AG Mitte verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (102 C 3333/11 vom 05.06.2012)

Mit Datum vom 05.06.2012 (102 C 3333/12) hat das AG Mitte, welches in Berlin residiert, die HUK-Coburg zur Zahlung von weiteren 1.411,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Am 23. März 2011 wurde das Fahrzeug der geschädigten Firma G. GmbH, ein Porsche 911 Carrera S, 261 kW mit dem Kennzeichen B-XX xxxx bei einem Verkehrsunfall durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-XX  xxxx beschädigt.

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 23. März 2011 bis zum 06. April 2011 bei der Klägerin einen Porsche 911 ER AT an, wofür insgesamt 3.084,10 EUR netto in Rechnung gestellt wurden von denen die Beklagte 1.210,08 EUR bezahlte und sich die Klägerin 238,42 EUR ersparte Eigenkosten anrechnen lässt.

Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, nimmt die Beklagte nun aus abgetretenem Recht auf Zahlung von restlichen Mietwagenkosten in Anspruch.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin restliche Mietwagenkosten in Höhe von € 1.635,60, nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 11. Januar 2012 (=Rechtshängigkeit), nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 192,90 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch insoweit aus abgetretenem Recht aus § 115 VVG zu.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 23. März 2011 aktivlegitimiert.

Ein Verstoß gegen das RDG ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht ersichtlich.

Dass die Geschädigte bei der Anmietung des Fahrzeugs gegen die grundsätzlich bestehende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich.

Das Fahrzeug der Geschädigten war ein Porsche, weshalb die Geschädigte auch einen Porsche anmieten durfte und sich nicht auf einen BMW oder ein anderes Fahrzeug derselben Gruppe verweisen lassen musste.

Dass die Geschädigte hier einen Porsche bereits am Schadenstag günstiger hätte anmieten können, ist nicht ersichtlich. Wie sich das Gericht selbst durch entsprechende Recherchen im Internet überzeugt hat, ist es gar nicht so einfach einen Porsche als Mietwagen zu finden, der auch in Berlin und nicht in Süddeutschland abholt werden kann. Jedenfalls konnte das Gericht mit mehren Stichproben kein günstigeres Angebot als bei der Klägerin finden.

Insbesondere ist auch die Vorbuchungsfrist ein preisbildender Faktor, wie das Gericht durch eigene Recherchen hat feststellen müssen. Auf all dies wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.

Allerdings sind hier nach ständiger Rechtssprechung des Kammergerichts 15 % ersparte Eigenkosten, das sind 462,62 EUR und nicht nur 238,42 EUR in Abzug zu bringen, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung – ohne Nennung der Beträge – hingewiesen hat. Es verbleibt mithin der ausgeurteilte Betrag.

Zinsen sind §§ 288, 291 BGB begründet.

Der Klägerin stehen weiter 156,50 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 EUR zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Mitte.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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