Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
weil es in Sachsen mit der Begründung in Urteilen in Sachen restliche Sachverständigenkosten so gut lief, gebe ich Euch noch ein Urteil des AG Lepzig bekannt. Auch hier überzeugt die kurze und bündige Begründing mit Verweis auf gleichlautende Rechtsprechung. Wieder musste die HUK-Coburg durch das Gericht eines Besseren belehrt werden. Lernen die in Coburg denn gar nicht? Wenn im Urteil schon eine Vielzahl von Urteilen aufgeführt werden muss, die gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg ergangen sind, und trotzdem wird weiter so verfahren, wäre ich als erkennender Richter der zuständigen Zivilabteilung ebenfalls sauer, weil offenbar meine bisherigen Belehrungen in Coburg auf taube Ohren fallen. Dann erhält man eben ein kurz und bündig, aber richtiges, Urteil. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Adventswoche.
Willi Wacker
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 103 C 7194/12
Erlassen am: 27.11.2012
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
….
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 27.11.2012
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 10.08.2011 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert: 201,00 Euro
Tatbestand:
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
(verkürzt: § 495 a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Gutachterkosten dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Verurteilung in der Hauptsache resultiert im Wesentlichen aus den einschlägigen Bestimmungen gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB sowie den geltenden Versicherungsbestimmungen. Der Zinsanspruch resultiert aus Verzugsvorschriften.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur weiteren Erläuterung seiner Gründe nimmt das Gericht Bezug auf die bisherigen Entscheidungen beim Amtsgericht Leipzig, die den Parteien-Vertretern hinlänglich bekannt sein dürften sowie die übrige Rechtssprechung im Landgerichtsbezirk Leipzig (vgl. 103 C 6357/08, 103 C 6358/08, 103 C 6158/08, 103 C 9286/11, 103 C 5088/06, 103 C 9130/05, 103 C 797/06, 103 C 6993/07, 103 C 3386/12).
In Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig sind die begehrten Grundhonorarforderungen nach den geltenden Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitserwägungen weder erhöht noch aus sonstigen Gründen unangemessen. Vielmehr entspricht die Geltendmachung nach dem sogenannten Grundhonorar durchweg dem, was allgemein im Bezirk Leipzig an Sachverständigenkosten gewährt und als angemessen angesehen wird. So auch im Entscheidungsfall.
Nach alledem war wie folgt zu entscheiden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 711, 713 ZPO.
So kann es auch gehen. Kurz, knapp und bündig der HUK eins überbügeln. Wer nicht hören will, muss fühlen bzw. im Urteil lesen.