Mit Entscheidung vom 09.03.2010 (13 C 7722/09) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.
Aus den Gründen:
ENDURTEIL
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 287,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.04.2008 zu,bezahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 287,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313 aAbs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nach den §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG die Zahlung von noch 287,42 € verlangen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für die dem Kläger anläsglich des Verkehrsunfalls vom 30.01.2008 entstandenen Schäden in voller Höhe haftet. Strittig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars.
Der Kläger hat mit der Erstattung des Schadensgutachtens das Sachverständigenbüro … beauftragt, das am 07.02.2008 ein Schadensgutachten erstattet hat. Hierfür hat es dem Kläger 952,10 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich 664,68 € bezahlt.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der erstattungsfähigen Sächverständigenkosten greifen nicht durch.
Bei den Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung und -dokumentation handelt es sich grundsätzlich um erforderliche Kosten zur Wiederherstellung im Sinn des §249 BGB.
Auf die Frage, ob der Sachverständige ein überhöhtes Honorar verlangt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Heinrichs, 68. Auflage, Rn. 40 zu § 249 BGB).
Der Sachverständige, ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Rahmen der Schadensregulierung.
Die Geschädigten sind vor überhöhten Sachverständigenkosten ausreichend dadurch geschützt, dass sie vom Geschädigten die Abtretung etwaiger Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche hinsichtlich überzahlter nicht geschuldeter Honorare, verlangen können.
Anhaltspunkte dafür, dass das geforderte Saohverständigenhonorar soweit überhöht ist, dass auch für einen Nichtfachmann dies erkennbar sein musste, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ein Geschädigter ist auch nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Auch ist er nicht gehalten, vor Beauftragung eines Schadensgutachters mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen.
Im vorliegenden Fall fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung.
Das Sachverständigenhonorar bewegt sich sowohl beim Grundhonorar, wie bei den Nebenkosten und den Gesamtkosten im Rahmen von Verbandsempfehlungen, die einen Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars im Sinn des § 632 Abs. 2 BGB geben können.
Dies ergibt sich aus der vom der Kläger als Anlage K 7 deren inhaltliche Richtigkeit von der Beklagten substantiiert nicht in Abrede gestellt worden ist.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286,288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.