Dies ist der Tenor des "Merkblatt für Opfer von Verkehrsunfällen"
Herausgegeben von der
Polizei Brandenburg
siehe www.internetwache.brandenburg.de
Download-Bereich:
Faltblatt "Unfall" (pdf-Datei, 35.5 KB)
Zitat: |
ANSPRÜCHE VON UNFALLOPFERN:
Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der anfallenden Anwaltskosten. Denken Sie an die folgenden Punkte: ANWALTSKOSTEN: – sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung ggf. im Rahmen der Haftung – zu tragen BEI SACHSCHÄDEN: – Kosten für Sachverständige Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 750,-€ (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen. Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot. Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen. – Wertminderung Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann im Einzelfall durchaus ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt! – Freie Werkstattwahl Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen. – Totalschaden und Restwert Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Wiederbeschaffungswert und Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden. Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor einen konkreten Restwertaufkäufer zu einem konkreten höheren Preis benennt. Übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, ist das Unfallopfer berechtigt, sein Fahrzeug fachgerecht Instand setzen zu Lassen. – Mietwagenkosten/Nutzungsausfall Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Unfallopfer Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, Zahlung von Nutzungsausfall. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von ca. 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag. – Bergungs- und Abschleppkosten – Porto- und Telefonkosten Achtung! Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein. ….. Achtung! ∗ Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie ∗ Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer |
Der nachfolgende Link erklärt sich nach dem öffnen selber.
https://www.internetwache.brandenburg.de/interaktiv/direkt.php?vorgang=korruption
An Skydiver: Wissen Sie wenigstens selber, was der Inhalt des Links mit der erwähnten Broschüre zu tun hat? Dann ist es ja gut.
Ich finde, die Broschüre verhindert gerade Straftaten oder versuchte Straftaten, wie Betrug am Geschädigten o.ä., wie sie leider zwischenzeitlich Gang und Gäbe sind.
@Frank Oesterle
vielleicht hat das Zustandekommen der Broschüre, insbesondere die kritischen Anmerkungen, etwas damit zu tun, dass die Polizei über Meldungen in diesem Link über die Machenschaften verschiedener Versicherer unterrichtet wurde?
Leider gibt es eine solche „Internetwache“ nicht in Bayern, deshalb werden hier Geschädigte am Unfallort von der Polizei aufgefordert, sich sofort mit dem Zentralruf der versicherer in Verbindung zu setzen.
Deshalb wird in Bayern sogar vereinzelt auf den amtlichen „Personalien- Austauschkarten unverblümt GDV- Reklame betrieben
vielleicht hilft es, an die bayrische Polizei mal einen Flyer zu schicken.
Am Besten, jeder in seinem Bundesgebiet überreicht der dortigen Polizei ein Muster, mit dem Hinweis – auch sie und ihre Familienmitglieder wollen doch bestimmt zu ihrem Recht kommen.
virus
@Frank Oesterle
es muss auch nicht jeder verstehen!
Wirtschaftskriminalität hat viele Facetten und ist aufgrund ihrer Abhängigkeit von der wirtschaftlichen, technischen und gesamtgesellschaftlichen Entwicklung sowie von zivil- und verwaltungsrechtlichen Regelungen nicht endgültig zu fassen. Daher existiert keine allgemein anerkannte Definition des Begriffes Wirtschaftskriminalität. Im Wesentlichen sind als Wirtschaftsdelikte anzusehen:
1. Die Gesamtheit der im § 74c Absatz 1 Nr. 1 – 6b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgeführten Straftaten,
2. Delikte, die im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigungen begangen werden und über eine Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftsleben beeinträchtigen oder die Allgemeinheit schädigen können und / oder deren Aufklärung besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert.
WAS DENKEN SIE, SOLLTE HIER ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WERDEN.
ODER WER IST NACH IHRER MEINUNG HIER GEMEINT?
An Skydiver:
Ja, jetzt hab ichs begriffen, das was die Versicherungen treiben beeinträchtigt tatsächlich das Wirtschaftsleben, treibt hierbei sogar ganze Zweige an den Rand des bzw. in den Ruin.
Die Aufklärung dieser Delikte bedarf darüber hinaus nicht nur besonderer kaufmännischer Kenntnisse, sondern auch fundierter Kenntnisse der psychologischen, materiellen und rechtssprecherischen Umstände, über die die betroffenen Geschädigten (zu ihrem Nachteil) in der Regel nicht verfügen.
Aber ich finde es gut, daß Foren wie Captain-HUK existent sind, die hier weiterhelfen können.
Wobei das Problem Korruption innerhalb der Versicherungswirtschaft langsam tatsächlich bedenkliche Züge annimmt, sh. z.B. neulich die Verhaftungen in dem Riesen-Betrugsfall in München, der mutmaßlich federführend von einem Mitarbeiter des HDI begangen wurde.
Was hierbei besonders aufstößt, ist die Tatsache, daß hierbei, vermutlich gewollt, ein SV-Kollege mitgerissen wurde, der mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun hatte und noch am selben Tag wieder freigelassen wurde. Nur: sein Ruf ist geschädigt, und das war es wohl auch, was die Versicherungswirtschaft erreichen wollte.
Genauso waren im bisher grössten bekannten, ähnlich gelagerten Betrugsfall (in 2000) ebenfalls massgeblich Versicherungsmitarbeiter involviert.fs die sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft bereichert haben. Nur waren damals die Hauptdrahtzieher Osteuropäer aus bekannt kriminellen Kreisen, der jetzige Fall fand vorwiegend in Kreisen statt, die bisher, zumindest in der Öffentlichkeit, nicht kriminellen Kreisen zugerechnet wurden.
Die Tasache, daß viele Polizeidirektionen an Geschädigte Unfallkarten mit der Zentralruf-Nummer verteilen, dürfte auch einschlägige Gründe haben (WARUM WOHL?). Der BVSK hat hiergegen eine einstweilige Verfügung erlassen, woraufhin dies fortan unterlassen wurde. Bei der Aussage, die Polizei hätte argumentiert, daß die Nummer auf die Karte drauf müsse, weil sie sonst ihre wirtschaftliche Existenz verliere, handelt es sich aber mit Sicherheit um ein Gerücht.
Nochmals an Skydiver:
Wie wärs eigentlich, wenn Sie ihr Visier aufmachen würden und mit ganzem Namen, so wie ich, posten würden? Oder trauen Sie sich nicht? Oder haben Sie was zu verbergen? Ich halte nichts von anonymem Posting, und nichts von anonymen Postern.
Lieber anonym als gar nicht posten, wie ungefähr 99,5% unserer Kollegen die nur Profitieren wollen aber nichts leisten.
Außerdem hat sich unser Captain schon eindeutig geäußert:
Anonymes Posten bei Captain-Huk.
Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
Grüße
HM
@Frank Oesterle Dienstag, 17.04.2007 um 19:18
Richtig ich traue mich nicht, und was zu verbergen habe ich auch, sonst würde ich ja mit richtigen Namen posten. Aber was Sie von Skydiver oder anderen anonymen Kommentatoren halten oder vielleicht nicht halten ist ganz allein ihre Sache und tangiert mich wenig bis gar nicht.
Pingback: Nachtrag zum Beitrag: Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein. auf Captain HUK
Rechtsanwaltskammer München vom 16. Februar 2006
Referat: DW
Amtsgericht Augsburg
Zwst. Amtsgericht Schwabmünchen
Fuggerstr. 62
86830 Schwabmünchen
In Sachen
XXXX gegen XXXX
ist die Rechtsanwaltskammer will den Oberlandesgerichtsbezirk München gebeten worden, zu der Behauptung der Klagepartei gutachterlich Stellung zu nehmen, dass
im vorliegendem Fall
wegen der umfangreichen und schwierigen Tätigkeit
eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen sei.
A
Sachverhalt
Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragt,
den der Beklagte zu 1) als Fahrer des auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3)
gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
Seite 2 zum Schreiben vom 16.02.2006
Der Rechtsanwalt des Klägers war zunächst in der außergerichtlichen Schadensregulierung tätig und
hat, nach dem die Beklagte zu 3) jedweden Schadensersatz abgelehnt halte, die Schadensersatzklage
erhoben.
Teil der geltendgemachten Schadensersatzansprüche des Klägers ist auch das Honorar des Rechtsanwalts des Klägers für dessen außergerichtliche Tätigkeit. Für diese Tätigkeit hat der Rechtsanwalt des Klägers liquidiert:
Streitwert 1.475,06 €
1,8 Geschäftsgebühr §§ 13 I, 14 I iVm Nr. 2400 VV RVG 189,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20.00 €
Zwischensumme 209,00 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 33,44 €
zu zahlender Betrag 242.44 €
B
Gutachten
L
1.
Bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV-RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Fällt sie an,
bestimmt der Rechtsanwalt den von ihm in Rechnung zu stellenden Betrag gemäß § 14 I BRAGO
im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
aller Umstände,
vor allem des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeher,
Sowie
dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Bei der Bemessung der Gebühr kann auch ein besonderes Haftungsrisiko herangezogen werden.
Eine höhere Geschäftsgebühr als 1.3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit alternativ • nicht kummulativ – umfangreich oder schwierig war (Anmerkung zu Ziff. 2400 VV-RVG).
Bei den gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich lediglich um einige Anhaltspunkte, d.h. Beispiele. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Wortlaut "aller Umstände" und "vor allem". Damit sind alle weiteren Umstände zur Bestimmung der Gebühr heranzuziehen, die im Einzelfall Einfluss auf
Seile 3 zum Schreiben vom 16.02.2006
das erteilte Mandat hatten. Dazu gehört beispielsweise jetzt auch beim Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Umstand geführter Besprechungen des Anwalts mit der Gegenseite, die nach neuem Gebührenrecht nicht mehr gesondert zu vergüten sind.
Grundlegende Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens ist sorgfaltiger Vortrag zu den oben zitierten Schlüssigkeitsvoraussetzungen. Berücksichtigt der Rechtsanwalt im zu beurteilenden Fall nachvollziehbar diese Kriterien bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr und legt er das auch entsprechend dar (siehe Kronenbitter, Anwaltskostenrecht, Kapitel Vergütungsklage), kann das Gericht sein Ermessen nur dann an die Stelle des anwaltlichen Ermessen setzen, Wenn der Rechtsanwalt offensichtlich ermessensfehlerhaft die Gebühr bestimmt hat.
Der Inhalt des Gutachtens nach § 14 II RVG muß also die Antwort auf die Frage sein:
"Entspricht die von dem Rechtsanwalt gem. § 141 RVO bes1immte
Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen?"
(Gerold/Schmid, RVG 16 Aufl., Anm. 112 zu § l4).
2.
a)
Nicht verbindlich ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung, wenn sie (§ 14 I Satz 2 RVG)
unbillig ist. Bei der Unbilligkeit ist aber ZU differenzieren:
– Die Gebühr ist von einem Dritten zu ersetzen,
– Der Rechtsanwalt klagt seine Gebühr gegen den MandantCl1em.
• Der Mandant hat gegen einen Gegner oder Dritten einen materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch.
b)
Ergibt die Überprüfung, daß das Gericht zu einem anderen Gebührenansatz kommt, dann ist die vom Rechtsanwalt festgelegte Gebühr aber noch nicht von vorneherein unbillig, weil die von ihm bestimmte Gebühr auch bei Abweichungen bis zu 20 % noch als verbindlich angesehen werden kann (Gerold/Schmid, a.a.O., Anm. 9 zu § 12).
3.
Diese Bestimmung und damit auch die Begutachtung ist für jede in Rechnung gestellte Rahmengebühr gesondert vorzunehmen.
4.
Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden. Andererseits unterliegt das Gutachten nicht dem Grundsatz "nc ultra petita". Ergibt die Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer, daß etwas übersehen wurde, daß falsche Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden, daß versehentlich eine Gebühr nicht oder zu niedrig angesetzt wurde, daß gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorgelegen haben o.ä., dann darf das Gutachten dies berücksichtigen.
Seite 4 zum Schreiben vom 16.02.2006
5.
Im vorliegenden Fall
hat der Auftraggeber des Rechtsanwaltes einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten, nämlich den Beklagten zu 3) aus Unfallschadensrecht gemäß § 249 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des SIVG. In diesem Fall gilt § 315 JII BGB: "Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen".
Der Kläger hat also zu beweisen, dass die van seinem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (BGHZ 41, 279; Münchner Kommentar Rand-Nr. 50 zu § 315 BGB).
II.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Rechtsanwalt habe die geltend gemachte Gebühr nach § 14 RVG bestimmt. Das ist zu überprüfen.
I. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Hierzu hat der Kläger den Timetable seines Rechtsanwaltes in der Zeit vom 28.12.2004 bis 03.03.2005 vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben sind logisch und nachvollziehbar. Insbesondere ist es bei der Art und Weise, wie die Drittbeklagte Schadensregulierungen erschwert und behindert – ein Umstand, dem der Berichterstatter aus eigener Erfahrung kennt – nicht verwunderlich, dass sich der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers auf 4,45 Stunden beläuft.
Besprechungen fanden zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und der Polizei (so wird jedenfalls das Kürzel auf Seite 6 "PI" gedeutet) und dem Beklagten zu 3) statt.
Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu NT. 2400 VV RVG umfangreich war.
2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Unfallsituationen, wie die hier streitgegenständliche, gehören wegen der umfangreichen wechselseitigen
Pflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu den schwierigsten im Unfallschadensrecht. Hier gilt es sorgfältig heraus zu arbeiten, dass der Kläger seinen Sorgfaltspflichten als Rückwärtsfahrer aus einem Grundstück nachgekommen ist. Immerhin gilt es, ein Verhalten zu dokumentieren, das eine Gefährdung anderer ausschließlich
Damit kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden. dass die anwaltliche Tätigkeit schwierig war.
Seite 5 zum Schreiben vom 16.02.2006
3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Hierzu ist Vortrag des Klägers zu vermissen.
Der allgemeine Erfahrungssatz, dass das Auto des Deutschen liebstes Kind ist, hilft hier mehr weiter.
Mangels Vortrages kann nur unterstellt werden, dass die Angelegenheit für den Kläger von nicht Sonderlicher Bedeutung war. Die Schadenssumme erscheint prima vista auch nicht außergewöhnlich belastend.
4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
Hierzu trägt der Kläger gar nichts vor.
Die Unfallzeit Montags gegen 15:00 Uhr lässt keinen Schluß auf Einbindung ins Erwerbsleben zu.
Das gefahrene Fahrzeug sagt in Prinzip gar nichts über die Vermögensverhältnisse aus. Zu dem Grundstück kann nur vermutet werden, dass außer der Garage noch ein Wohngebäude exsistiert. Die Eigentumsverhältnisse an Garage und Grundstück sind ungeklärt.
Folglich kann zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers sachverständigenseits keinerlei Aussage gemacht werden. Der Kläger kann Sozialhilfeempfänger oder ein Steinreicher sein, der sich schottisch sparsam darstellt.
III. Ergebnis
l.
Für die Bestimmung der Gebühr kann daher nach gegenwärtiger Aktenlage nur die anwaltliche Seite von § 14 RVG beurteilt werden, auf der auch im vorliegenden Fall der Schwerpunkt liegen dürfte.
Das wird auch dadurch gestützt, dass der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung in zunehmenden Maße bei Schadensregulierung in denen wenigsten eine Alternative zur Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG vorliegt, eine 1,8 Geschäftsgebühr zu Grunde legt, Weiterer Anhalt ist, eine Reihe von Versicherungen bei Unfallschadensregulierungen mit Sach- und Personenschäden 10.000,00 € generell eine 1,8 Geschäftsgebühr zahlen.
Schließlich war es der Wille des Gesetzgebers, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben mit der Maßgabe, dass Erhöhungen nur dann greifen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Im Hinblick auf den zur zeit noch völlig fehlenden Sachvortrag des Klägers zu den Kriterien "Bedeutung" und Einkommen- und Vermögensverhältnisse kann Sachverständigenseits eine Gebühr von 1.5 zuerkannt werden.
2.
Damit muss wegen des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass Gerichte nicht befugt sind, kleinliche Abstriche von Gebühren vorzunehmen, die der Rechtsanwalt bestimmt hat (BVerwG, JurBüro 84,
Seite 6 zum Schreiben vom 16.02.2006
1813), geprüft werden, ob bei ausschöpfen der Toleranzgrenzen die Gebühr noch als billig angesehen werden kann.
Diese Toleranzgrenze liegt bei einem angenommenen Wert von 20 % der als billig erkannten Gebühr.
Diese Grenze greift im vorliegenden Fall (1,5 + 20 % = 1,8).
Diese Sichtweise erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger offensichtlich vergessen hat, zu den beiden in seinem persönlichen Bereich liegenden Bewertungskriterien vorzutragen und das es keine Hinweise des Gerichts gibt, dies nachzuholen.
3. a}
Im übrigen ist die Anmerkung zutreffend vorgenommen worden. Die Post- und Telekommunikation und die angefallene Mehrwertsteuer sind nicht anzurechnen.
b)
Die vom Rechtsanwalt des Klägers bestimmte Gebühr für dessen außergerichtliche Tätigkeit ist daher als billigem Ermessen entsprechend anzusehen.
Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk München
für die Abteilung V
RA Jürgen Bestellmayer
Sagt da A-braham zur B-braham kann i mal dei Ze-braham.
🙂 🙂
Grüße
Abraham
Anonymes Posten
Ja, das war bis vor kurzem auch ein rotes Tuch für mich. Wieso nicht Farbe bekennen, warum nicht ofen, gesitet und seriös schreiben und das auch noch mit seinem Namen untermauern, schlichtweg: Ich stehe hier, ich kann nicht anders!
In einer freiheitlichen Demokratie, einem Land der Meinungsfreiheit, einem Land wo diese Werte aus der Asche brennender Städte und dem Leiden von Millionen von Menschen entstanden sind. Werte, die verteidigt gehören.
Aber wo sind wir hingekommen? Wer mit offenem Visier kämpft, wird angegriffen. Nicht mehr verbal und offen, sondern suptiler, feiner, hinterhältiger. Psychische (Drohungen) und letztens physische (Wirtschafts-)Gewalt sind die Waffen der Neuzeit. Eigentlich sollte man ja stolz sein, wenn der Geldmacht nur noch dieser Weg übrig bleibt. Das ist ein Sieg, aber halt nur im und mit dem Kopf. Bringt einem selbst und den anderen aber wenig. Man verschwindet in der Versenkung und das wars.
Ich gebe allen hier irgendwie Recht. Herr Österle, der offen schreibt, und Skydiver, der anonym schreibt.
Beide schreiten den Weg der vielfältigen, gesitteten, auch manchmal streitbaren, Meinungsfreiheit hier auf ihre Art.
Je bekannter, einflußreicher und auch umfassender, und damit für manchen gefährlicher dieser Blog wird, desto mehr wird die von veronikaderlenzistda angesprochene Verfahrensweise hier vielleicht mal eingestzt werden müssen. Traurig, aber wahr. Eigentlich wieder eine Etappensieg für bestimmte Kreise, aber letzlich vielleicht der einzig gangbare Weg um den Blog hier am Leben zu erhalten.
Mit nachdenklichen Grüßen zum 1.Mai
SV Stoll
@veronikaderlenzistda
Anonymität!
Anonymes Posten ist sicherlich schlauer,klüger und vorteilhafter.
1.Man kann die Verantwortung getrost dem Blogbetreiber zuschreiben.
2.Man kann hier im Blog gegen die Versicherungswirtschaft herziehen, aber trotzdem von dieser Aufträge erhalten und das tun was sie will.
3.Man kann seine Charakterzüge hier andeuten und keiner weis wer hier was fühlt oder ist.
4.Man kann hier als feiger Heckenschütze immer wieder Verwirrung stiften.
5. Man kann, man kann,man kann.
Wenn das mein Ziel gewesen wäre, so würde der Blog evtl. die „anonymen Dampfplauderer“ heissen.
Sicherlich ist es gefährlich die Wahrheit zu sagen. Sicherlich ist das Wahrheitsagen auch nicht lukrativ. Sicherlich wurden und werden hier Autoren auch unter psychische u. finanzielle Zwänge gesetzt.
Trotzdem haben sich aber aufrechte Leute(dumme)gefunden ,die auch öffentlich für die qualifizierte Arbeit einstehen welche sie täglich im Form von Gutachten ausfertigen.
Leider leben wir in einer Gesellschaft wo man immer mehr den bequemen u. feigen Weg des „schnöden Mammons“ geht, als für Gesetze, Rechte und ethische Werte einzutreten.
Eines ist sicher, der Blog hier wird m. M. durch vermehrte Anonymität nicht wertvoller sondern armseeliger.
Außerdem was will man in Zukunft mit anonymen Mitstreitern außer einem mitleidigen Lächeln erreichen?
Übrigens waren es immer die Minderheiten welche in der Welt etwas bewegt haben.
Da fällt mir wieder ein sinnliches Sprichwort ein „tausend Bienen können einen Bären töten, aber ein Bär kann keine tausend Bienen töten“.
Denkt darüber bitte mal nach!
Hallo Franz,
wahre, ehrliche Worte. Besonders der letzte Abschnitt. Ich zermartere mir ja auch den Kopf über die Sache.
Manche Sachen sagt man aber lieber anonym.
Wenn hier sich aber auch mal ein paar mehr beteiligen würden!
Reden tun fast alle, schimpfen tun fast alle aber was machen……
Franz, jetzt hast du mich schon nachdenklich gemacht…….und moralich hast du ja Recht!
SV Stoll
Unnütze Diskussion!
da aber schon mal mein nickname von dem kollegen stoll genannt wurde, nur noch eines zum diesem thema, die aktiven wissen sehr genau wer jeweils hinter den betreffenden nicknamen steht. alle anderen nicht, und das ist gut so und vollkommen legitim, und wenn ich der meinung bin ich müsste etwas wichtiges hier posten, so werde ich dies mit meinem richtigen namen tun. ende der durchsage, ich lasse mich auf jeden fall nicht aus einem anbiederenden möglicherweise vorhandenen kollegenkreis provozieren, bei einigen frage ich mich wirklich, ist es einfach nur unvermögen, oder gezielte und strategische vorgehensweise.