geteilt haben.
    Entgegenstehende Auffassungen sind mir dagegen bislang nicht bekannt geworden.
    Das beruht zweifelsohne auf der schadensersatzrechtlich gesicherten Position,dass dem Schädiger als Teil der Pflicht zur Schadensregulierung die Aufgabe zukommt,die Bestimmung der Schadensbeseitigungskosten auf eigene Rechnung zu veranlassen.
    Die Wiederherstellungspflicht gem.§249 I BGB beinhaltet logischerweise die Pflicht zur Schadensfeststellung.
    Die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten ändert an dieser Plichtenverteilung nichts.
    Schadensschätzung bleibt immer die Pflicht des Schädigers,einerlei ob sich der Geschädigte für eine Übergabe der beschädigten Sache an den Schädiger zur Instandsetzung oder für eine Schadenswiedergutmachung in Eigenregie entscheidet.
    Deshalb ist der SV Erfüllungsgehilfe des Schädigers natürlich auch dann,wenn er vom Geschädigten und nicht vom Schädiger beauftragt wird.
    Ich gehe davon aus,dass dem Amtsrichter das präsent gewesen ist,auch wenn die Urteilgründe dazu schweigen,denn zur schlüssigen Begründung war es lediglich notwendig auszuführen,wessen Gehilfe der SV ist, nicht dagegen,wessen Gehilfe er eben nicht ist.
    MfkG

  8. joachim otting sagt:

    @ Ra Imhof

    „…denn zur schlüssigen Begründung war es lediglich notwendig auszuführen,wessen Gehilfe der SV ist, nicht dagegen,wessen Gehilfe er eben nicht ist.“

    Umgekehrt!

  9. RA Schepers sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

    zwar entfernen wir uns etwas von den Hauptaspekten der Verfügung des AG München, aber ich möchte Ihren Verweis auf BGH NJW 1972, 1800 gerne aufgreifen.

    In dieser Entscheidung habe ich keine Stelle gefunden, in der der SV als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bezeichnet wurde. Und wenn man die Entscheidung näher betrachtet, spricht vieles dafür, daß der BGH den SV nicht als Erfüllungsgehilfen des Schädigers ansieht.

    Der SV ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 1.400,- DM, die Reparaturkosten mit 1.857,60 DM (= 133 %). Die Reparaturwerkstatt erklärt sich gegenüber dem SV bereit, unter Verwendung von Gebrauchtteilen für 1.600 DM zu reparieren. Dies teilt der SV dem Geschädigten mit. Im Vertrauen hierauf erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag, allerdings ohne einen Festpreis zu vereinbaren. Die Reparaturkosten belaufen sich letztendlich auf 2.500 DM.

    Der Fehler des SV liegt wohl darin, daß er Reparaturkosten von 1.600 DM in Aussicht stellte. Wäre er als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen, wären die vollen Reparaturkosten zu erstatten gewesen. Der BGH hat anders entschieden.

    Der BGH unterschied im Übrigen auch danach, wer den Reparaturauftrag erteilt. Wenn der Reparaturauftrag vom Schädiger kommt, trägt dieser das volle Risiko. Erteilt jedoch der Geschädigte den Reparaturauftrag, obwohl schon nach der Prognose im Gutachten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen werden, so trägt der Geschädigte das Risiko unverhältnismäßig hoher Reparaturkosten.

    P.S. ich freue mich, daß ich nach 15 Monaten nunmehr wieder zum Kollegenkreis gehöre 😉 🙂

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    in NJW 1972, 1800 hat der BGH zwar tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, dass der SV der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Gleichwohl sieht der BGH aber den vom Geschädigten beauftragten SV nicht als dessen Erfüllungsgehilfe an. Der BGH führt aus, dass der Geschädigte nicht gegen seine Pflichten verstieß, wenn er in diesem konkreten Fall auf die Aussagen des SV vertraute, die Werkstatt könne den Schaden auch im Rahmen der 130% reparieren (vgl. BGH NJW 1972, 1800, 1801 unter 2 b.)). Nur auf Grund eines Missverständnisses in dem konkreten Fall war die Reparatur in Auftrag gegeben worden, die dann später 2500,– DM kostete, und damit erheblich über dem WBW lag. Der vom BGH entschiedene Fall hat nämlich die Besonderheit, dass der Geschädigte mit einem Missverständnis zwischen dem Aufwand für die Reparatur von rd. 2500,– DM und dem WBW von 1400,– DM zunächst nicht rechnen konnte.
    Klarer kommt jedoch die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zum Vorschein in der Entscheidung des BGH in BGHZ 63, 182 (= NJW 1975, 160). Zwar hat der BGH über die Erhöhung der Reparaturkosten in der von Geschädigten beauftragten Kfz-Werkstatt entschieden. Dort ist auch ausdrücklich im Leitsatz festgestellt, dass die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Für die Feststellung der Höhe des Unfallschadens ließ der Geschädigte ein SV-Gutachtenb erstellen. Die Reparatur wurde jedoch teurer und zeitaufwändiger als im Gutachten aufgeführt. Der Geschädigte verlangte die Kosten der teureren und langwierigeren Reparatur. Der BGH gab ihm Recht.
    Wenn schon die Werkstatt, die aufgrund der Feststellungen des SV kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, dann ist es erst recht der SV, auf dessen Feststellungen die Reparatur fußte.
    Die dem Geschädigten gewährte Ersetzungsbefugnis gem. § 249 BGB ist kein Korrelat für eine Überbürdung des Risikos einer überteuerten Reparatur oder eines überteuerten Gutachtens. Es wirkt sich aus, dass sich der Geschädigte des SV und der Werkstatt zur Wiederherstellung des Kfz bedient, und nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensgeringhaltung, und das Gesetz die Kosten der RWiederherstellung dem Schädiger auferlegt (so: BGH NJW 1975, 160, 161 unter Ziffer 2b)).
    Insoweit hat der BGH bereits 1975 eindeutig entschieden, dass die Werkstatt eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. das Werkstattrisiko ist eindeutig dem Schädiger auferlegt worden. Gleiches gilt für den SV. (vgl. LG Köln NJW 1975, 57 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  11. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    ich stimme doch völlig mit Ihnen überein, daß der SV nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

    Nur den Umkehrschluß kann man nicht ziehen, daß nämlich dann der SV automatisch Erfüllungsgehilfe des Schädigers sei.

    Ich lese hier im Blog immer wieder, daß dem so sei. Nur ein entsprechendes Urteil habe ich noch nicht gefunden.

    Ich führe derzeit einen Prozeß, in dem der Geschädigte nach der Schadenprognose des SV im Rahmen der 130 % – Regelung hat reparieren lassen. Anschließend behauptet die Versicherung, der vom SV angesetzte Wiederbeschaffungswert sei überhöht. Der Wiederbeschaffungswert sei vielmehr so niedrig, daß durch die Reparatur die 130 % – Grenze überschritten sei. Es wurde auf Totalschadenbasis mit dem niedrigen Wiederbeschaffungswert reguliert.

    Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu der Frage, wie hoch der Wiederbeschaffungswert sei. Meiner Argumentation, der von der Versicherung behauptete Fehler des Sachverständigen ginge zu Lasten des Schädigers, da dieser Erfüllungsgehilfe des Schädigers sei, ist das Gericht ersichtlich nicht gefolgt, denn sonst hätte es des Sachverständigengutachtens nicht bedurft.

    (Ja, ich werde das Urteil an die Redaktion weiterleiten, sobald es vorliegt…)

    Ach ja, BGH NJW 1972, 1800, habe ich in dem Verfahren bewußt nicht zitiert…

    P.S. es beruhigt mich zu wissen, daß ich nicht der Einzige bin, der in BGH NJW 1972, 1800, keine Ausführungen dazu findet, der SV sei Erfüllungsgehilfe des Schädigers.

  12. RA Schepers sagt:

    @ Rüdiger

    Vielen Dank für die Urteile 🙂

    (auch wenn das nicht Ziel meiner Beiträge war..)

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    die von Rüdiger gegebenen Hinweise sind doch schon perfekt. Übrigens das AG Perleberg sagt es ausdrücklich und verweist seinerseits u.a. auch auf BGH NJW 1972, 1800. Sei es aber wie es will. Der Unkehrschluss geht auch. Denn, ich hatte ja schon mal gefragt: Wessen Erfüllungsgehilfe sollte der SV denn sonst sein, wenn es nur 2 Parteien im Schadensersatzverfahren gibt und er nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist?
    Der Beweisbeschluss des dortigen Gerichtes dürfte unter Hinweis auf BGHZ 63, 182 ff. falsch sein. Schauen Sie sich das Urteil des BGH an!
    Im übrigen kann man den Weg von Rüdiger auch ohne Navi gehen. Sie haben ihr Ziel erreicht!
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  14. RA Schepers sagt:

    Ich möchte das Thema noch mal aufgreifen.

    Auch ich bin der Meinung, daß Fehler von Sachverständigen und Werkstätten zu Lasten des Schädigers gehen und nicht zu Lasten des Geschädigten (es sei denn, man kann dem Geschädigten ein Auswahlverschulden oder ähnliches Fehlverhalten im Rahmen des § 254 BGB vorwerfen).

    Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr bin ich der Überzeugung, daß diese Zurechnung nicht über § 278 BGB erfolgt, sondern dem Schadenrecht nach den §§ 249 BGB ff. entstammt.

    Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt-Heinrichs § 278 Rn. 7). Grundgedanke ist, daß der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger für seinen Geschäfts- und Gefahrenkreis verantwortlich ist und daß zu diesem auch die von ihm eingesetzten Hilfspersonen gehören (Palandt-Heinrichs § 278 Rn. 1).

    Oder mit anderen Worten: Wenn ich als Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet bin, und diese Leistung nicht selber erbringe, sondern jemand anderen schicke (einen Erfüllungsgehilfen), dann muß ich mir den Mist zurechnen lassen, den der Erfüllungsgehilfe (an meiner Stelle) anrichtet.

    Der Schädiger bzw. die Versicherung sind zwar zum Schadensersatz verpflichtet. Aber in der Regel wollen sie doch gerade nicht, daß der Geschädigte einen Sachverständigen oder eine Werkstatt beauftragt. Wenn es nach ihnen ginge, würden sie viel lieber einen eigenen Sachverständigen oder eine eigene (Partner-) Werkstatt beauftragen. Deshalb meine ich, daß die vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen und Werkstätten keine Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind. Die für § 278 BGB erforderliche Zurechnung (ich schicke jemanden an meiner Stelle, also hafte ich auch für dessen Handeln) fehlt dafür.

    Die Risikozuweisung erfolgt vielmehr über § 249 BGB. Grundsätzlich ist der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet. Allerdings steht dem Geschädigten eine Ersetzungsbefugnis zu. Er kann nach § 249 II BGB statt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen. Er muß das verletzte Rechtsgut nicht (nochmals) dem Schädiger anvertrauen, damit dieser die Naturalrestitution vornehmen kann (Palandt-Heinrichs § 249 Rn. 5). Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens (BGH), auch wenn durch die Restitution eine Verpflichtung des Schädigers erfüllt wird.

    Aus diesem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechts folgt meines Erachtens die Risikozuweisung für Fehler oder Komplikationen bei der Restitution. Da die Restitution Verpflichtung des Schädigers ist, trägt er auch das Risiko, daß etwas schief läuft. Und zwar auch dann, wenn nicht von ihm beauftragte Personen Fehler machen. Die im Rahmen des § 278 BGB erforderliche Zuordnung (ich schicke jemanden an meiner Stelle, also hafte ich auch für dessen Handeln) ist wegen der Besonderheit im Schadensrecht nicht erforderlich.

    Dem Geschädigten kann nach § 254 BGB allenfalls eigenes Verschulden entgegengehalten werden (z.B. Auswahlverschulden), nicht jedoch fremdes Verschulden Dritter (das des Sachverständigen oder das der Werkstatt).

    Im Verhältnis Geschädigten zum Schädiger kann der Geschädigte dem Schädiger fremdes Verschulden entgegenhalten. Nicht nach § 278 BGB, weil der Schädiger die Dritten nicht beauftragt hat. Aber nach Schadensrecht, weil der Geschädigte nicht dulden muß, daß der Schädiger, nachdem er das Rechtsgut verletzt hat, dann nochmals an dem Rechtsgut rumhantiert, um es wieder zu reparieren. Der Geschädigte darf stattdessen sein Glück bei Dritten probieren (auf Kosten und Risiko des Schädigers, da es noch immer die Pflicht des Schädigers ist, den Schaden wieder gut zu machen).

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