Mit Datum vom 26.07.2012 (60 C 101/12) hat das AG Bergisch-Gladbach die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.977,83 € zzgl. Zinsen verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.977,83 € netto
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe 1.977,83 € netto gemäß §§7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB aus einem Unfallereignis vom xx.xx.2011 in K.
Die Beklagtenseite haftet für die durch den Unfall entstandenen Sachschäden unstreitig zu 100 %.
Der Zedent K. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.977,83 € netto gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff. BGB.
In Bezug auf die Rechnungspositionen „Normaltarif 19 Tage“ und „Normaltarif 5 Tage“ hat der Zedent gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.660 € brutto. Dieser Rechnungsbetrag übersteigt nicht den Normaltarif nach dem „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ für die Fahrzeugklasse 8 und ist deshalb erstattungsfähig im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da lediglich ein Fahrzeug der Gruppe 8 ersatzweise angemietet worden ist, richtet sich die Erforderlichkeit der Kosten nach dieser Gruppe. Der Zedent kann unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Köln im Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen 9 S 171/08, als „erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 563 f.; BGH NZV 2008, 1519 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199 f.; LG Bonn, NZV 2007, 362 f.).“
Das Gericht erachtet den „Schwacke- Autopreis-Spiegel als geeignete Schätzgrundlage. Unter Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts Köln im Urteil vom 19.11.2008, Aktenzeichen 9 S 171/08 teilt das Gericht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Richtigkeit der Schwackeliste nicht. Darüber hinaus sind auch die zur Akte gereichten internetangebote nicht geeignet Zweifel an der Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage zu begründen. Die von der Beklagtenseite angeführten Internetangebote der Autovermieter Europcar, Avis und Sixt genügen nicht, um die generelle Eignung des „Schwacke-Autopreis-Spiegel“ im vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Aus diesen ergibt sich nicht hinreichend, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein vergleichbares Fahrzeug einschließlich Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € zu wesentlich günstigeren Preisen hätte angemietet werden können. Die vorgelegten Angebote aus dem Internet enthalten lediglich Preisangaben für bestimmte Fahrzeugkategorien, das Angebot von Avis sogar nur die Angabe eines Preises „ab 1.096,78 €“. Ob die dort angebotenen Fahrzeuge mit der jeweiligen Fahrzeugklasse nach dem „Schwacke-Autopreis-Spiegel“ vergleichbar sind, lässt sich den Angeboten nicht entnehmen. Das Angebot von Avis spiegelt darüber hinaus die konkrete Anmietsituation nicht wieder: Abhol- und Rückgabeort ist G., während der Kläger das Fahrzeug in E. angemietet hat.
Ferner ist lediglich dem Angebot von Sixt zu entnehmen, dass Gegenstand des Angebotes auch eine Vollkaskoversicherung ist, wobei der Selbstbehalt 1.050 € statt wie im vorliegenden Fall 500 € beträgt. Aus den Angeboten der Firmen Avis und Europcar ist nicht ersichtlich, ob und unter welchen Bedingungen Gegenstand des angebotenen Preises eine Vollkaskoversicherung ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die nach einem Unfall typischerweise vorliegende und auch aus Sicht des Gerichts marktpreisbildende Ungewissheit über die tatsächliche Mietdauer in den vorgelegten Internetangeboten abgebildet werden kann. Mangels Vergleichbarkeit der vorgelegten Internetangebote mit dem „Schwacke-Autopreis-Spiegel“ aus oben genannten Gründen sind die Angebote nicht geeignet, den „Schwacke-Autopreis-Spiegel“ als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 98/10; OLG Köln Urteil vom 08.11.2011; 15 U 54/11; LG Köln, Urteil vom 27.06.2012, 9 S 362/11; LG Köln, Urteil vom 06.06.2012, 9 S 8/12).
Ein Abzug von 15 % für ersparte Eigenkosten ist nicht vorzunehmen. Denn die Zedentin hat ein gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet (Heinrichs, in: Palandt, BGB, § 249 Rn. 32).
In Bezug auf die Rechnungsposition „Haftungsreduzierung“ hat der Zedent gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 696,00 € brutto. Nach der Schwackeliste sind 29,00 € pro für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 8 erstattungsfähig.
In Bezug auf die Rechnungspositionen „Zustellen“ hat der Zedent gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 23,00 € brutto gemäß Schwackeliste.
Die Kosten für die Winterbereifung sind nicht erstattungsfähig, da die Klägerin verpflichtet ist, den jeweiligen Mietern das Mietfahrzeug im verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2011, 15 U 54/11).
Da die Beklagte auf die Gesamtforderung in Höhe von 4.379,00 € brutto, 3.679,83 € netto bereits einen Betrag in Höhe von 1.702,00 € gezahlt hat, bleibt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.977,83 € netto.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Soweit das AG Bergisch-Gladbach.