Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
auch das gibt es. Es ist das Allerletzte, was der Amtsrichter aus Siegburg in seinem Hinweis an die Klägervertreter gesandt hat. Die Redaktion hat lange darüber nachgedacht, ob ein derartiger Hinweis eines deutschen Richters hier veröffentlicht werden sollte. Da man aber auch aus richterlichen Fehlern lernen kann, haben wir uns entschlossen, den nachfolgend dargestellten Hinweis zur Diskussion hier zu veröffentlichen, praktisch als Beispiel, wie man es nicht machen sollte. Das erkennende Gericht hat die Bedeutung des Schadensersatzprozesses und die zum Schadensersatz erforderlichen Geldbeträge nicht verstanden, oder er ist durch die unsinnigen ellenlangen Schriftsätze der Beklagtenseite konfus geworden. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.
Viele Grüße und noch weiterhin ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Siegburg
Rechtsanwälte …
Ihr Zeichen: …
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in dem Rechtsstreit
… gegen HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.
ist folgendes anzumerken:
– Die Klägerseite verschiebt die Gewichte in vorliegendem Fall in unzulässiger Weise, indem sie (fast ausschließlich) auf die Frage abstellt, ob der Geschädigte mit der Auswahl des Klägers als Sachverständigen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, die Frage der Üblichkeit und Angemessenheit der klägerischen Rechnung jedoch praktisch ausblendet.
– Es ist auffallend, dass speziell der Kläger mit zahlreichen Gebührenklagen „arbeitet“ und ihm offensichtlich schon von daher bewusst ist, dass seine Forderungen ungewöhnlich hoch sind und häufig bei der Regulierung auf Probleme stoßen.
– Der Kläger versucht dies dadurch zu regeln, dass er mit dem (auf diesem Gebiet regelmäßig unbedarften) Geschädigten eine Gebührenvereinbarung schließt.
– Genau diese ist jedoch der Kern des Problems, indem dort Zusatzkosten aufgeführt sind, deren Berechnung unüblich sind.
– Das Gericht wird bei seiner Entscheidung diese Kosten auf ihre Üblichkeit und Angemessenheit zu überprüfen und ggfls. zurückzuführen haben.
Mit freundlichen Grüßen
…
Richter am Amtsgericht
Nachtrag
Hier noch die Rechnung des Sachverständigen:
Grundhonorar 280,00 EUR
Fotokosten 5 St. á EUR 2,80 14,00 EUR
Fotokosten 2. Satz 5 St. á EUR 2,00 10,00EUR
Fahrtkosten, anteilig 15,00 EUR
Schreibkosten inkl. Kopien 6 Seiten á EUR 3,00 18,00 EUR
Porto / Telefon 18,00 EUR
19% MwSt 67,45 EUR
Gesamt 422,45 EUR
Der Richter aus Siegburg kennt noch nicht einmal den Unterschied zwischen Gebühren und Kosten. Peinlich! Es gibt im zivilen Sachdensersatzrecht keine „Sachverständigengebühren“. Die HUK-Coburg schreibt dies zwar immer in ihren Kürzungsschreiben. Damit wird der falsche Begriff aber nicht richtiger. Gebühren gibt es nur im öffentlichen Recht. Das sollten die Vertreter der HUK-Coburg aber auch wissen.
Die HUK-Coburg will mit dem Begriff „Gebühren“ offensichtlich suggerieren, dass es einheitliche Abrechnungsweisen der Sachverständigenleistungen gäbe, so ähnlich wie die „Gebühren“ beim TÜV. Das ist aber, wie hier bereits mehrfach hingewiesen wurde, nicht der Fall. Trotzdem wird der falsche Begriff auch gegenüber einem deutschen Gericht gebraucht. Schlimm nur, dass der Richter sich auch noch auf den falschen Begriff gestützt hat und diesen sogar in seinem Hinweis gebraucht hat. Auch das ist peinlich, meine ich.
Eigentlich hatte ich von dem AG Siegburg seit dem Sachverständigenkostenurteil im Quotelungsfall eine gute Meinung. Diese ist nun leider mit diesem Hinweis erheblich erschüttert worden.
Aber man kann diesen Beschluss unter der Rubrik „Irren ist männlich!“ verbuchen. Aus Fehlern kann man lernen. Also kann dieser Hinweis auch etwas Positives haben, trotz der Tatsache, dass einem beim Lesen des Hinweises fast die Tränen kommen.
Auch der Redaktion noch ein schönes Wochenende.
Hat das tatsächlich ein Amtsrichter geschrieben? So einen Schwachsinn kann man als Richter nur ablassen, wenn man bei der HUK versichert ist? Viel Spass beim nächsten Kaskoschaden mit der HUK.
Hallo Kai R. ,
diesen Hinweis hat tatsächlich der Amtsrichter der 124. Zivilabteilung des AG Siegburg verfasst. Die Redaktion konnte es ja anfangs auch nicht glauben. Daher auch das lange Hin und Her, sollen wir den Hinweis bringen oder sollen wir nicht? Bis letztlich ausschlaggebend war, dass man aus Fehlern lernen kann, wenn man ausdrücklich auf die Fehlerf hinweist.
Ob der Richter bei der HUK-Coburg versichert ist, wissen wir natürlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Dort ist die Zeit reif für einen Befangenheitsantrag nach solchen – neben der Sache liegenden – „Anmerkungen“ ……
Gott sei Dank wehrt sich der SV gerichtlich gegen die Kürzungen der HUK. DIES ist der Grund für die Honorarklagen, wohl nicht die Höhe der Honorare.
das“ erkennende“ Gericht ? Was hat es denn erkannt ? Da werden die HUK-COBURG-Anwälte aber triumphiert und sich halb schief gelacht haben.- Unabhängig davon hat dieser Richter m.E. hinreichenden Anlaß gegeben, der es rechtfertigen könnte, ihn wegen des Verdachts der Befangenheit abzulehnen. Aber dann kommt wieder der unselige Solidareffekt ins Spiel nach dem Motto: „Dir lieber Kläger werden wir jetzt einmal zeigen, was eine Haake ist.“ So nach diesseitiger Erfahrung vielfach geschehen.- Wie wird das ganze enden? Bitte hier berichten.Danke.
K.-L. H.
Immer diese 4-Punkte-Juristen!
Da hilft sicherlich die Urteilsliste Sachverständigen- Honorar von CH der Richterin vorzulegen. Diese dürfte wohl mittlerweile mindestens 35/36 DINA 4 Seiten lang sein.
Vielleicht ist der Richterin auch das BGB Paragraph 249 nicht geläufig? Daher unbedingt im Wortlaut zitieren.
Peinlich, peinlich ….
Ach so?
Wenn eine Versicherung nachweislich seit fast 20 Jahren Sachverständigenhonorare willkürlich und flächendeckend im Rahmen der Schadensersatzforderung kürzt, dann liegt die Schuld beim Sachverständigen vor Ort, der eine Honorarvereinbarung mit dem Geschädigten getroffen hat, gerade damit es keine Diskussion über Üblichkeit, Angemessenheit und die Einzelpositionen gibt?
Und weil er Transparenz schafft, soll nun sein Honorar (ex post) auf Üblichkeit und Angemessenheit überprüft werden, was dem Gericht lt. BGH im Schadensersatzprozess untersagt ist, sofern das Honorar – aus Sicht des Geschädigten – bei der Auftragserteilung (ex ante) nicht als willkürlich oder offensichtlich überhöht erkennbar war.
Selten so viele (Rechts)Fehler derart komprimiert gelesen, wie bei diesem richterlichen „Hinweis“.
@
Ja Karle,
früher hat man lange von den Göttern in weiss gesprochen. Das sind heute „Waisenknaben“ wenn man sie mit den Gottlob noch nicht in Überzahl agierenden Richterinnen u. Richter vergleicht, welche immer mehr den Rechtsfrieden stören.
Teuflische Scharlatane in schwarz wäre hier der m.E. treffliche Name.
Der große Respekt den die Richterschaft früher von sich geschaffen hat, wird mehr u. mehr durch solche juristischen u. geistigen Tiefflieger/innen zerstört. Wenn weiter solche Richter/innen mit solch enormen Wissensdefiziten in das Amt berufen werden, bleibt aus dem anfänglichen Respekt nur noch Verachtung übrig. Verachtung für eine sogenannte Rechtsprechung welche in absolut zynischer u. verlogener Weise, noch im Namen des Volkes ausgesprochen u. gesiegelt wird.
Zwischen den Zeilen sagt das Gericht:
„Lieber Sachverständiger, Du vereinbarst mit dem Geschädigten unübliche Nebenkosten in dem Bewußtsein, daß nicht der Geschädigte diese Nebenkosten zahlen soll, sondern der Schädiger. Und da mache ich nicht mit…“
Nur mal so als Denkanstoß an die Kommentatoren. Das Gericht kennt offensichtlich den Unterschied zwischen Schadenersatz und Werklohnforderung, sonst hätte es des Hinweises in dieser Form nicht bedurft. Dann hätte der Hinweis anders ausgesehen…
P.S. der Hinweis ist 8 Monate alt. Wie ist die Sache ausgegangen?
Manchmal kommt es punktgenau zusammen, Frau Bundesjustizministerin. Einfach mal lesen und überlegen, was da wohl falsch laufen könnte.
http://www.zeit.de/2013/27/richter-kritik-justiz
Wenn Richter abheben
Richter sind unabhängig. Aber sie neigen auch zur Überheblichkeit und Kritikunfähigkeit. Das schadet der Justiz. Ein Gastbeitrag von Exarbeitsminister Nobert Blüm 117 Kommentare.
Sehr geehrtes Redaktionsteam,
die Rangelei um die Regulierung der einem Unfallopfer entstandenen Gutachterkosten läuft m.E. wegen der Außerachtlassung eines ganz entscheidungserheblichen Punktes vielfach aus dem Ruder.
Die bisherige Betrachtung beschränkt sich auf das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenhöhe. In einem Rechtsstreit wird das Sachverständigenhonorar von der einen Seite als überhöht, nicht angemessen oder nicht üblich bzw. nicht ortsüblich behauptet. Die Klägerseite behauptet hingegen oft die Angemessenheit und Üblichkeit, während die Frage der Erforderlichkeit noch relativ selten im Mittelpunkt der Beurteilung steht. Aber selbst, wenn dem so wäre, laufen m.E. die Argumentationen der einen oder anderen Partei in die falsche Richtung, denn allein die ermittelte Schadenhöhe ist nur ein Teil der seitens eines Kraftfahrzeugsachverständigen zu erbringenden Leistung. Zumindest gleichwertig, wenn nicht ungleich wichtiger ist jedoch der Umfang und die Qualität der beweissichernden Tatsachenfeststellung, denn das ist die Basis für den Schadenersatzanspruch. Letzterer beschränkt sich in allen Positionen auf Prognosen und allein darauf abhebend läßt sich die Erforderlichkeit eines Sachverständigenhonorars nicht annähernd beurteilen. Ich gehe davon aus, dass diesem Umstand der BGH u.a. dadurch Rechnung tragen wollte, dass er jedweder Rechnerei eine Absage erteilt hat, denn insbesondere der Umfang und die Qualität der beweissichernden Tatsachenfeststellung sind nicht nach Kriterien beurteilungsfähig, die bisher für die eine oder andere Bewertung ins Feld geführt wurden, wobei auffällt, dass sehr oft der Position des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ein Gutachten schadenersatzrechtlich nicht die Beachtung geschenkt wird, auf die nicht nur der BGH deutlich hingewiesen hat.
Mit sonnigen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
@ Karle
Im Falle eines entsprechenden Urteils ist es geboten, eine solche Entscheidung mit dem richterlichen Hinweis, den Kommentaren auf CH hierzu und einem Anschreiben an unsere Bundesjustizministerin zu schicken und rügend an das Landesjustizministerium mit einer abschließenden Frage und der Bitte um Prüfung und Beantwortung.
HUK-Absorber
Hallo RA Schepers,
Grundhonorar nach BVSK-Durchschnitt, Nebenkosten nach JVEG, somit bereits überzahlt, Anspruch abgelehnt.
Dass die Nebenkosten nicht unüblich waren, war dem Herrn bekannt, die Nebenkosten lagen im ortsüblichen Rahmen des Jahres 2007, AG Siegburg 113 C 102/06, ebenso lag dem Gericht die Entscheidung des LG Bonn 8 S 99/11 vor, hier veröffentlicht.
Die Berufung wurde nicht zugelassen, trotz oder wegen Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.
Die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen nicht angenommen, trotz des Hinweises, dass mit vier Verfassungsbeschwerden wegen Nichtzulassung der Berufung am AG Siegburg sich dort offensichtlich eine systematische Rechtsverletzung herausbildet.
Dass dieser Hinweis eine üble Nachrede und Verleumdung darstellt, hat die Staatsanwaltschft Bonn nicht bestritten, bei einen Richter in einem Verfahren ist das aber nur strafbar wenn gleichzeitig eine Rechtsbeugung vorliegt, Verfahren eingestellt, vom Generalstaatsanwalt in Köln bestätigt.
Soweit der Werdegang
Gruß an Alle
PS. die HUK hat dieses Urteil bisher in weiteren Verfahren nicht vorgetragen.
@Wolfgang:
Wäre eine bald anstehende Pensionierung des Richters hier vielleicht eine tröstende Aussicht?
Diese vom erkennenden Richter vorgetragenen Überlegungen treffen fast haargenau die Kernpunkte der HUK´schen Diskriminierungsversuche in einem Prozeß. Er hat diese Argumentation voll inhaliert. Unfaßbar, dass es so etwas bei uns in der BRD noch gibt.
Wildente